Kiel, den 21.01.2008
Umweltgesetzbuch ‑ 3. Buch ‑
Naturschutz und Landschaftspflege
UGB III
Entwurf Stand: 20.11.2007
Eine Analyse
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Allgemeines
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Verfassungskompetenzrecht
Der Koalitionsvertrag nennt als Anlaß für das UGB das "zwischen Bund
und Ländern stark zersplitterte Umweltrecht". Dies weckt die
Erwartung, mit dem UGB werde die Zersplitterung zugunsten eines
einheitlichen Bundesrechts beseitigt. Diese Erwartung wird durch
Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG bestätigt, der bestimmt, daß auf den
Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Verhältnis
von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere „Gesetz“ vorgeht.
Die Erwartung der Föderalismusreform I war also, daß der
Rechtsanwender nicht nach einzelnen Vorschriften, sondern nach dem
gesamten Gesetzeskorpus orientiert wird, ob er im Bundes- oder
Landesrecht suchen muß.
Sieht man den Entwurf nun durch, stellt man fest, daß ein solches
Überflüssigwerden ganzer Landesgesetze seitens des
Bundesgesetzgebers gar nicht erwünscht ist. Vielmehr werden den
Ländern ausdrücklich umfangreiche Regelungsbefugnisse eingeräumt.
Dabei dürfte es sich um eine verfassungsrechtlich bislang nicht
bekannte Kategorie bundesgesetzlich zugewiesener Länderkompetenz
handeln, die die lex posterior ‑ Regel des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG
auszuhöhlen droht.
Diese verwirrende Lage mag Produkt der in der Begründung zum
Gesetzentwurf erwähnten intensiven Mitwirkung der Ländervertreter am
Gesetzestext sein. Die bundesgesetzlich zugewiesenen
Länderkompetenzen sind jedenfalls zahlreich:
Gute fachliche Praxis der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft, Verordnungsermächtigung für
naturschutzfachliche Grundsätze, § 5 Abs. 5.
Biomonitoring, Entwicklung wirksamer Beobachtungssysteme, § 6
Abs. 4 Satz 2.
Landschaftsprogramme / Landschaftsrahmenpläne, Zuständigkeit,
Verfahren der Aufstellung und Verhältnis zur
Raumordnungsplanung, § 10 Abs. 1 Satz 3.
Landschaftsplanung, Maßgabe der landesplanungsrechtlichen
Vorschriften zur Übernahme der Landschaftsplanung in die
Raumordnungsplanung, § 10 Abs. 2.
Landschaftsplanung, Aufnahme der Landschaftsplanung als
Darstellung oder Festsetzung in die Bauleitpläne, § 11 Abs. 2
Sätze 2 - 4.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung, Einzelheiten durch
Rechtsverordnungen der Landesregierungen, § 15 Abs. 6 Sätze 2
und 3.
Öko-Konto, Landesvorschriften für die Dokumentation, § 16 Abs. 1
Ziffer 5.
Öko-Konto, Handelbarkeit, Kataster, § 16 Abs. 2.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung, Behördenbeteiligung, § 17 Abs. 1.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung, Kompensationsverzeichnis, § 17
Abs. 6.
Eingriffs-/Ausgleichsregelung, Verfahren, § 17 Abs. 11.
Unterschutzstellung, Form und Verfahren, § 22 Abs. 1 Satz 4.
Geschützte Teile von Natur und Landschaft, Kennzeichnung und
Registrierung, § 22 Abs. 2 Satz 2.
Gesetzlich geschützte Biotope, § 31 Abs. 2 Satz 2.
Gesetzlich geschützte Biotope, Registrierung und deren
Zugänglichkeit, § 31 Abs. 6.
Tiergehege, Vorschriften der Länder, § 43 Abs. 5.
Betreten der freien Landschaft, § 61 Abs. 2 Satz 1.
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, § 63 Abs. 1 Satz 3.
Ausnahmen davon, § 63 Abs. 2 Satz 2.
Naturschutzverbände, Mitwirkung, § 65 Abs. 2 Ziffer 9.
Naturschutzverbände, Absehen von Mitwirkung, § 65 Abs. 4.
Naturschutzverbände, Rechtsbehelfe, § 66 Abs. 3.
Maßnahmen des Naturschutzes, Duldungspflicht für Eigentümer, §
67 Abs. 1 Satz 2.
Naturschutzbehörden, Betretensbefugnis, § 67 Abs. 3.
Vorkaufsrecht, Bestimmung der Vorkaufsberechtigten und weiterer
Fälle sowie Ausschluß, § 68 Abs. 5.
Enteignung aus Naturschutzgründen, § 70 Abs. 5.
Erschwernisausgleich, § 70 Abs. 6.
Noch mehr Ordnungswidrigkeiten, § 71 Abs. 7.
Verwaltungsbehörde, Zuständigkeit, § 72 Ziffer 3.
Jede landesrechtliche Vorschrift ist in Zukunft also vor ihrer
Anwendung dreifach zu prüfen: Ist sie erstens in Ausfüllung
bundesgesetzlich zugewiesener Landeskompetenz ergangen ? Beruht sie
zweitens auf der Abweichungskompetenz ? Oder gilt drittens einfach
altes Landesrecht fort?
Es besteht die Gefahr, daß schon die Gesamtschau der
bundesgesetzlich zugewiesenen Kompetenzen als Grundlage für ein
Insgesamt-Fortgelten des alten Landesrechtes genommen werden
könnte, welches übrigens nicht nur in den als solchen bezeichneten
Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzen der Länder steht,
sondern sich auch in anderen Landesgesetzen, etwa den Waldgesetzen,
wiederfindet.
Effekt wird dann sein, daß zum Landesrecht ein zum Vollrecht
ausgebautes Bundesrecht hinzutritt. Die Rechtsanwendung müßte die
lex posterior ‑ Regel in bezug auf jede einzelne Vorschrift prüfen.
Regelungsdichte und Rechtszersplitterung nehmen zu, nicht ab.
Es ist deshalb notwendig, dadurch für Rechtsklarheit zu sorgen, daß
entweder in den Übergangsregelungen zum UGB III oder im noch nicht
vorgelegten Einführungsgesetz zum UGB ausdrücklich das
Außerkrafttreten sämtlicher Landesgesetze angeordnet wird, die die
Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffen.
Die Länder können dann kurzfristig den oben zusammengetragenen
Katalog ihrer Kompetenzen ausfüllen und behalten die nach dem
Moratorium des Art. 125 b) Abs. 1 Satz 3 GG ohnehin gegebene
Möglichkeit, ab 1. Januar 2010 abweichende Regelungen zum UGB III zu
treffen.
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Rosinen-Pickerei
Ein zweites ist vorwegzuschicken: Der Entwurf ist "Große Novelle" in
dem Sinne, daß er versucht, Unerledigtes von der Wunschliste des
bürokratischen Naturschutzes aus den zurückliegenden Novellierungen
nun endlich ins Gesetz zu bringen. Landesspezifisches wird
aufgegriffen und bundesrechtlich aneinandergereiht. Damit erhöht das
BNatSchG per Saldo die Summe der Eingriffe in Freiheit und Eigentum.
Die bayerischen Grabenfräsen (Art. 6 d) Bayerisches
Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2005,
BayNatSchG 2005) finden sich in § 38 Abs. 5 Ziffer 4. ebenso wieder,
wie die brandenburgische Handstraußregelung (Art. 39 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Bekanntmachung vom
26.05.2004, Bbg NatG 2004) in § 38 Abs. 3. Wo Landesregelungen
Bürokratie zurücknehmen, etwa in Niedersachsens NATURA 2000 -
Gebieten, wenn prioritäre Lebensraumtypen oder Arten betroffen sind
(§ 34 c) Abs. 4 Satz 1 NNatG) geht der Entwurf nicht mit, sondern
bleibt mit § 34 Abs. 4 Satz 1 auf halber Strecke stehen.
Die Inhalte von Schutzverordnungen werden im Entwurf zu Lasten des
Eigentums ausgeführt. Die Regelung von Rechtsschutz durch Verfahren
bleibt den Ländern überlassen. Eigentlich alle Vorschriften des
Entwurfes schränken die Freiheit des Eigentums ein, Schutz durch
angemessene Ausgleichsansprüche wird verwehrt. Vertragsnaturschutz
und Öko-Konto bleiben unterentwickelt, die Landwirtschaftsklauseln
werden (versteckt) konditioniert. Das in Schleswig-Holstein gerade
abgeschaffte Vorkaufsrecht verführt demnächst auch in anderen
hochverschuldeten Ländern die öffentlichen Haushälter. Der
"Freiraumschutz" des dicht besiedelten Landes Nordrhein-Westfalen
wird nach Mecklenburg-Vorpommern exportiert, dessen
Horstschutzzonen umgekehrt Pate stehen für nun auch in den
Mittelgebirgen drohende Einschränkungen der Forstwirtschaft.
Aus der Sicht des Eigentums wäre ein Naturschutzgesetz zu wünschen,
daß sich nicht nur einschränkende Rosinen pickt, sondern innovative
und kreative Instrumente des Naturschutzes mit den Menschen
aufgreift. Beispielhaft ist hier etwa ein Naturschutz zu nennen, der
sich statt am ordnungsrechtlichen Verbot an einer mit den
Eigentümern und der örtlichen Selbstverwaltung ermittelten
fachlichen Zielvorstellung orientiert und deren Verwirklichung der
Bewirtschaftung überläßt.
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Was nicht geregelt ist, aber geregelt gehört
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Eigentum
Sachverhalt:
Das UGB III gestaltet das Ordnungsrecht des Naturschutzes aus. Es
verkennt die tiefere Ursache für die im großen und ganzen vorhandene
biologische Vielfalt, einen ausgeglichenen Naturhaushalt sowie ein
erlebenswertes Landschaftsbild: Das in Deutschland breit gestreute,
häufig im Generationenübergriff bewirtschaftete Eigentum Privater.
Es garantiert die Vielgestaltigkeit unserer Kulturlandschaft in
ihrer landes- und ortstypischen Besonderheit. Persönlich
verantwortetes Eigentum sollte deshalb von einem Naturschutzgesetz
anerkannt werden, wie dies etwa das insoweit vorbildliche
Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 06.03.2007 (LNatSchG
S.-H. 2007) getan hat. Naturschutz ist Eigentumsschutz,
Eigentumsschutz ist Naturschutz.
Regelungsvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, in § 2 folgenden Absatz einzufügen:
"Eigentum in seiner Verantwortung und in seiner Freiheit
verwirklicht die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege".
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Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
Sachverhalt:
§ 1 Abs. 1 des Entwurfes regelt
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die biologische Vielfalt,
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die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
und
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die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert
von Natur und Landschaft
als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder, wie die
Begründung formuliert als „grundlegende Handlungsgegenstände“.
Weggelassen wird, was § 1 des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG
2002) als Ziel noch vorgibt, nämlich die dauerhafte Sicherung der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter. Daran ist jedoch festzuhalten.
Regelungsvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, in § 1 Abs. 1 zu ergänzen:
"4. Die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter“.
Der Formulierungsvorschlag greift auf, was noch im
Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.09.1998 (BNatSchG 1998) als § 1 Abs. 1 Ziffer 2. geregelt war.
Die Regenerationsfähigkeit wird nicht besonders angesprochen, da
sie in dem aufgehen dürfte, was der Entwurf Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes nennt.
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Konkurrenz Eingriffs-/Ausgleichsregelung, Kohärenzsicherung,
CEF-Maßnahmen
Sachverhalt:
Es ist eine Binsenweisheit, daß Grund und Boden knapp und nicht
vermehrbar sind. Die Flächenansprüche des Naturschutzes steigen,
und zwar u.a. infolge der Eingriffs-/Ausgleichsregelung (§§ 13
ff.), der Verpflichtung zur Kohärenzsicherung (§ 34 Abs. 5) und der
Maßnahmen zur Fortsetzung ökologischer Funktion (continued
ecological functionality, CEF, § 44 Abs. 5). In der Praxis ist zu
beobachten, daß sich die Flächenansprüche dieser Regelungen
aufaddieren. Für ein und denselben Eingriff muß der Vorhabenträger
Ausgleichsflächen, Kohärenzsicherungsflächen und CEF-Flächen
beschaffen.
Dadurch werden der Markt für land- und forstwirtschaftlich nutzbare
Grundstücke verzerrt und Investitionshemmnisse gefördert.
Diese Problematik sollte durch die Regelung eines
Konkurrenzverhältnisses aufgelöst werden. § 15 Abs. 2 Satz 4
reicht dafür nicht.
Regelungsvorschlag:
Es sollte ausdrücklich geregelt werden, daß die
Eingriffs-/Ausgleichsregelung keine Anwendung findet, soweit
Kohärenzsicherung oder CEF-Maßnahmen erforderlich sind.
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Verfahrensbeschleunigung
Sachverhalt:
Der Bundesgesetzgeber entschließt sich zu einer Vollregelung der
Eingriffs-/Ausgleichsregelung. Dann sollte er auch diejenigen
Regelungen übernehmen, die sich in den Ländern zur
Entbürokratisierung, Deregulierung und Beschleunigung der Verfahren
durchgesetzt haben. Geregelt werden sollte beispielsweise der
naturschutzrechtliche Vorbescheid. Auch sollte geregelt werden, daß
die im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsregelung vorzulegenden
Unterlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist als vollständig gelten
und daß ferner nach Ablauf einer bestimmten weiteren Frist die
Genehmigung als erteilt gilt, sofern sie nicht versagt wird. Im
Baugenehmigungsrecht hat sich in allen Ländern diese Vorgabe zur
Verfahrensbeschleunigung durchgesetzt und bewährt.
Regelungsvorschlag:
In Anlehnung an § 13 Abs. 7 LNatSchG S.-H. 2007 und § 20 des
niedersächsischen Naturschutzgesetzes sollte formuliert werden:
„Über einzelne Fragen der Eingriffs-/Ausgleichsregelung, der
NATURA 2000 - Verträglichkeitsprüfung und der
artenschutzrechtlichen Vorschriften entscheidet die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständige Behörde auf Antrag durch
Vorbescheid“.
Nach § 17 Abs. 4 sollte folgender Absatz eingefügt werden:
„Einen Monat nach Eingang der Angaben nach Absatz 4 geltend diese
als vollständig. Nach weiteren zwei Monaten gilt der Antrag als
genehmigt, wenn die Genehmigung nicht zuvor versagt wurde. Die
Anwendung der verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften über
die Rücknahme von Verwaltungsakten ist ausgeschlossen“.
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Rechtssicherheit
Sachverhalt:
Es ist eine ungelöste Frage in der Rechtsprechung, ob es trotz des
fortgeschrittenen Aufbaus des Netzes NATURA 2000 noch potentielle
FFH- oder faktische Vogelschutzgebiete gibt. Die Rechtsprechung hat
sich nicht festgelegt, sondern lediglich formuliert, daß „mit dem
Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens
die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung“
potentieller FFH- oder faktischer Vogelschutzgebiete steigen
(ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 14.11.2002, 4 A
15.02, NuR 2003, 360, 362).
Die Europäische Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren
wegen der zunächst angeblich zu kurz greifenden Auswahl von
FFH-Gebieten eingestellt. Insoweit ist quittiert, daß die Auswahl
der FFH-Gebiete gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL abgeschlossen ist.
Für Vogelschutzgebiete ist eine vergleichbare Quittung der
Europäischen Kommission noch nicht erfolgt; vielmehr betreibt die
Europäische Kommission nach wie vor ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
wegen der angeblich unzureichenden Ausweisung einzelner
Vogelschutzgebiete. Es ist aber bekannt, um welche Gebiete es sich
handelt; außerdem ist zu erwarten, daß die Europäische Kommission
in Kürze, jedenfalls aber bis zum Abschluß des
UGB-Gesetzgebungsverfahrens, ihre Klageschrift vorlegt und darin
exakt benennt, von welchen Bundesländern sie die Ausweisung welcher
Gebiete als Europäisches Vogelschutzgebiet erwartet.
Deshalb ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen, die
Rechtsunsicherheit stiftende Frage nach der Fortgeltung der
Rechtsfigur vom potentiellen FFH- und faktischen Vogelschutzgebiet
mit „Nein“ zu beantworten.
Regelungsvorschlag:
In § 32 Abs. 2 Satz 1 sollte eine Zeitform verwendet werden, deren
Handlung in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist (Perfekt):
„Die Länder haben die Gebiete, die der Kommission nach Art. … zu
benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben
ausgewählt“.
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Was geregelt ist, aber anders geregelt gehört
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Restaurativer Naturschutz
Regelung:
§ 1 Abs. 1 definiert als länderabweichungsfesten allgemeinen
Grundsatz, daß der Schutz von Natur und Landschaft auch die
Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung umfaßt.
Problem:
Der Begriff der Wiederherstellung verdoppelt partiell den Begriff
der Entwicklung. Entwickelt werden kann auch, was früher schon
einmal da war. Die Formel von "Entwicklung und Wiederherstellung"
ist mithin ein Pleonasmus, der eine gewisse Rückwärtsgewandtheit des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ausdruck bringt. Die
Tatsache des ständigen Wandels von Natur und Landschaft darf nicht
negiert werden. Naturschutz ist nicht restaurativ; er sollte
progressiv sein.
Alternative:
Der zweite Halbsatz sollte formuliert werden:
"Der Schutz umfaßt auch Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
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Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland
Regelung:
§ 1 Abs. 2 bindet die Zielverwirklichung an das Tatbestandsmerkmal
vom "Maß der Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland".
Problem:
Damit werden naturwissenschaftliche und juristische Begriffe
vermischt. Zudem ist es eine sprachlich unschöne und unnötige
Verdoppelung, entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad einer
Gefährdung entgegenzuwirken.
Alternative:
Es sollte formuliert werden:
"Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind
insbesondere ...".
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Natürliche Dynamik
Regelung:
§ 1 Abs. 2 gibt als Ziel vor, daß "geeignete Landschaftsteile
(sollen) der natürlichen Dynamik überlassen bleiben".
Problem:
Nach der Begründung (Seite 4) wird damit Bezug genommen auf die am
07.11.2007 beschlossene "nationale Strategie zur biologischen
Vielfalt" in der beispielsweise geregelt sei, daß bis zum Jahr 2020
der Flächenanteil der Wälder mit natürlicher Waldentwicklung 5 %
betragen soll. Damit ist offenbar Prozeßschutz gemeint, d.h. der
Ausschluß von Bewirtschaftung und Nutzung.
Dagegen ist entschieden Widerspruch zu erheben. Gerade im Wald
lassen sich Naturschutz, Bewirtschaftung und Nutzung ohne weiteres
integrieren.
Alternative:
Der Halbsatz nach dem Semikolon ist zu streichen.
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Ausgeglichener Niederschlags-Abflußhaushalt
Regelung:
In § 1 Abs. 3 dritter Anstrich wird die Zielbestimmung zur
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dahingehend
konkretisiert, daß „für einen ausgeglichenen
Niederschlags-Abflußhaushalt (ist) auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen“.
Problem:
Der Ausdruck „Niederschlags-Abflußhaushalt“ ist nicht eindeutig
besetzt. Der Abfluß von Niederschlägen wird durch den Ausbauzustand
und die Unterhaltung von Gewässern bestimmt. Was bedeutet es, wenn
der Niederschlags-Abflußhaushalt ausgeglichen sein muß ? Es ist
sicherzustellen, daß die Regelung nicht als Einflugschneise für
einen vielerorts beabsichtigten schleichenden Gewässerrückbau durch
Unterhaltungsdefizite mißbraucht wird.
Alternative:
In der Gesetzesbegründung sollte deshalb klargestellt werden, daß
diese Zielkonkretisierung die Vorgaben des Wasserrechts (UGB II) zum
ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluß nicht einschränkt. In
§ 31 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1. UGB II darf nicht lediglich von der
„Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses“ die Rede sein;
vielmehr muß dort, wie bisher, die Gewässerunterhaltung auf die
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den
Wasserabfluß gerichtet bleiben.
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Raum und Zeit zur Selbstregulation
Regelung:
§ 1 Abs. 3 sechster Anstrich konkretisiert die Zielbestimmung von
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
dahingehend, daß „der Entwicklung sich selbst regulierender
Ökosysteme Raum und Zeit zu geben“ ist.
Problem:
Sich selbst regulierende Ökosysteme gibt es in der Bundesrepublik
Deutschland nicht. Jedes Ökosystem in der Bundesrepublik
Deutschland ist mehr oder weniger, mittelbar oder unmittelbar
menschlich reguliert.
Alternative:
Es sollte deshalb bei der Konkretisierung bleiben, daß naturnahe
Ökosysteme in ihrer Selbstregulation zu erhalten sind; der weitere
Halbsatz sollte gestrichen werden.
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Erholungsdruck am Stadtrand
Regelung:
§ 1 Abs. 4 zweiter Anstrich konkretisiert die Zielbestimmung von der
Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft dahingehend,
daß vor allem im siedlungsnahen Bereich Flächen in der freien
Landschaft zum Zweck der Erholung zugänglich zu machen sind.
Problem:
Eigentum, Bewirtschaftung und Nutzung landwirtschaftlicher
Grundstücke stehen gerade am Rande von Ballungsräumen unter sog.
„Erholungsdruck“. Es dürfte auch im Sinne des Naturschutzes
kontraproduktiv sein, als Ziel vorzugeben, daß diesem
Erholungsdruck unbedingt nachzugeben ist.
Alternative:
Die Zugänglichkeit von Flächen in der freien Landschaft muß sich
deshalb wie bisher auf die Wege und Straßen beschränken.
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Freiraumschutz ohne Forstwirtschaft
Regelung:
§ 1 Abs. 6 gibt als Querschnittsaspekt des „Freiraumschutzes“ Schutz
und Neuschaffung „gartenbau- und landwirtschaftlich genutzter
Flächen“ vor.
Problem:
In der Aufzählung mag die Nennung der Forstwirtschaft (oder auch der
Fischereiwirtschaft) unterblieben sein, weil Wälder und Gewässer
zuvor ebenfalls als Bestandteil des Freiraumschutzes genannt
werden. Gleichwohl bleibt es ein Bruch, warum hier auf die
Bewirtschaftung, dort aber auf deren Substrat abgestellt werden
soll.
Alternative:
Entweder sind forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich
genutzte Flächen ebenfalls zu nennen oder aber die Aufzählung bleibt
homogen auf das Substrat beschränkt, sollte also „Grünland“,
„Acker“ und „Sonderkulturen“ nennen.
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Entideologisierung der Umweltpädagogik
Regelung:
§ 2 Abs. 5 Satz 2 enthält eine über das bisher geltende Recht
hinausgehend Vorgabe für die Umweltpädagogik. Erziehungs- Bildungs-
und Informationsträger sollen aufklären über die Bedeutung von Natur
und Landschaft sowie die Aufgaben des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
Problem:
Derartige Aufklärung bleibt einseitig. Die Bedeutung von Natur und
Landschaft kann nicht losgelöst von deren Bewirtschaftung und
Nutzung verstanden werden.
Alternative:
Es wird deshalb angeregt, zu formulieren:
„… über die Bedeutung von Natur und Landschaft, deren
Bewirtschaftung und Nutzung sowie die Aufgaben des Naturschutzes und
der Landschaftspflege …“.
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Generalermächtigung für Eingriffe in Freiheit und Eigentum
Regelung:
§ 3 Abs. 1 regelt eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm
für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
Sie sollen nach Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften
sicherzustellen.
Problem:
Die Vorschrift wirft gleich mehrere Probleme auf:
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Die Vorschrift ermächtigt zu Maßnahmen, um die Einhaltung von
Vorschriften sicherzustellen. Damit wird tatbestandlich ein
frühes präventives Vorfeld normgemäßen Verhaltens eröffnet.
Bislang und klassischerweise knüpfen die naturschutzrechtlichen
Generalklauseln tatbestandlich an den erfolgten Rechtsverstoß
an. So überwachen etwa nach § 52 Abs. 1 LNatSchG S.-H. 2007 die
Unteren Naturschutzbehörden die Erfüllung der nach den
naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen
und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die
Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und
Landschaft. Auch andere Landesnaturschutzgesetze verwenden
diese, an den Rechtsverstoß anknüpfende Formulierung (vgl. etwa
§ 42 Abs. 1 LNatSchG Rhl.-Pf., § 50 Abs. 6 HeNatG, anders: § 63
NNatG; viele Naturschutzgesetze der Länder, etwa die von Bayern,
Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Brandenburg
kennen eine Generalklausel nicht).
Zur präventiven Sicherstellung der Einhaltung von
naturschutzrechtlichen Vorschriften kann gar nicht ermächtigt
werden; keine Behörde der Welt hätte ‑ rechtsstaatliche Verhältnisse
vorausgesetzt ‑ die erforderlichen Fähigkeiten.
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Die Gesetzesbegründung läßt offen, ob mit der Norm auch die
Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsakten geschaffen werden soll.
Dies ist allerdings der Sinn einer naturschutzrechtlichen
Generalklausel und muß deshalb als Inhalt der Vorschrift
vermutet werden. Die Gesetzesbegründung sollte sich dann zu
dieser weitreichenden Neuregelung auch bekennen.
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Satz 2 der Vorschrift macht das Bundesamt für Naturschutz zur
Vollzugsbehörde. Das ist neu; bislang obliegt der Vollzug auch
der unmittelbar anwendbaren Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes den Landesbehörden.
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Die Kosten des durch die Vorschrift herbeigeführten
Vollzugsaufwandes sind in der Gesetzesbegründung nicht
dargestellt, obwohl dies notwendig wäre. Vor allem aber fehlt
die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
erforderliche Sicherstellung,
"daß mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden
Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer ggf. zu
gewährenden Ausgleich entschieden wird".
(BVerfG, 1 BvL 7/91 vom 02.03.1999, Abs. Nr. 104)
Alternative:
Wenn ohnehin die Parallelität von Bundes- und
Landesnaturschutzrecht erhalten bleibt (s.o.), dann sollte die
Regelung einer naturschutzrechtlichen Generalklausel auch dem
Landesrecht vorbehalten sein und im Bundesrecht unterbleiben.
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Schwächung des Vertragsnaturschutzes
Regelung:
§ 3 Abs. 2 errichtet einen Auftrag an die Behörden, bei Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu prüfen, ob der Zweck
mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen
erreicht werden kann. In der Begründung (Seite 43) heißt es hierzu,
daß von einer Vorrangregelung bewußt abgesehen wurde. Ein genereller
Vorrang des Vertrags- vor dem Ordnungsrecht sei auch im Bereich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege weder unter dem
Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Steuerung noch des
verwaltungsmäßigen Aufwandes gerechtfertigt.
Problem:
Der Gesetzentwurf verzichtet vollständig auf eine eigene Begründung
für diesen naturschutzpolitischen Generalangriff auf das
Kooperationsprinzip. Es wird lediglich verwiesen auf das
Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, welches,
liest man es nach, formuliert: „Daß vertragliche Handlungsformen im
Vergleich zu einseitig-hoheitlichen Steuerungsmitteln allgemein
eine Gewähr für eine effektivere oder effizientere Aufgabenerfüllung
bieten, ist aus der Vollzugspraxis indes nicht ableitbar“. Diese
Quintessenz des Sondergutachtens wiederum bezieht sich auf einen
Bericht der LANA 2005.
Nun mag es zwar naheliegen, daß die in der LANA
zusammengeschlossenen Behördenvertreter sich von hoheitlichen
Steuerungsinstrumenten Effizienzvorteile versprechen. Diese Sicht
der Dinge ist aber nicht die maßgebliche. Die Landesgesetzgeber in
Hessen (§ 4 Abs. 1), Sachsen-Anhalt (§ 7), Thüringen (§ 2 Abs. 2),
Bayern (Art. 2 a) Abs. 3), Rheinland-Pfalz (§ 45), Baden-Württemberg
(§ 13), Brandenburg (§ 2), Hamburg (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und
neuerdings auch Schleswig-Holstein (§ 3 Abs. 3) haben es schon
richtig erkannt: Es ist nicht nur ein Gebot naturschutzpolitischer
Klugheit, sondern bringt auch das Verfassungsrecht vom Übermaßverbot
zum Ausdruck, Maßnahmen, deren Zweck auch durch vertragliche
Regelungen erreicht werden kann, dann eben auch mit diesem
Partizipation ermöglichenden Instrument umzusetzen. Regelmäßig an
kurzfristiger und kurzsichtiger Effizienz ausgerichtete Überlegungen
jedenfalls sind kein taugliches Instrument in dieser alten
Diskussion.
Alternative:
Es bleibt dabei, es muß ein echter Vorrang des Vertragsnaturschutzes
geregelt werden. Dabei bietet sich mit leichter Modifizierung ein
Rückgriff auf die Hessische Formulierung an:
„Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist
Verträgen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben,
soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise erreicht werden kann
oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht“.
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Einziehung
Regelung:
§ 4 Ziffer 3 gewährleistet die bestimmungsgemäße Nutzung auf Flächen
des öffentlichen Verkehrs nur für „wichtige öffentliche
Verkehrswege“.
Problem:
Die Formulierung entspricht zwar dem geltenden § 63 BNatSchG, doch
war auch diese nicht glücklich und schon seinerzeit Gegenstand
unserer Kritik. Auf dem Lande sind gerade auch die „unwichtig“
erscheinenden Verkehrswege für die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit
nicht nur abgelegener Flächen bedeutsam. Eine Einziehung aus
vorgeschobenen Naturschutzgründen zur Verdeckung fiskalischer
Sparbemühungen darf nicht erleichtert werden.
Alternative:
In der Gesetzesbegründung sollte ausgeführt werden, daß allgemein
die Zweckbindung von Flächen zu respektieren ist, und zwar sowohl
von Flächen für öffentliche Zwecke wie auch die von Flächen privater
Eigentümerzielsetzungen.
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Gute fachliche Praxis einseitig
Regelung:
§ 5 Abs. 5 Satz 1 ermächtigt die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung „die naturschutzfachlichen Grundsätze der guten
fachlichen Praxis unter Berücksichtigung der Inhalte der
Landschaftsplanung und der Eigenart des jeweiligen Landschaftsraums
für die land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen“
zu konkretisieren.
Problem:
Verordnungsermächtigungen zur Konkretisierung der guten fachlichen
Praxis sind auch in einigen neueren Landesnaturschutzgesetzen
enthalten. Diese Ermächtigungen beziehen sich aber immer auf alle
Grundsätze der guten fachlichen Praxis. Die mit dem Entwurf
vorgelegte Ermächtigung jedoch bezieht sich nur auf die
naturschutzfachlichen Grundsätze und stellt diese noch unter den
Primat der Landschaftsplanung. Entschließt sich also eine
Landesregierung zur Konkretisierung der guten fachlichen Praxis, so
kann sie nur einen Teilbereich, nämlich den „naturschutzfachlich“
motivierten regeln. Die gute fachliche Praxis wird schleichend
ökologisiert.
Es ist zwar im Ergebnis zu begrüßen, daß der vorgelegte Entwurf das
ursprüngliche Vorhaben, die gute fachliche Praxis für die Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft gänzlich neu zu definieren,
aufgegeben hat. Zu kritisieren ist aber, daß diese Entscheidung
nicht konsequent durchgehalten wird. Das Gesetz schlägt vielmehr den
Umweg über motivierte Landesregierungen ein in der Hoffnung auf das
„bewährte Funktionsprinzip“ der vergangenen Jahre, mit jedem
Regulierungsvorhaben die ökologischen Ansprüche an Bewirtschaftung
und Nutzung in die Höhe zu treiben. So entsteht ein
selbstreferentielles System, das die Verantwortung des Eigentümers
schleichend aushöhlt.
Der Begriff der guten fachlichen Praxis lebt gerade aus der
Integration ökonomischer wie ökologischer Notwendigkeiten.
Naturschutzfachliche Grundsätze mögen in die gute fachliche Praxis
einfließen; bestimmend dürfen sie nicht werden.
Alternative:
Die Verordnungsermächtigung, insbesondere die Möglichkeit der
wieteren Übertragung auf Landesbehörden (§ 5 Abs. 5 Satz 2), ist
zu streichen. Landesregierungen, die von der Bundesvorgabe für die
gute fachliche Praxis abweichen wollen, könnten dies aufgrund der
Verfassungsrechtslage tun, wenn sie es denn wollten.
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Biomonitoring ‑ Einbeziehung der Eigentümer
Regelung:
§ 6 verpflichtet Bund und Länder zur Beobachtung; Absatz 2 legt die
Beobachtung dann auf eine „Bewertung des Zustands von Natur und
Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und
Folgen dieser Veränderungen“ fest.
Problem:
Ein Biomonitoring muß die Flächeneigentümer und ‑nutzer
einbeziehen, um die Ursachen und Folgen beobachteter Veränderungen
angemessen bewerten zu können.
Alternative:
§ 6 Abs. 2 sollte folgender Satz 2 angehängt werden:
„Auf Anforderung sind Eigentümern die ihre Flächen betreffenden
Rohdaten herauszugeben; sie sind dazu zu hören“.
Der Regelungsvorschlag bezieht sich bewußt schon auf die Rohdaten,
weil diese dem Anspruch aus dem Umweltinformationsgesetz entzogen
sind und eine frühe Diskussion bereits der Rohdaten regelmäßig auch
im Interesse des Monitoring-Trägers ist.
^
-
Nutzungsverträglichkeit der Erholung
Regelung:
§ 7 Ziffer 3. definiert Erholung als natur- und
landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben
einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher
Betätigung.
Problem:
Ein dem Erholungsziel verpflichteter Naturschutz darf nicht zum
Vehikel werden, um touristische oder sportliche Interessen gegen
Eigentümer zur Geltung zu bringen.
Alternative:
Natur- und Freizeiterleben einschließlich sportlicher Betätigung
sollte nicht nur natur- und landschaftsverträglich, sondern auch
nutzungsverträglich sein.
^
-
Artenschutz per definitionem
Regelung:
§ 7 Abs. 2 Ziffer 3 bestimmt definitorisch zur Art jede
„Teilpopulation einer Art oder Unterart“.
Problem:
Die Definition entspricht im ersten Halbsatz § 10 Abs. 2 Ziffer 3.
BNatSchG 2002. Der zweite Halbsatz unterscheidet sich.
Ein möglicherweise bislang nicht hinreichend erkanntes Problem ist,
daß sich mit der erweiterten Definition „Art“ der Inhalt der
artenschutzrechtlichen Rechtsfolgenkaskade (§ 44 Abs. 4) verändert.
In dieser ist ‑ dem Kompromiß zur Kleinen Novelle folgend ‑ die
lokale Population einer Art das maßgebliche Kriterium. Erst die
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
einer Art durch die Bewirtschaftung ermächtigt zu deren
Einschränkung. Mit der erweiterten „Art“-Definition reicht die
lokale Population einer Teilpopulation; der Tatbestand wird damit an
den Bedeutungsgehalt des Ausdrucks „Individuum“ angenähert. Durch
die Kalte Küche wird eingeführt, was im Rahmen der Debatte um die
Kleine Novelle einhellig abgelehnt wurde.
Die Aufnahme auch der Unterart zieht die Definitionsschlinge noch
enger: Maßgeblich wird die Teilpopulation einer lokalen Population
der Unterart. Das geht zu weit.
Alternative:
§ 44 Abs. 4 zwingt zur eingeschränkten Definition des Ausdruckes
„Art“. Art bleibt Art.
^
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Definition gebietsfremd
Regelung:
§ 7 Abs. 2 Nr. 7 definiert eine Art dann als gebietsfremd, wenn sie
durch den Menschen in ein Gebiet außerhalb ihres natürlichen
Verbreitungsgebietes eingebracht wurde.
Problem:
Im Gegensatz dazu definiert der geltende § 10 Abs. 2 Nr. 6 eine Art
dann als gebietsfremd, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier
Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt. Der
Unterschied ist erheblich: In weiten Landstrichen Deutschlands sind
etwa Douglasie, Muffelwild, Kartoffel, Mais etc. durch den Menschen
außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebracht worden.
Es besteht kein Anlaß, diese Arten als gebietsfremd mit den Mitteln
des Schutzrechtes für andere Arten auszusperren.
Die neue Definition dürfte im Grunde genommen alle Kulturformen
unserer Nutzpflanzen als gebietsfremd treffen. Das ist ersichtlich
nicht gewollt.
Alternative:
An der geltenden Definition ist festzuhalten.
^
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Definition rechtmäßig
Regelung:
§ 7 Abs. 2 Ziffer 19. definiert das Wort „rechtmäßig“ eingeschränkt
auf Übereinstimmung mit bestimmten Rechtsvorschriften.
Problem:
Es erscheint nicht sinnvoll, das allgemein verständliche Wort
„rechtmäßig“ für den gesamten Gebrauch im Zusammenhang des UGB III
einzuschränken.
Alternative:
Auf die Definition sollte verzichtet werden.
^
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Verkündung geschützter Arten
Regelung:
§ 7 Abs. 4 sieht lediglich vor, daß das BMU die besonders
geschützten und die streng geschützten Arten bekanntgibt.
Problem:
Über die Form der Bekanntgabe ist nichts gesagt. Angesichts der
erheblichen Reichweite des Artenschutzes sollte die Bekanntgabe aber
eine rechtsförmliche Bekanntmachung sein. Nicht nur die Rechtsfolge,
auch der Tatbestand einer gesetzlichen Regelung muß verkündet
werden; die Art gehört zum Tatbestand.
Alternative:
Besonders geschützte, streng geschützte und europäische geschützte
Arten sollten im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
^
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Vorsorge
Regelung:
§ 8 regelt als allgemeinen Grundsatz der Landschaftsplanung deren
Zieldimension „als Grundlage vorsorgenden Handelns“. In der
Gesetzesbegründung wird ergänzt, daß damit umrissene Gesamtkonzept
ermögliche u.a. den zielgerichteten und effizienten Einsatz der
vielfältigen auf Natur und Landschaft bezogenen Fördermittel (z.B.
EU-Agrarfonds).
Problem:
Mit dem Begriff des vorsorgenden Handelns wird nicht nur ein
europarechtlich determinierter Ausdruck verwendet (bekanntlich
beruht nach Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV die Umweltpolitik der
Gemeinschaft u.a. auf dem Grundsatz der Vorsorge und Vorbeugung),
sondern auch ein bestimmter ethischer Ansatz aufgegriffen (Hans
Jonas: Das Prinzip Verantwortung, 1979 ‑ Eine „Ethik für die
technologische Zivilisation“). In der Praxis wird darüber hinaus
das Vorsorgeprinzip nur zu oft zum Vorwand ideologischer Schließung
von Kausalitätslücken verwendet.
Alternative:
Es ist schon ein großer Anspruch, wenn die Landschaftsplanung die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überörtlich und
örtlich konkretisiert. Der Passus „als Grundlage vorsorgenden
Handelns“ sollte weggelassen werden.
^
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Planungswut
Regelung:
§ 9 Abs. 2 gibt die ganze Bandbreite landschaftsplanerischer
Instrumente vor: Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne,
Landschaftspläne sowie Grünordnungspläne.
Problem:
Es ist unverständlich, daß in einem Gesetz, mit dem der Gesetzgeber
zur Entbürokratisierung sowie zur Stärkung der Innovations- und
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft beitragen will,
Planungsphantasien derart ungehemmt ausgelebt werden.
Grünordnungspläne sind durch die Umweltprüfung bei der Aufstellung
der Bauleitpläne nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB überflüssig
geworden. Das, was der Umweltbericht als in ökologischer Hinsicht
notwendig ermittelt, fließt in den Bauleitplan als Darstellung oder
Festsetzung ein.
Nicht zu rechtfertigen ist auch, warum beides, Landschaftsprogramme
und Landschaftsrahmenpläne vorgesehen ist. Entweder ein Land ist
klein, dann reicht ein Landschaftsprogramm (so etwa in
Schleswig-Holstein, Landschaftsrahmenplanung mit LNatSchG S.-H. 2007
abgeschafft, oder im Saarland) oder ein Land ist groß, dann werden
Landschaftsrahmenpläne für Planungsregionen aufgestellt.
Schon das BNatSchG 1998 sah nur vor, die Darstellung „für den
Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für Teile des
Landes in Landschaftsrahmenplänen“. An dieser Alternativität hält
auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 fest.
§ 10 Abs. 2 versteht hingegen die Landschaftsprogramme als
fakultative Ergänzung.
Alternative:
Das Instrumentarium sollte sich auf Landschaftspläne einerseits und
Landschaftsrahmenpläne oder Landschaftsprogramme andererseits
beschränken. Grünordnungspläne gehören abgeschafft.
^
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Verschlankung der Planung
Regelung:
§ 9 Abs. 3 verzeichnet den Inhalt der Landschaftsplanung.
Problem:
Dabei wird Überflüssiges vorgegeben; das Netz NATURA 2000 etwa
benötigt keinen „Aufbau“ mehr (Ziffer 4. d), die „Regeneration von
Böden, Gewässern, Luft und Klima“ geht in der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auf, etc.
Alternative:
Zur Verschlankung der Planung sollte das Inhaltsverzeichnis der
Planung auf „Bestandsaufnahme und Zielkonkretisierung“ beschränkt
werden.
^
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Verwertbarkeit der Planung
Regelung:
§ 9 Abs. 3 Satz 2 ordnet in merkwürdiger Diskrepanz zur
Ausführlichkeit der Inhaltsvorgabe hinsichtlich der Verwertbarkeit
für die Raumordnung- und Bauleitpläne lediglich an, daß darauf
„Rücksicht zu nehmen“ sei.
Problem:
Wir halten es für eine Selbstverständlichkeit, daß die Darstellungen
der Landschaftsplanung kein Selbstzweck sind, sondern in
Raumordnungs- und Bauleitplanung Eingang finden.
Alternative:
Die Darstellungen der Landschaftsplanung müssen für die
Raumordnungs- und Bauleitplanung verwertbar sein.
^
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Konditionierung Landwirtschaftsklausel
Regelung:
§ 14 Abs. 2 Satz 2 formuliert die bekannte Landwirtschaftsklausel zu
einer Konditionierung um. „Entspricht die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den sich aus § 5 Abs. 2 bis 5
genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des
Bundesbodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche
Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege“.
Problem:
Die Landwirtschaftsklausel ist bislang bewußt deskriptiv formuliert.
Diese deskriptive Formulierung ist das Ergebnis heftiger
Diskussionen darum im Zusammenhang mit dem Bundesnaturschutzgesetz
von 2002. Die Formulierung lautet bislang: „Die den in § 5 Abs. 4
bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen
Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes
ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten
Zielen und Grundsätzen“.
Diese Formulierung entspricht § 8 Abs. 7 BNatSchG 1998. Zuvor hieß
es als § 8 Abs. 7 des lange unverändert geltenden BNatSchG 1976
lediglich: „Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als
Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen“.
Mit dieser Formulierung wird ein vorfindlicher Zustand beschrieben.
Mit der vom Entwurf nun gewählten Formulierung wird im Gegensatz
dazu ein bedingter Tatbestand im Sinne einer „wenn-dann-Konditionierung“
errichtet.
Damit wird ein langjähriger politischer Konsens aufgekündigt.
Die von der Rechtsprechung häufig verwendete Formel von der
„täglichen Wirtschaftsweise“, die von der
Eingriffs-/Ausgleichsregelung freigestellt sein soll, hilft häufig
nicht weiter. Eine „tägliche Wirtschaftsweise“ gibt es schon in der
Landwirtschaft relativ selten. Üblich sind vielmehr „jährliche
Wirtschaftsweisen“. In der Forstwirtschaft kann bei
Produktionszeiträumen von 80 Jahren bis 160 Jahren auch davon nicht
gesprochen werden. Hier liegen häufig Jahrzehnte zwischen einzelnen
Bewirtschaftungsmaßnahmen, was gerade die ökologische Stärke der
Forstwirtschaft ausmacht.
In der Praxis entstehen häufige Auslegungsprobleme etwa bei der
Wiederherstellung funktionsunfähiger Drainagen. Die dazu
notwendigen Arbeiten können sich auf ein schlichtes Spülen von
Drainageleitungen beschränken; durchaus häufig wird aber auch eine
Teilerneuerung etwa eingebrochener Tonrohre notwendig etc.
Vergleichbare Arbeiten in der Forstwirtschaft bestehen etwa darin,
seit unvordenklicher Zeit vorhandene Entwässerungsgräben von
Laubfall etc. zu befreien. Derartige Arbeiten finden naturgemäß nur
dann statt, wenn der wirtschaftliche Ertrag aus einer gehabten oder
bevorstehenden Holznutzung dies erlaubt. Durch alle diese Maßnahmen
wird die bestimmungsmäßige Nutzung einer landwirtschaftlichen oder
einer forstwirtschaftlichen Fläche aufrechterhalten. Diese im großen
und ganzen unstreitige Praxis sollte vom Gesetzgeber ausdrücklich
sanktioniert werden.
Alternative:
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft stehen zur geltenden
Rechtslage, die schon ein erhebliches Entgegenkommen bedeutet. Es
muß sichergestellt bleiben, daß das, was normalerweise auf dem
Grünland, dem Acker und im Wald passiert, nicht als Eingriff
gewertet wird und genügend Spielraum auch für innovative Maßnahmen
der Bewirtschaftung verbleibt. Es wird vorgeschlagen, insoweit auf
die bestimmungsmäßige Nutzung abzustellen, die regelmäßig kein
Eingriff sein darf.
^
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Ersatzzahlungen an Eigentümer
Regelung:
§ 15 Abs. 5 Sätze, 5, 6 und 8 gehen im Regelungszusammenhang davon
aus, daß Ersatzzahlungen nur an die Naturschutzbehörde möglich sein
sollen. Ersatzzahlungen sind festzusetzen und von dieser
zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu
verwenden.
Problem:
Die Behörde muß die Möglichkeit haben, Ersatzzahlungen zugunsten
privater Eigentümer festzusetzen, die sich zur zweckgebundenen
Verwendung der Ersatzzahlungen für Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege verpflichten.
Ein Beispiel: Die Pflege einer Allee als „lineares Element der
Kulturlandschaft“ ist regelmäßig zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, zur Gesunderhaltung der Alleebäume und damit auch
im Sinne des Naturschutzes erforderlich. Warum soll nicht ein
Eigentümer zur Durchführung einer derartigen Pflegemaßnahme Geld
aus Ersatzzahlungen erhalten können ? Gleiches gilt auch
beispielsweise für die Aufforstung mit eher unwirtschaftlichen,
wegen ihres Naturschutzeffektes aber gewollten Baumarten, die
Beseitigung wilder Müllablagerungen durch sorgende Eigentümer etc.
Dem liegt die Überzeugung zugrunde, daß Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege durch Private besser und kostengünstiger
auszuführen sind. Die zuständige Naturschutzbehörde behält über die
nach allgemeinen Regeln mögliche Konditionierung der Mittelvergabe
die Kontrolle.
Alternative:
Im Gesetzestext sollte ausgeführt werden, daß die Ersatzzahlung auch
zugunsten privater Dritter festgesetzt werden kann.
^
-
Öko-Konto
Regelung:
§ 16 regelt das Öko ‑ Konto insgesamt unverständlich defensiv. Im
Grunde genommen wird lediglich das Instrument als solches
anerkannt.
Problem:
Die gewaltigen Chancen eines Öko-Kontos werden verkannt. Der
Bundesgesetzgeber bleibt weit hinter dem zurück, was sich in vielen
Ländern längst durchgesetzt hat: Öko ‑ Konten sind das Instrument
einer „win-win‑Situation“ für Eigentum und Naturschutz.
Unabdingbar zur Verwirklichung der im Instrument „Öko-Konto“
liegenden Chancen ist die Regelung der Handelbarkeit des nach § 16
Abs. 1 offenbar begründeten Anrechnungsanspruchs („sind“).
Handelbarkeit bedeutet, daß der Anrechnungsanspruch des
Maßnahmeträgers gegen die zuständige Naturschutzbehörde durch
Abtretung an Dritte, auch gegen Entgelt, übertragbar ist. Dies
ergibt sich schon daraus, daß der Anrechnungsanspruch kein
persönlicher Anspruch des Maßnahmeträgers sein kann, weil er ja auf
bestimmte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gerichtet, also in
gewisser Weise „verdinglicht“ ist. Da diese Betrachtung sich aber
noch nicht überall durchgesetzt hat, sollte der Bundesgesetzgeber
ihr aus naturschutzpolitischen Gründen zur Durchsetzung verhelfen.
Alternative:
§ 12 Abs. 6 LNatSchG S.-H. 2007 formuliert vorbildlich kurz: „Der
Anspruch auf Anrechnung ist handelbar“.
Zusätzlich sollte die Verordnungsermächtigung in § 15 Abs. 6 Satz 1
um folgende Ziffer 3. ergänzt werden:
"3. Das nähere zu Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto)…“.
^
-
Abschied vom Huckepack-Konzept
Regelung:
§ 17 Abs. 3 führt einen neuen Genehmigungstatbestand ein. Die
naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung wird zur General-,
Standard- oder Auffanggenehmigung. „Für einen Eingriff, der keiner
behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften
bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich“.
Problem:
Die Vorschrift bringt eine Abkehr von der Huckepack-Lösung. Da hilft
es auch nicht, daß die Gesetzesbegründung (Seite 63) die
Huckepack-Lösung als Grundsatz des Absatzes 1 anspricht. Absatz 1
wird durch Absatz 3 ausgehebelt.
Das geltende Recht regelt in § 20 Abs. 1 BNatSchG 2002 noch:
„Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 19 ist, daß der Eingriff
einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde
bedarf oder von einer Behörde durchgeführt wird“.
Vor dem Hintergrund dieser Regelung hat es die
Verfassungsrechtsprechung allerdings toleriert, daß einzelne
Landesgesetze von der Huckepack-Lösung absehen und eigenständige
General-, Standard- oder Auffangtatbestände schaffen. Es ist jedoch
nicht sinnvoll, diese vereinzelt gebliebenen Regelungsansätze ins
Bundesrecht zu übernehmen. Es sollte vielmehr bei dem bleiben, was
beispielsweise in Niedersachsen mit § 9 vorgegeben wird. Die
Eingriffs-/Ausgleichsregelung gilt danach „für Eingriffe, die
-
nach öffentlichem Recht einer behördlichen Genehmigung oder eines
entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfen oder einer Behörde anzuzeigen
sind,
-
nach öffentlichem Recht einer Planfeststellung bedürfen
oder
-
nicht unter die Nummern 1. und 2. fallen, jedoch von einer
Behörde durchgeführt oder geleitet werden“.
Ausdrücklich wird also geregelt, daß es
einen eigenständigen naturschutzrechtlichen Eingriffstatbestand nicht
gibt. Daran ist auch bundesrechtlich festzuhalten.
Alternative:
Der Bundesgesetzgeber sollte beim geltenden §
20 Abs. 1 bleiben oder, besser, die niedersächsische Regelung
übernehmen.
^
-
Harmonisierung Umwelthaftung
Regelung:
§ 19 Abs. 1 Satz definiert die Schädigung von
Arten und natürlichen Lebensräumen, für die der Verantwortliche nach UGB
I Abschnitt IV haftet, als jeden Schaden, „der erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen
Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat“.
Problem:
Die Regelung mag dem im Rahmen des
Umwelthaftungsgesetzes eingefügten § 21 a) BNatSchG 2002 entsprechen. Es
stellt sich gleichwohl die Frage, warum vom in anderem Zusammenhang
maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung
abgewichen wurden. Liegt dort etwa die Erheblichkeitsschwelle höher als
hier ?
Die Frage stellt sich auch deshalb, weil die
Begriffsbestimmung nach § 27 Ziffer 2. UGB I den Begriff der Schädigung
als „direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige
Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche
Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion
einer natürlichen Ressource“ definiert.
Absatz 5 des § 19 hilft bei der Beantwortung
wenig. Die Vorschrift verweist zur Ermittlung der „Erheblichkeit der
Auswirkungen nach Absatz 1“ zwar auf die Kriterien des Anhangs I der
Richtlinie 2004/ 35/EG, grenzt dann aber negativ nur ab, wann eine „erhebliche Schädigung
in der Regel nicht vorliegt“.
In babylonischer Sprachverwirrung treten
also verschiedene Definitionen gegeneinander an,
-
der Schaden,
-
die Schädigung,
-
eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare
nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und
natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der
Funktion einer natürlichen Ressource,
-
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im
Sinne des Abschnitts 4 UGB I,
-
ein Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes
dieser Lebensräume oder Arten hat,
-
die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1,
-
die erhebliche Schädigung.
Es ist absehbar, daß insbesondere nach
scharfen Durchforstungen bei nassem Wetter der Ruf nach der
Umwelthaftung ertönen wird. In diesen Fällen muß subsumiert werden unter
§ 19 Absatz 5 dritter Anstrich. Zu prüfen ist also, ob sich die
Schädigung von Lebensräumen „nachweislich ohne äußere Einwirkung in
kurzer Zeit so weit regenerieren wird, daß entweder der Ausgangszustand
erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik des Lebensraums ein
Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als
gleichwertig oder besser zu bewerten ist“. Abgesehen von der Frage, daß
es nicht beim Waldbesitzer liegen darf, den Entlastungsbeweis zu führen,
fragt sich schon, wie im Rahmen einer in die Zukunft gerichteten
Prognose ein „Nachweis“ geführt werden soll.
Alternative:
Die Begriffsbestimmungen des § 19 UGB III sind
mit denen des § 27 UGB I zu harmonisieren.
^
-
Landschaftsschutz obsolet
Regelung:
§§ 20 Abs. 2 Ziffer 4. und 26 halten am
Schutzinstrument des Landschaftsschutzgebietes fest.
Problem:
Landschaftsschutzgebiete sind eine Schöpfung
der Rechtspraxis vergangener Zeiten. Im durch die Reichsregierung
beschlossenen Reichsnaturschutzgesetz vom 26.06.1935 waren
Landschaftsschutzgebiete als eigenständige Kategorie noch nicht
bekannt. Anknüpfend an die Anordnungsbefugnis des § 19 RNG zur Pflege
des Landschaftsbildes gab es nach dem Kriege bis zum BNatSchG 1976
Bemühungen, die Landschaft vor Zersiedelung und Gesteinsabbau,
insbesondere in den Mittelgebirgen, zu schützen. Instrument der Wahl war
der Landschaftsschutz, der allerdings normativ zunächst so ausgestaltet
war, daß er etwa Bebauungsplänen im Range nachging; Entlassungsverfahren
wurden dadurch überflüssig. U.a. deshalb sind die berechtigten Ansprüche
an den Schutz des Landschaftsbildes in die Ökologisierung des Fachrechts
(BauGB, BBergG, BImSchG) eingegangen. In diesen und weiteren
Rechtsvorschriften ist das Landschaftsbild heute ein eigenständiges
Schutzgut geworden. Die Behelfslösung der Landschaftsschutzgebiete hat
sich deshalb überlebt; sie sollte ersatzlos entfallen.
In der Praxis ist daneben auch folgende
Entwicklung zu beobachten: Zahlreiche Landschaftsschutzverordnungen sind
hoch betagt, d.h. als Kreisverordnungen in der 50er, 60er und 70er
Jahren des vergangenen Jahrhunderts ergangen und seitdem durch
zahlreiche Entlassungsverfahren, Befreiungen etc. gleichsam
„durchlöchert“ worden. Auch die Ausfertigung zahlreicher Verordnungen
genügt heutigen, durch die Rechtsprechung ausgefeilten Voraussetzungen
nicht, so daß alte Landschaftsschutzverordnungen in der Praxis
funktionslos geworden sind, gleichsam ihre Geltung verloren haben.
Neuzeitliche Landschaftsschutzverordnungen
haben sich in Erkenntnis dieser Entwicklung vom ursprünglichen
Regelungsinhalt weit entfernt. Sie sind Schmelztiegel geworden für
artenschutzrechtliche, biotopschutzrechtliche, naturhaushaltsrechtliche,
wasserhaushaltsrechtliche und schließlich auch noch
landschaftsbildrechtliche Vollregelungen. Die Tatsache, daß das
BNatSchG 2002 den Katalog zulässiger Regelungszwecke um die
„Entwicklung“ dieser Schutzgüter ergänzt hat, hat zu einer weiteren
Verbreiterung neuzeitlicher Landschaftsschutzverordnungen geführt.
Diese Verbreiterung indes hat nicht Schritt gehalten mit dem sich in den
letzten Jahren immer tiefer und europäischer ausbreitenden übrigen
Naturschutzrecht ‑ systematische Brüche, obsolete Verweisungen etc. und
damit eine gewisse Nicht-Handhabbarkeit der
Landschaftsschutzverordnungen sind die Folge.
Bereits in der Debatte um das BNatSchG 2002
ist deshalb über eine Vereinfachung der Schutzkategorien nach dem
Bundesnaturschutzgesetz nachgedacht worden (vgl. Gutachten, erstattet
von Herrn Ministerialdirektor a.D. Dr. Horst Glatzel im Auftrag des
Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt des Freistaates
Thüringen, Bonn, im September 2001). Seinerzeit wurde vorgeschlagen,
die Kategorien vom Naturschutzgebiet und vom Landschaftsschutzgebiet zur
Kategorie des Natur- und Landschaftsschutzgebietes zusammenzufassen.
Dazu ist seinerzeit ein Gesetzgebungsvorschlag erarbeitet worden, den
wir wiederum zur Umsetzung empfehlen möchten.
Alternative:
Die Schutzkategorien sollten wie folgt
vereinfacht werden:
^
-
Grünes Band
Regelung:
§ 21 Abs. 3 Satz 2 nimmt das „Grüne Band“ zum
Bestandteil des Biotopverbundes. Die Gesetzesbegründung (Seite 68)
schwärmt vom „Korridor entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze“, in
der sich die Natur über Jahrzehnte ungestört entwickeln konnte. Das
Grüne Band durchziehe „wie eine Perlenschnur im Wechsel großräumig
wertvolle Gebiete und intensiv genutzte Agrarlandschaften“.
Problem:
Solange an diese für sich genommen zutreffende
Beobachtung keine Rechtsfolgen geknüpft werden, ist nichts einzuwenden.
Aber § 21 Abs. 4 enthält einen Auftrag an die Verwaltung, den
Biotopverbund durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und
Landschaft, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige
vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu
sichern, um den (§ 3 Abs. 4 BNatSchG 2002 „einen“) Biotopverbund
dauerhaft zu gewährleisten. Und insofern perpetuiert ein Grünes Band im
Biotopverbund das Unrecht des Grenzstreifens für Zwecke des
Naturschutzes.
Alternative:
Am Wortlaut des § 3 Abs. 3 BNatSchG 2002 ist
festzuhalten.
Damit entfällt auch die Einbindung des
„nationalen Naturerbes“ und der „oberirdischen Gewässer einschließlich
ihrer Uferzonen und Auen“ in den Biotopverbund.
^
-
Gewässerbiotopverbund
Regelung:
§ 21 Abs. 5 regelt einen über Rechtsfolgen des
Biotopverbund nochmals hinausgehenden Auftrag, die oberirdischen
Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auen
als Lebensstätten und Biotope für wildlebende Tier- und Pflanzenarten zu
erhalten und weiter zu entwickeln.
Problem:
Systematisch gehört diese Regelung ins UGB II.
Sie ist auch sachlich nicht gerechtfertigt, zumal der gemessen an
Gewässerkilometern größte Anteil der Gewässer jedenfalls im
norddeutschen Tiefland aber auch sonst in den Ebenen künstlich angelegt
(Gräben) ist, um die darein entwässernden Flächen wirtschaftsfähig und
befahrbar zu machen.
Der Biotopverbund ist nur eine von mehreren
Funktionen oberirdischer Gewässer.
Auch Wege und Straßen, deren Ränder und
Raine, Vogelfluglinien, Täler, Höhenzüge, bestimmte
Vegetationsstrukturen etc. haben übrigens Verbundfunktion, ohne daß
dies einer besonderen Erwähnung im Gesetz wert wäre.
Alternative:
§ 21 Abs. 5 sollte gestrichen werden.
^
-
Schutz durch Tat
Regelung:
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erfolgt der Schutz von
Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung.
Problem:
Dabei handelt es sich um die aufschlußreiche
Formulierung eines Öko-Irrtums. Der Schutz von Teilen von Natur und
Landschaft erfolgt nicht durch Erklärung, nein, er erfolgt durch Pflege,
Bewirtschaftung und gelegentlich durch schlichtes Unterlassen, also im
allgemeinen durch Handeln, und zwar des Eigentümers. Nur zu häufig
erleben wir, daß die behördliche Karawane nach der Schutzerklärung
weiterzieht, in der Annahme, damit sei irgend etwas zum Besseren
gewendet ‑ weit gefehlt.
Alternative:
In Anlehnung an BNatSchG 1976 und 1998 (§ 12
Abs. 2) empfiehlt sich folgende Formulierung: „Die Erklärung bestimmt
den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks
notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-
und Entwicklungsmaßnahmen“.
^
-
Umgebungsschutz für die Umgebung
Regelung:
§ 22 Abs. 1 Satz 3 ermächtigt zur Einbeziehung
der „für den Schutz notwendigen Umgebung“ in die Schutzerklärung.
Problem:
Insoweit entspricht die Regelung im Wortlaut §
22 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2002 und dem Sinn nach auch der Rechtsprechung
seit dem Dalbekschlucht-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (NuR 1996,
600, Beschluß vom 13.08.1996, 4 NB 4.96). Die Gesetzesbegründung
sollte gleichwohl Ausuferungen vorbeugen, da die behördliche Praxis
dazu neigt, die Ermächtigung zum Umgebungsschutz überzustrapazieren.
Alternative:
In der Gesetzesbegründung sollte erwähnt
werden, daß nicht zum Schutz der Umgebung der Umgebung ermächtigt wird.
^
-
Legitimation durch Verfahren
Regelung:
§ 22 Abs. 1 Satz 4 überläßt die Regelung von
Form und Verfahren der Unterschutzstellung einschließlich einer etwaigen
Veränderungssperre sowie die Beachtlichkeit von Form- und
Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung dem Landesrecht.
Problem:
Mit Schutzerklärungen sind regelmäßig weitreichende Eingriffe in Freiheit und Eigentum verbunden. Es ist
anerkannt, daß derartige Eingriffe nicht nur durch den Schutzzweck,
sondern auch durch das Verfahren ihrer Anordnung legitimiert werden.
Wenn die materiellen Voraussetzungen mit
einer Stoßrichtung vorgegeben werden, die im Vergleich zur geltenden
Rechtslage eine Steigerung der Intensität von Freiheit- und
Eigentumseingriffen bedeuten, dann müssen auch die formellen
Voraussetzungen für derartige Eingriffe bundesrechtlich voll geregelt
werden.
Alternative:
Es ist vorzusehen, daß die Entwürfe der
Schutzerklärungen den ermittelbar Betroffenen zur Kenntnis gebracht und
anschließend für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Es
ist weiter vorzusehen, daß bis zwei Wochen nach Ende der
Auslegungsfrist Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können, die
mit den Einwendern und Betroffenen zu erörtern sind. Die öffentliche
Auslegung muß mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntgemacht werden.
^
-
Einstweilige Sicherstellung
Regelung:
§ 22 Abs. 2 regelt die einstweilige
Sicherstellung (eiSi) von Gebieten, deren Schutz(-erklärung)
beabsichtigt ist. In dem einstweilig sichergestellten Gebiet sind nach
Maßgabe der dazu erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung
Handlungen und Maßnahmen verboten, „die geeignet sind, den
Schutzgegenstand nachteilig zu verändern“.
Problem:
Inhaltlich ist es viel zu weitgehend, der eiSi
die Wirkung einer Veränderungssperre (so ausdrücklich § 22 Abs. 1 Satz
4) zu geben. Das Unterbinden jeder Veränderung ist unverhältnismäßig.
Auch die im Baurecht geregelte Veränderungssperre geht nicht so weit. §
14 Abs. 1 BauGB schränkt das Verbot von Veränderungen dahingehend ein,
daß nur bestimmte Vorhaben nicht durchgeführt werden dürfen. Andere
Vorhaben bleiben zulässig.
Die hier zu würdigende Regelung hingegen
geht von einem weiten Veränderungsbegriff aus. Mit der Eignung zu
nachteiliger Veränderung knüpft sie noch weitergehend an die nur
abstrakte „Gefährlichkeit“ von Handlungen und Maßnahmen an. Das geht zu
weit. Zu fordern ist, daß die eiSi erst eingreift, wenn Handlungen und
Maßnahmen dem Schutzzweck konkret gefährlich werden.
Alternative:
Es sollte formuliert werden: „In dem
einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind
Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Rechtsverordnung oder der
Allgemeinverfügung verboten, die den Schutzgegenstand erheblich
beeinträchtigen“.
^
-
Natur Natur sein lassen
Regelung:
§ 24 Abs. 1 Ziffer 3. setzt für die Festsetzung
eines Nationalparkes dessen Eignung in mehr als ¾ seines Gebietes
voraus, „sich innerhalb von 30 Jahren in einen Zustand zu entwickeln
oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst
ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik
gewährleistet“.
Problem:
Die Gesetzesbegründung (Seite 71) erläutert
diese Vorgabe mit dem Fachwort „Prozeßschutz“, d.h. den vollständigen
Ausschluß von Bewirtschaftung und Nutzung. § 24 Abs. 2 Satz 1 flankiert
diese Voraussetzung mit der Zielvorgabe für (auch bestehende)
Nationalparke, „in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst
ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu
gewährleisten“.
§ 24 Abs. 1 Ziffer 3. BNatSchG 2002 setzte
noch einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer
natürlichen Dynamik auf lediglich „einem überwiegenden Teil“ des
Nationalparkes voraus. Es ist deshalb absehbar, daß sich die
Nationalparkverwaltungen noch schärfer als bisher gegen die Pflege der
in den meisten Nationalparken und ‑kandidaten vorhandenen
Kulturlandschaft wenden.
Alternative:
Es sollte zum Tatbestand des § 14 Abs. 1 BNatSchG 1998 zurückgekehrt werden. Nationalparke müssen sich danach
u.a. „in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand
befinden“.
^
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Alleenpflege
Regelung:
§ 30 unterstellt sämtliche Alleen kraft
Gesetzes dem Verbot, sie zu beschädigen.
Problem:
Die Gesetzesbegründung (Seite 73) führt aus, daß beispielsweise die Fällung eines Alleebaumes solange als verbotene
Beeinträchtigungshandlung gewertet wird, wie, etwa zur
Verkehrssicherung, „die von ihm ausgehenden Risiken gezielt beseitigt
werden können, etwa durch Entfernen von Totholz oder abgebrochenen oder
abzubrechen drohenden Baumteilen“.
Das Fällen und Neupflanzen eines Alleebaumes
an ungefähr selber Stelle scheint der Gesetzestext also als verbotene
Beeinträchtigungshandlung zu werten. Das ist überzogen und in der Sache
nicht zu rechtfertigen. Alleen müssen nicht aus Bäumen gleichen Alters
bestehen. Gerade im fortgeschrittenen Alter entwickeln sich Alleebäume
ganz unterschiedlich; die einen werden größer, die anderen bleiben
kleiner. Die einen sterben früher ab, die anderen später. Die einen
werden an- oder umgefahren, die anderen überleben auch dichtes
Verkehrsgeschehen unverletzt. Die einen vertrocknen, die anderen
erstarken. Die „perfekte“ Allee ist nicht real.
Alleepflegemaßnahmen verursachen höchste
Kosten. Baumindividuelle Pflege ist nur mit Hubsteigern und
Fachpersonal zu leisten. Es muß möglich bleiben, derartige Kosten durch
Fällen und Neupflanzen einzelner Alleebäume zu minimieren.
Der Gesetzentwurf scheint Eigentümern von
Alleen mit Mißtrauen z begegnen. Immerhin regelt er eine Ausnahme vom
Verbot, „wenn Maßnahmen aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit
notwendig sind und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind“. Der
Verkehrssicherungspflichtige hat in diesem Fall jedoch die Gefahrenlage
in geeigneter Weise durch Fotos zu dokumentieren und diese sowie die
Maßnahmen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Warum das
alles ? Eigentümer wissen doch am besten, wie sie die nur zu häufig von
ihren Vorfahren übernommenen Alleen, oder gar die von ihnen selbst
angelegten, pflegen.
Alternative:
Es wird angeregt, die Tatbestandsmerkmale „zu
beschädigen oder sonst nachteilig zu verändern“ im Verbotstatbestand zu
streichen. Es verbleibt dann ein grundsätzlich zu begrüßender
Beseitigungs- und Zerstörungsschutz für die Allee im ganzen.
Außerdem sollten die Sätze 2 und 3 in § 30
Abs. 2 gestrichen werden und folgender Satz 2 an Absatz 1 angehängt
werden: „Dies gilt nicht für die erforderliche Verkehrssicherung“.
^
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Biotopschutz ‑ was gilt
Regelung:
§ 31 baut den Biotopschutz zu einer
bundesrechtlichen Vollregelung aus.
Problem:
Damit ist nun auch das Bundesgesetz den
Einwänden ausgesetzt, die das OVG Münster in seinem Vorlagebeschluß vom
15.08.1994 (7 A 2883/92, NuR 1995, 301, 305) formuliert hat und die das
Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16.09.1998 (1 BvL 21/94, NuR
1999, 99 ff.) und auch später im Beschluß vom 07.05.2001 (BvK 1/00, Nur
2002, 27, 37) der Sache nach nicht entkräftet hat, daß nämlich der sich
draußen betätigende Land- oder Forstwirt, noch weniger dessen
Mitarbeiter und erst recht nicht Erholungssuchende erkennen können, wann
sie sich in einem gesetzlichen Biotop befinden, und wann nicht. Die
Landesgesetzgeber haben versucht, dem Problem dadurch zu begegnen, daß
die Biotope in Anlagen zum Gesetz (so etwa in Mecklenburg-Vorpommern
oder Baden-Württemberg) oder in Biotopverordnungen (so etwa in
Schleswig-Holstein) umfangreich beschrieben werden.
Das versucht die Gesetzesbegründung auch für
die neu hinzutretenden Biotope „Großseggenrieder“, „Subalpine Lärchen-
und Lärchen-Arven-Wälder“ und „Schlickgründe mit bohrender Megafauna“.
Für die anderen Biotope schweigt die Begründung und verweist wohl (Seite
4) auf die Begründung zum BNatSchG 2002. Damals war die Regelung jedoch
nur Rahmenvorschrift.
Alternative:
Auf der Ebene des Gesetzes, jedenfalls aber
durch der Zustimmung des Bundesrates unterliegender Bundesverordnung muß
definiert werden, was geschützt ist und was nicht.
^
-
NATURA 2000 - Ausgleich
Regelung:
§ 32 Abs. 2 Satz 4 schreibt dem BMU vor, mit
den Gebietsmeldungen der Europäischen Kommission Schätzungen über die
Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft zu
übermitteln.
Problem:
Forst- und Fischereiwirtschaft werden nicht
genannt. Auch diese Bereiche unterliegen erheblichen Einschränkungen
durch das NATURA 2000 ‑ Schutzregime und sind per se nicht weniger
förderungswürdig.
Alternative:
„… einschließlich der Zahlung eines
finanziellen Ausgleiches für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
…“.
^
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Bewirtschaftungspläne
Regelung:
§ 32 Abs. 6 ergänzt die bisher geltende
Rechtsfolgentrias des NATURA 2000 ‑ Schutzregimes (Schutzerklärung,
Beeinträchtigungsverbot, Verträglichkeitsprüfung) um eine vierte: Für
NATURA 2000 ‑ Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als
Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.
Problem:
Offenbar sind damit die in der Praxis häufig
sog. Managementpläne gemeint. Gleichwohl bleibt die Rechtsnatur der
„Bewirtschaftungspläne“ offen und wird auch in der Gesetzesbegründung
nicht erläutert.
Wenn es inhaltlich bei den europarechtlich
determinierten Managementplänen bleiben soll, ist eine besondere
Vorschrift im Bundesgesetz, die als Ermächtigungsgrundlage mißverstanden werden könnte, überflüssig.
Alternative:
§ 32 Abs. 6 sollte gestrichen werden.
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Beeinträchtigungsverbot
Regelung:
§ 33 Abs. 1 Satz 1 errichtet ein unmittelbar
gesetzlich wirkendes Verbot für erhebliche Beeinträchtigungen der NATURA
2000 ‑ Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen.
Problem:
Die Vorschrift hat mehrere Effekte.
Einerseits gilt das gesetzliche Verbot
unabhängig von der Schutzerklärung und, wie die Gesetzesbegründung
(Seite 79) erläutert, als allgemeiner Auffangtatbestand. Das läßt ganz
generell die Erforderlichkeit von Schutzerklärungen entfallen, denn der
allgemeine Tatbestand gewährleistet gleichwertigen Schutz im Sinne von §
32 Abs. 5. Das ist zu begrüßen.
Der Sinn von Schutzerklärungen (und übrigens
von vertraglichen Vereinbarungen) verengt sich damit allerdings auch
auf eine Konkretisierung dessen, was dem Beeinträchtigungsverbot nicht unterfällt. Diese Verengung des Anwendungsbereiches vertraglicher
Vereinbarungen ist nachteilig.
Andererseits errichtet die Regelung ein
gesetzliches Damoklesschwert, das über aller Bewirtschaftung und
Nutzung eines NATURA 2000 ‑ Gebiets schwebt. Den wenigsten
Rechtsunterworfenen dürften die mit der Auswahl behördlich vorgegebenen
Erhaltungsziele bekannt sein. Die wenigsten Erhaltungsziele dürften in
den Standarddatenbögen ausgeführt oder wie in Schleswig-Holstein im
Amtsblatt bekanntgemacht sein. Unklar ist häufig schon, welche
Bestandteile für den Schutzzweck maßgeblich sind. Die Reichweite des
gesetzlichen Verbotes bleibt also offen; und das ist zu kritisieren.
Alternative:
Im geltenden Recht hat das
Beeinträchtigungsverbot den Charakter einer einstweiligen
Sicherstellung. Dabei könnte es bleiben.
^
-
GVO
Regelung:
§ 34 Abs. 1 Satz 1 ordnet eine
Verträglichkeitsprüfungspflicht für die Freisetzung gentechnisch
veränderter Organismen mit den Erhaltungszielen eines (welches ?)
NATURA 2000 ‑ Gebiets an.
Problem:
Nicht jede einzelne Freisetzung darf
verträglichkeitsprüfungspflichtig sein.
Alternative:
Vielmehr ist die Verträglichkeitsprüfung in
die Sortenprüfung so zu integrieren, daß die einmal geprüfte Sorte für
die Verwendung in NATURA 2000 ‑ Gebieten freigegeben wird (ähnlich der
sog. „W-Freigabe“ im Pflanzenschutzrecht).
Alternativ hierzu könnte eine schlichte
Anzeigepflicht wie in § 31 LNatSchG S.-H. 2007 geregelt werden.
^
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Prioritäres konkret betroffen
Regelung:
§ 34 Abs. 4 Satz 1 erhöht die Anforderungen an
die Ausnahmevoraussetzung des öffentlichen Interesses, wenn prioritäre
natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen nur werden
können.
Problem:
Die Änderung ist einerseits eine gegenüber dem
geltenden Recht zu begrüßende Präzisierung. Im geltenden Recht (§ 34
Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002) kommt es darauf an, ob sich generell in dem
vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten
befinden, ob das Gebiet also Prioritäres beherbergt. Schon wenn das der
Fall ist, verschärfen sich die Anforderungen an die
Ausnahmevoraussetzung des öffentlichen Interesses.
Andererseits geht die nunmehr eingeführte
Präzisierung nicht weit genug. Sie läßt es nämlich genügen, daß
Prioritäres betroffen werden kann, daß also dazu die Möglichkeit
besteht, oder, mit anderen Worten, eine abstrakte Gefährdung ausreicht.
Das Land Niedersachsen hat in § 34 c) Abs. 4
Satz 1 NNatG seit jeher zutreffend und unbeanstandet dagegen auf die
konkrete Betroffenheit abgestellt. Die Vorschrift lautet: „Ist von einem
Projekt ein in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem
Europäischen Vogelschutzgebiet gelegener prioritärer Biotop oder eine
dort vorhandene prioritäre Art betroffen, so können als zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses …“. Hier bleibt nur
unschön, daß der untechnische Ausdruck „Biotop“ verwendet wird.
Auch sollte richtlinienkonform von
Lebensraumtypen und Arten im Plural gesprochen werden.
Alternative:
Es sollte deshalb wie folgt formuliert werden:
„Sind von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche
Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen, können als zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche …“.
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Weg mit der Anzeigepflicht
Regelung:
§ 34 Abs. 6 behält die mit der Kleinen Novelle
eingeführte Anzeigepflicht für Projekte bei.
Problem:
Dagegen bleibt einzuwenden, was bereits im
Rahmen der Kleinen Novelle vorgetragen wurde, daß nämlich der
Europäische Gerichtshof eine Anzeigepflicht für Projekte nicht gefordert
hat. Die Abhängigkeit des Projektbegriffs von einer Entscheidung durch
oder einer Anzeige an eine Behörde ist nicht gerügt worden.
Alternative:
§ 34 Abs. 6 sollte vollständig gestrichen
werden.
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-
Eigentum ist Diebstahl ?
Regelung:
§ 38 Abs. 3 gestattet jedem, wildlebende
Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und
Heilkräuter sowie Teile von Gehölzen aus der Natur an Stellen, die
keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf in
ortsüblichem Umfang zu entnehmen.
Problem:
Niemand will den Menschen verbieten, einen
Blumenstrauß zu pflücken, Pilze zu suchen oder Moos für die
Weihnachtskrippe zu sammeln. Aber: Die generelle Freigabe einer solchen
Selbstbedienung durch den Gesetzgeber ist auch nicht nötig. Letztlich
sanktioniert sie die Aneignung fremder Sachen und ist damit ein
empfindlicher Verlust für den Eigentumsschutz.
Besonders empfindlich wirkt die Freigabe der
Entnahme von „Teilen von Gehölzen“. Die Produktion von Schmuckreisig ist
für viele Waldbesitzer ein willkommenes Zubrot und lastet
landwirtschaftliche Arbeitnehmer gerade in der naturgemäß arbeitsärmeren
Herbst- und Winterzeit aus. Hier die Mitnahme generell zu erlauben,
verursacht einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden.
Abgesehen davon dürfte der Schaden auch an
der Natur erheblich sein. Zurück bleibt ja nur zu häufig eine gerupfte
Pflanze, die im Frühjahr nicht wieder austreiben kann.
Wie ist es übrigens mit Misteln ? Diese
Schmarotzer werden zu hohen Preisen gehandelt; soll also einer
Selbstbedienung Tor und Tür geöffnet werden ?
Das Problem verschärft sich durch den
unbestimmten Tatbestand der Betretungsregelung, s.u. zu § 61 Abs. 1.
Alternative:
§ 38 Abs. 3 ist zur Gänze zu streichen. Die
„Handstrauß-Regelung“ (Begründung Seite 86) kann zufriedenstellend für
alle Beteiligten dem praktischen Vollzugsdefizit überlassen werden.
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-
Sommerverlängerung
Regelung:
§ 38 Abs. 5 Ziffer 2. schränkt die Zeit für den
Rückschnitt von Pflanzen empfindlich ein. Er bleibt nur noch während
vierer Monate im Winter vom 15. Oktober bis zum 15. Februar möglich.
Problem:
Nach der Gesetzesbegründung soll damit die
„zunehmend aufgrund der Witterung ausgedehnte Vegetations- und
Aktivitätsperiode“ abgedeckt werden. Diese Beobachtung ist zum einen
unzutreffend. Die Regelung verkürzt zum anderen den für typische
Winterarbeiten zur Verfügung stehenden Zeitraum ohne Anlaß und damit
unverhältnismäßig.
Alternative:
Es sollte bei dem bleiben, was länderüblich
ist, also beim Verbotszeitraum vom 15. März bis zum 30. September
eines jeden Jahres.
^
-
Grabenfräsen
Regelung:
§ 38 Abs. 5 Ziffer 4. verbietet den Einsatz von
Grabenfräsen.
Problem:
Die Vorschrift gehört systematisch ins
Wasserrecht (UGB II). Dort war sie offenbar nicht unterzubringen, weil
die Gewässerunterhaltung dort durch § 31 Abs. 1 schon auf die Erhaltung
und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit eingeschworen ist.
Warum sollte der Bundesgesetzgeber die bayerische Abneigung gegenüber
Grabenfräsen (vgl. Art. 6 d) BayNatSchG 2005) übernehmen ? Und was ist
mit den in Norddeutschland eher verbreiteten Grüppenfräsen ?
Alternative:
Die Vorschrift kann gestrichen werden.
^
-
Besuch im Winterquartier
Regelung:
§ 38 Abs. 6 verbietet es, in der Winterzeit vom
1. Oktober bis zum 31. März unbefugt Räumlichkeiten aufzusuchen, die als
Winterquartier von Fledermäusen dienen können.
Problem:
Viele Fledermäusen halten sich in Feldscheunen
auf. Eine Reihe von Fledermausarten sind ausgeprägte Zivilisationsfolger.
Sie überwintern in den Dachstühlen historischer Häuser, in alten
Eiskellern, Ritzen von Brücken und Wasserbauwerken, Bunkern etc.
Alternative:
Die Gesetzbegründung sollte klarstellen, daß
Eigentümern und deren Mitarbeitern, Beauftragten, Gästen etc. insoweit
volles Nutzungs- und Aufsuchungsrecht verbleibt.
^
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Zum UGB II
Regelung:
§ 39 regelt ganz generell für „alle
oberirdischen Gewässer“ (Gesetzesbegründung Seite 89) eine Vorgabe für
Ausbau und Unterhaltung, daß nämlich die technische Funktion die
ökologische nicht übertreffen darf.
Problem:
Die Regelung gehört systematisch ins
Wasserrecht (UGB II), wo sie aber in Kapitel 2 Abschnitt 2 aufgeht.
Alternative:
§ 39 ist zu streichen.
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Nochmals: Gebietsfremd
Regelung:
Nach § 40 Abs. 1 treffen der Bund und die
Länder geeignete Maßnahmen, um einer Gefährdung von Ökosystemen,
Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten
entgegenzuwirken.
Problem:
Problem ist die Definition der gebietsfremden
Art. Sie ist zu weit. Darauf ist oben (Ziffer 16.) bereits im einzelnen
hingewiesen worden.
Alternative:
Die bisher geltende Definition von
„gebietsfremd“ ist beizubehalten.
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Nochmals: Konditionierung Landwirtschaftsklausel
Regelung:
§ 44 Abs. 4 Satz 1 konditioniert die
artenschutzrechtliche Landwirtschaftsklausel.
Problem:
Insoweit gilt dasselbe, was oben (Ziffer 23.)
zur Konditionierung der Landwirtschaftsklausel in der
Eingriffs-/Ausgleichsregelung ausgeführt wurde.
Alternative:
An der bisherigen deskriptiven Formulierung
ist festzuhalten.
^
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Unverletzlichkeit der Wohnung
Regelung:
§ 52 Abs. 2 regelt ein sehr weitgehendes
Auskunfts- und Zutrittsrecht.
Problem:
Die Vorschrift entspricht im Wortlaut § 50 BNatSchG 2002. Gegen diese Vorschrift sind aber im Hinblick auf das
Grundrecht von der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG
erhebliche Bedenken vorgetragen worden (vgl. Gornig, in: v.
Mangold/Klein/ Starck, GG, Art. 13 Rz. 155, der die Ergänzung um das
Tatbestandsmerkmal der „Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit“ anmahnt).
Alternative:
Gerade in Anbetracht des zum flächendeckenden
Instrumentarium umfunktionierten Artenschutz wäre es angebracht, diesen
verfassungsrechtlichen Bedenken durch eine einschränkende Formulierung
Rechnung zu tragen.
^
-
Schutz rund um den Horst
Regelung:
§ 54 Abs. 7 ermächtigt das BMU, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz
von Neststandorten störungsempfindlicher Vogelarten zu erlassen.
Problem:
Die Regelung soll an die in vielen Ländern
bestehenden Bestimmungen zum Horstschutz anknüpfen (Begründung Seite
99). Als Beispiel für verbotsbedürftige Störungen werden genannt
„Holzeinschlag, Wildnachsuche, Wegebau, Errichtung von Hochständen oder
Jagdhütten“.
Der Regelung von Verbotszeiträumen und ‑radien
stehen wir gleichwohl ablehnend gegenüber. Sie können einen erheblichen
Eingriff in die Freiheit der Bewirtschaftung bedeuten und hohe
Entschädigungsforderungen auslösen. Daß beispielsweise bei der
Holzernte auf störungsempfindliche Vogelarten Rücksicht genommen wird,
ist selbstverständlich.
Die Verordnungsermächtigung dürfte dem
Gesetzesvorbehalt nicht genügen.
Alternative:
Auf Horstschutzvorschriften kann verzichtet
werden. Die artenschutzrechtlichen Verbote sowie das NATURA 2000 ‑
Beeinträchtigungsverbot ersetzen sie.
^
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Brache und Betreten
Regelung:
§ 61 Abs. 1 erlaubt allen das Betreten
„ungenutzter Grundflächen zum Zweck der Erholung“.
Problem:
Es gibt in den Kulturlandschaften Deutschlands
nur ganz wenige ungenutzte Flächen. Die Regelung hat wenig praktische
Relevanz, was dazu verführen dürfte, das Tatbestandsmerkmal „ungenutzt“
weit auszulegen, etwa im Sinne von „selten genutzt“.
Alternative:
Das Betretensrecht sollte sich wie bisher auf
Straßen, Wege und Raine beschränken.
^
-
Verkehrssicherung
Regelung:
§ 62 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, daß „durch die
Betretensbefugnis keine besondern Sorgfalts- oder
Verkehrssicherungspflichten begründet werden“.
Problem:
Der Wortlaut läßt offen, ob die Vorschrift
tatsächlich die Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des
Eigentümers beschränken soll, was zu begrüßen wäre. Die Begründung
(Seite 106) scheint es gerade andersherum zu sehen: „Wer in der freien
Landschaft fremde Grundstücke in Ausübung seines Rechtes nach § 61
betritt, muß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten, d.h. mit
den Unwägbarkeiten und Gefahren der Natur rechnen und sich darauf
einstellen“. Der Satz legt nahe, daß es in der Klarstellung des Satzes 2
um Sorgfaltspflichten des Erholungssuchenden, nicht des Eigentümers,
geht. Wenn dies der Fall wäre, würde die Vorschrift dem selbst
gesteckten Ziel nicht gerecht, einen „angemessenen Ausgleich“ zwischen
den Interessen der zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümer
einerseits sowie der Naturschutzziele andererseits zu schaffen
(Begründung Seite 106).
Das Gesetz muß noch klarer zum Ausdruck
bringen, daß es die Entlastung der Eigentümer von der
Verkehrssicherungspflicht beabsichtigt. Es sollte insoweit auch die
Bundeskompetenz für das bürgerliche Recht nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 1
GG in Anspruch nehmen.
Die Vorschrift bleibt darüber hinaus auch
beschränkt auf „besondere“ Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten, läßt also die allgemeinen unberührt. Gerade aber die allgemeinen
Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten reichen aus, um im
Einzelfall ungerechte Ergebnisse zu tragen, die einer Akzeptanz des
Naturschutzes entgegenstehen.
Die Gesetzesbegründung ist auch im übrigen
nicht stringent: So erläutert sie etwa, daß eine Verantwortlichkeit des
Eigentümers im Wald für selbst geschaffene zusätzliche Gefahrenquellen,
wie z.B. nicht sicher gelagerte Holzstapel und Bauten, besteht. § 62
scheint aber nach dem systematischen Zusammenhang auf die „freie
Landschaft“ ausgerichtet zu sein.
Alternative:
Sätze 1 und 2 sollten wie folgt formuliert
werden:
„Wer sich in der Natur bewegt, insbesondere
die freie Landschaft, den Wald oder zugefrorene Gewässer betritt, tut
dies auf eigene Gefahr. Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten
obliegen dem Eigentümer nicht“.
^
-
Küstenschutzstreifen
Regelung:
§ 63 Abs. 1 Satz 2 regelt den Mindestabstand
für bauliche Anlagen an Küstengewässern auf 150,0 m landwärts von der
mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie
an der Ostsee.
Problem:
Gegenüber dem in Schleswig-Holstein geltenden
Recht verbreitert sich der Schutzstreifen um 50 m; § 26 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG S.-H. 2007 ‑ 100 m. In Mecklenburg ist im Landeswassergesetz, §
89 Abs. 1, ein 200 m‑Streifen geregelt; es ist fraglich, ob diese
Vorschrift des Wasserrechts an der für den Bereich des Naturschutzes
geltenden Unberührtheitsklausel des § 63 Abs. 1 Satz 3 teilnimmt.
Niedersachsen (§ 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes) verzichtet
auf Angaben in Metern und regelt nur einen wasserbehördlichen
Genehmigungsvorbehalt für die Herstellung von baulichen Anlagen „in und
an oberirdischen Gewässern“.
Alternative:
Von der Positivierung eines präventiven
Verbotes mit umfangreichem Ausnahmekatalog sollte abgesehen werden.
Statt dessen reicht es, einen Genehmigungsvorbehalt vorzusehen; die
Genehmigung ist zu erteilen (gebunden), wenn Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen.
^
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Verbände
Regelung:
§ 65 Abs. 2 Nr. 6 begründet ein
Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände bei planerischen Genehmigungen
nach § 50 Abs. 3 UGB I. Bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum
Schutz von NATURA 2000 ‑ Gebieten besteht ein Mitwirkungsrecht nach § 65
Abs. 2 Ziffer 5. Beide Mitwirkungsrechte sind nach § 66 Abs. 1 mit einem
altruistischen Klagerecht bewehrt.
Problem:
Eine besondere Notwendigkeit für diese
Ausweitung der verbandlichen Mitwirkungsrechte besteht nicht.
Alternative:
Beide Regelungen sollten zur Eindämmung nicht
gebotener Mitwirkungsrechte nicht Verantwortung tragender Verbände
gestrichen werden.
^
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Duldungspflicht
Regelung:
§ 67 Abs. 1 Satz 1 errichtet eine Pflicht für
Eigentümer von Grundstücken, Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstückes
nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Problem:
Die Vorschrift ist ganz uferlos weit. Nicht
ganz klar und auch in der Gesetzesbegründung nicht erläutert ist schon,
ob Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der
Vorschrift nur tatsächliche Maßnahmen, also beispielsweise
Umgestaltungen der Grundstücksoberfläche, sind, oder ob sich die
Duldungspflicht auch auf rechtliche Einschränkungen, wie etwa
Verordnungen, Verwaltungsakte etc. bezieht.
Gänzlich untauglich ist das als
Einschränkung des Tatbestandes gedachte Merkmal der Unzumutbarkeit.
Wenn eine Maßnahme unzumutbar ist, dann ist sie rechtswidrig und hat zu
unterbleiben. Die Frage nach der Unzumutbarkeit ist bekanntlich die
letzte Stufe der verfassungsrechtlichen Prüfung des Übermaßverbotes; sie
fragt nach den individuellen Wirkungen, nachdem zuvor die Fragen der
Geeignetheit und der Erforderlichkeit gemessen am Zweck der Maßnahme
bestätigt wurden.
Letztlich ist also die Duldungspflicht
völlig uferlos; der Tatbestand beschränkt sich auf die Aussage, daß
alles zu dulden sei, was nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Das ist
zu wenig.
Alternative:
„… soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks
nicht erheblich beeinträchtigt wird“.
^
-
Vorkaufsrecht
Regelung:
§ 68 begründet ein gesetzliches Vorkaufsrecht
zugunsten der Länder an nahezu jedem landwirtschaftlichen Grundstück.
Problem:
Diese extrem weite Wirkung des Vorkaufsrechtes
beruht auf § 68 Abs. 1 Ziffer 3. Danach steht das Vorkaufsrecht zu an
Grundstücken, auf denen oder in deren unmittelbarer Umgebung sich
oberirdische Gewässer befinden. Nahezu jedes landwirtschaftliche
Grundstück ist von Entwässerungsgräben umgeben; diese
Entwässerungsgräben sind „oberirdische Gewässer“, wie die Rechtsprechung
vielfach festgestellt hat (vgl. z.B. OVG S.-H., Urteil vom 15.12.1999, 2
L 3/98).
Nach Absatz 4 der vorgesehenen Regelung kann
das Vorkaufsrecht von den Ländern auch zugunsten von anerkannten
Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden. Darüber werden die
Naturschutzverbände in die Lage gesetzt, sich strategisch bestimmte
Ausgangspositionen auf dem Grundstücksmarkt zu verschaffen. Damit
können land- und forstwirtschaftliche Betriebe erheblich unter Druck
gesetzt werden.
Dieser Effekt verstärkt sich noch, wenn das
Vorkaufsrecht auf Tauschgrundstücke ausgeübt wird. Rechtsprechung, die
feststellt, daß der Erwerb von Tauschgrundstücken im Sinne von Absatz 2
der vorgesehenen Regelung nicht erforderlich sei, gibt es, soweit
ersichtlich, keine. In zahlreichen Fällen in Schleswig-Holstein mußten
investitionswillige Landwirte diese bittere Erfahrung machen, als
zugunsten der finanziell gut ausgestatteten Stiftung Naturschutz das
Vorkaufsrecht sehr strategisch ausgeübt wurde.
Die Erforderlichkeitsklausel des Absatzes 2
wird auch dadurch eingeschränkt, daß das Vorkaufsrecht auch aus Gründen
„der Erholungsvorsorge“ ausgeübt werden kann. Mit anderen Worten: Das
naturschutzgesetzliche Vorkaufsrecht wird zum Vehikel um Rad- und
Reitwege einzurichten.
Im Lande Schleswig-Holstein ist das
Vorkaufsrecht mit dem LNatSchG S.-H. 2007 abgeschafft worden, nachdem es
zu zahlreichen langjährigen Streitigkeiten führte. Vorkaufsrechte
greifen erheblich in die Privatautonomie ein und errichten unnötige
Schranken für den Grundstücksverkehr. Diese Entscheidung des
schleswig-holsteinischen Gesetzgebers wird bundesgesetzlich
konterkariert.
Auch das BauGB kennt ein Vorkaufsrecht. Es
steht nach §§ 24 ff. BauGB den Gemeinden zur Sicherung der
Bauleitplanung zu. Und nach § 27 Abs. 1 BauGB kann der Käufer die
Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des
Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bestimmbar ist. Über eine
derartige Abwendungsmöglichkeit soll der Käufer beim
naturschutzgesetzlichen Vorkaufsrecht nicht verfügen sollen.
Von der Sache her ist ein Vorkaufsrecht,
zumal das von Naturschutzverbänden, auch nicht erforderlich.
Naturschutz und das Eigentum Privater schließen sich nicht aus.
Alternative:
Das Vorkaufsrecht darf nicht geregelt werden.
^
-
Befreiungen
Regelung:
Nach § 69 Abs. 1 steht die Erteilung von
Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Ermessen
(„kann“) der Behörden.
Problem:
In den geregelten Fällen ist ein Anspruch auf
Erteilung der Befreiung zur Absicherung der Verhältnismäßigkeit
sinnvoller.
Alternative:
Es sollte deshalb eine gebundene Rechtsfolge
(„ist“) geregelt werden.
Im übrigen ist die Vorschrift ausdrücklich
zu begrüßen. Das bisherige Tatbestandsmerkmal der „nicht beabsichtigten
Härte“ hat sich nicht bewährt. Es ist Anlaß für zahlreiche das Eigentum
belastende Entscheidungen gewesen, das jeweils zu prüfende Verbot sei
„beabsichtigt“. Die Gesetzesbegründung könnte noch klarstellen, daß
auch ein einzelbetrieblicher wirtschaftlicher Vorteil im überwiegenden
öffentlichen Interesse gemäß Ziffer 1. sein kann.
^
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Ausgleich für Inhaltsbestimmungen des Eigentums
Regelung:
§ 70 bringt Regelungen zur Beschränkung des
Eigentums und zu Entschädigung und Ausgleich.
Absatz 1 regelt, daß Beschränkungen
grundsätzlich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen entschädigungslos
hinzunehmen sind.
Absatz 2 regelt die Fälle einer
ausnahmsweise unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung. Wenn
diese im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, ist eine
angemessene Entschädigung zu leisten.
Problem:
Die Vorschriften sind völlig untauglich für
den Eigentumsschutz. Sie genügen den verfassungsrechtlichen Maßgaben
nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. im
Beschluß vom 02.03.1999, 1 BvL 7/91 folgende Vorgaben für
eigentumsbeschränkende Maßgaben gemacht:
Alternative:
Wir schlagen vor, Absätze 1 und 2 des § 70
durch folgende Regelung zu ersetzen:
"
-
Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften
dieses Buchs, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Buch erlassen
worden sind oder fortgelten oder Naturschutzrecht der Länder ergeben,
müssen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des
Eigentümers real vermeiden und schutzwürdigem Vertrauen angemessen
Rechnung tragen. Die Privatnützigkeit des Eigentums muß soweit wie
möglich erhalten werden.
-
Mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden
Verwaltungsakt muß zugleich über einen Ausgleich entschieden werden;
bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das
Bestehen des Anspruches zu entscheiden.
-
Finanzielle Kompensation ist zu leisten, wenn
-
eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung nicht mehr
fortgesetzt werden kann,
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eine beabsichtigte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit
des Grundstück objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen
Rechtsanspruch hat, unterbunden wird,
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Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigten, bisher
rechtmäßigen Grundstücksnutzungen nach Nrn. 1 oder 2 in schutzwürdigem
Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleiben,
oder
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die Lasten und Bewirtschaftungskosten bei einer Nutzung von
Grundstücken nach Nrn. 1 oder 2 auch in absehbarer Zukunft nicht durch
Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können.
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Zu kompensieren ist der volle Wert des Genommenen“.
Absätze 1 und 2 greifen die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auf. Absatz 3 geht auf § 48 Abs. 1 LNatSchG S.-H. 2007 zurück. Absatz 4 beruht auf dem vielerorts
fortgeltenden § 8 des Preußischen Gesetzes über die Enteignung von
Grundeigentum.
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Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte
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Der Gesetzentwurf baut die Parallelgeltung von Bundes- und
Landesrecht aus, vertieft dadurch die Zersplitterung des Umweltrechtes
zwischen Bund und Ländern und bringt das Gegenteil von Klarheit,
Vereinfachung und Transparenz.
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Das zum Vollrecht erstarkte Bundesrecht pickt sich bestimmte
Rosinen aus den Naturschutzgesetzen der Länder und erhöht damit die
Dichte der Eingriffe in Freiheit und Eigentum.
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Ein Bundesnaturschutzgesetz sollte ausdrücklich anerkennen, daß
Eigentum in seiner Verantwortung und in seiner Freiheit die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege verwirklicht.
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Die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sollte als Ziel des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erhalten bleiben.
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Auf die Regelung einer als Generalklausel ausgestalteten
Befugnisnorm sollte in Anbetracht der zahlreichen Spezialregelungen
verzichtet werden.
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Der Vertragsnaturschutz ist durch eine Vorrangregelung zu stärken.
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Der Begriff der guten fachlichen Praxis darf nicht einseitig
naturschutzfachlich aufgeladen werden; er ist als Integralregelung
ökonomischer wie ökologischer Notwendigkeiten zu erhalten.
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Die Definition einer Art als gebietsfremd muß sich an den
Realitäten der vergangenen 100 Jahre orientieren und darf nicht auf das
„natürliche Verbreitungsgebiet“ (autochthon) abstellen.
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Die Landwirtschaftsklausel ist in ihrer bisherigen deskriptiven
Formulierung beizubehalten; ihre Konditionierung wird abgelehnt.
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Die Chancen des Instruments „Öko-Konto“ sollten durch die Regelung
der Handelbarkeit des Anspruches ausgebaut werden.
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Schutzverordnungen müssen in einem rechtsschutzgewährleistenden
Verfahren ergehen.
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Schutz- und Pflege von Alleen sollten unbürokratisch und in der
Verantwortung des Eigentümers bleiben.
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Die NATURA 2000 ‑ Verträglichkeit sollte in die Sortenprüfung für GVO integriert werden.
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Der Schutz des Eigentums darf nicht durch eine zu weit gehende
Handstrauß-Regelung ausgehöhlt werden.
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Die Duldungspflicht für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege muß die reale Privatnützigkeit des Eigentums soweit
wie möglich respektieren.
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Ein gesetzliches Vorkaufsrecht ist ein schwerer Eingriff in die
Privatautonomie; seine Regelung muß unterbleiben.
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Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Ausgleichspflicht für Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums
ist Folge zu leisten.
gez. Dr. Giesen
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