Inhalt
I. |
Naturschutzpolik |
1. |
Umweltrecht im rot-grünen
Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl 2002 |
2. |
Kurzsynopse über die Änderungen im neuen
BNatSchG im Vergleich zum alten |
3. |
Ziele und Instrumente des Naturschutzes
in Schleswig-Holstein, Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage
der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN - Landtagsdrucksache 15/1574 |
II. |
Ministerialerlasse von
grundsätzlicher Bedeutung |
1. |
Alte Eingriffsgenehmigungen, Außerkrafttreten zum 01.07.2003 -
§ 59 a) LNatSchG |
2. |
Verkaufsstände landwirtschaftlicher
Direktvermarktung |
3. |
Umweltverträglichkeitsprüfung im
Bauplanungsrecht |
4. |
Handhabung des
Informationsfreiheitsgesetzes |
III. |
Rechtsprechungsreport |
1. |
OVG
Lüneburg: Zur Unzulässigkeit bestimmter Verbote in Landschaftsschutzverordnungen |
2. |
Bundesverwaltungsgericht: Zu den Voraussetzungen faktischer Vogelschutzgebiete |
3. |
Bundesverwaltungsgericht: Zu den Begriffen "Wasserwirtschaft" und "Landeskultur" |
4. |
OVG
Lüneburg: Zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz- und Nachbarrecht |
5. |
VG
Lüneburg: Zur Zulässigkeit der Trennung von Verfahren zum Eingriff und zum Ausgleich |
6. |
OVG Münster: Zum Eingriff in das
Landschaftsbild durch Windenergieanlagen |
7. |
Bundesverfassungsgericht: Zum Begriff
der Enteignung |
8. |
OVG Lüneburg: Zur Beschreibung des
Schutzzweckes in Landschaftsschutzverordnungen |
9. |
Bundesverwaltungsgericht: Artenschutz
nur für Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten, nicht für
Nahrungsreviere |
10. |
Bundesverwaltungsgericht: Zur Anwendbarkeit der Eingriffs-/Ausgleichsregelung
im unbeplanten Innenbereich |
11. |
OLG Schleswig: Wegeseitengräben sind
keine Gewässer |
12. |
Bundesverwaltungsgericht: Zu den Grenzen der Neuorganisation von
Wasser- und Bodenverbänden |
13. |
Niedersächsisches Finanzgericht: Kein Abschlag vom Einheitswert in Landschaftsschutzgebieten |
IV. |
Possen der Bürokratie |
|
1. |
Stockenstieg in Westerhever |
|
2. |
Verzeichnis
biologischer Saumstrukturen |
-
Naturschutzpolitik
-
Umweltrecht im rot-grünen Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl 2002
Der
am 16.10.2002 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und
Bündnis90/DIE GRÜNEN geschlossene Koalitionsvertrag enthält unter der
Überschrift "Ökologische Modernisierung und Verbraucherschutz" auch ein
Programm zur weiteren Entwicklung des Umwelt- und insbesondere des
Naturschutzrechts.
Formuliert wird in dem Vertrag etwa:
"
-
Eine Straffung des zersplitterten Umweltrechts in einem Umweltgesetzbuch
und eine damit einhergehende Entbürokratisierung erfordert eine
einheitliche Bundeskompetenz im Umweltschutz. Wir werden daher eine
Initiative für eine entsprechende Verfassungsänderung beim Wasserrecht
starten. Damit wird der Schutz der Umwelt effektiver gewährleistet und
das Umweltrecht praktikabler und transparenter gestaltet. Die
Aarhus-Konvention, die den Zugang zu den Umweltdaten festlegt, wird
zügig ratifiziert.
-
Entscheidend kommt es darauf an, in den verschiedenen Fluß-Kommissionen
die länderübergreifenden Aktionspläne zügig fertigzustellen und
umzusetzen. ... Zur Herstellung einheitlicher Standards beim
Hochwasserschutz und zur Regelung eines Interessenausgleichs zwischen
Ober- und Unterliegern ist es erforderlich, die grundgesetzlichen
Kompetenzen des Bundes im Bereich des Hochwasserschutzes zu stärken.
-
Der Erhalt der biologischen Vielfalt ist national und international ein
wichtiges Anliegen. Wir werden den Naturschutz weiter stärken. Die
Bundesregierung wird mindestens einmal in der Wahlperiode einen Bericht
zur Lage der Natur vorlegen, der ausführlich über die Entwicklung in den
einzelnen Bereichen informiert.
-
Der Aufbau des Nationalen Naturschutzerbes, dessen Grundlage die
Übertragung von 100.000 ha ökologisch wertvoller Flächen in den neuen
Bundesländern ist, wird fortgesetzt. Beim Verkauf von Naturschutzflächen
im Besitz des Bundes wollen wir diese zuerst den Naturschutzbehörden der
Länder bzw. Naturschutzverbänden zum Kauf anbieten.
Unter der Überschrift "Bürokratieabbau und Modernisierung der Verwaltung"
heißt es dann auch:
"Die erfolgreichen Vorhaben der Bundesregierung werden in der kommenden
Wahlperiode konsequent fortgeführt und zu einem flächendeckenden
Masterplan Bürokratieabbau erweitert".
Man darf gespannt sein.
Der Koalitionsvertrag ist im Internet unter
www.bundesregierung.de abzurufen und kann in Auszügen von der
Geschäftsstelle abgefordert werden.
-
Kurzsynopse über die Änderungen im neuen BNatSchG im Vergleich zum alten
Eine Synopse mit einer Gegenüberstellung der alten Paragraphen des BNatSchG
mit der Neuregelung kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
-
Ziele und Instrumente des Naturschutzes in Schleswig-Holstein, Antwort
der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN
- Landtagsdrucksache 15/1574
Die Landesregierung hat die Grundlagen ihrer Naturschutzpolitik in einer
Antwort auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN am
06.02.2002 dargelegt. Zur Drucksache 15/1574 führt ein Link auf unserer
Homepage. Sie kann bei der Geschäftsstelle auch abgefordert werden.
Aus dem Inhalt:
"Vorrangige Flächen des Naturschutzes i.S.d. § 15 LNatSchG werden zur Zeit
auf 7,5 % bis 8 % der Landesfläche geschätzt ...
Innerhalb der laufenden Legislaturperiode beabsichtigt die Landesregierung
folgende Ziele zu realisieren:
-
Abschluß der landesweiten Darstellung von vorrangigen Flächen des
Naturschutzes in den Landschaftsrahmenplänen (siehe auch Antwort zu 4.5),
-
Ausweisung neuer Naturschutzgebiete sowie geschützter
Landschaftsbestandteile einschließlich vertraglicher Vereinbarungen,
-
Förderung des Ankaufs von Flächen des Naturschutzes einschließlich
Biotopwaldprogramm im Biotopverbundsystem sowie entsprechender Maßnahmen
im Rahmen des Niedermoor-, Seenschutz- und Fließgewässerprogramms,
-
Ausweisung weiterer Vorrangflächen in den Landesforsten,
-
Bereitstellung von Ausgleichsflächen und Biotopentwicklung.
Im Ergebnis soll der Anteil vorrangiger Flächen bis zum Jahre 2004 auf etwa
10 % der Landesfläche gesteigert werden."
^
-
Ministerialerlasse von grundsätzlicher
Bedeutung
Die im folgenden angesprochenen Erlasse können bei der Geschäftsstelle
abgefordert werden:
-
Alte Eingriffsgenehmigungen, Außerkrafttreten zum 01.07.2003 - § 59 a)
LNatSchG
Unter dem 28.02.2002 hat das MUNF einen Erlaß zu § 59 a) LNatSchG an die
Unteren Naturschutzbehörden versandt. § 59 a) LNatSchG betrifft insbesondere
Genehmigungen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach altem Recht
unbefristet oder über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erteilt worden
sind. Diese Eingriffsgenehmigungen sollen mit dem 01.07.2003 außer Kraft
treten.
Es handelt sich um den gesetzlichen Entzug einer gewährten, vermögenswerten
Position und damit um eine Formalenteignung.
§ 59 a) LNatSchG dürfte verfassungswidrig sein. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes auf den Normenkontrollantrag zum LNatSchG hat die
Vorschrift nicht salviert, weil das Eigentumsgrundrecht kein Prüfungsmaßstab
war.
Der Erlaß empfiehlt zur Lösung des Problems "Gespräche mit den Betroffenen"
und den "Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages".
-
Verkaufsstände landwirtschaftlicher Direktvermarktung
Die Genehmigungspraxis zu Verkaufsständen für die landwirtschaftliche
Direktvermarktung ab Feld ist in den verschiedenen Kreisen
Schleswig-Holsteins uneinheitlich. Während einige Kreise sehr großzügig
befristete oder gar dauernde Baugenehmigungen erteilen, dulden andere Kreise
die saisonweise Errichtung von Verkaufsständen nur. U.a. der Kreis
Nordfriesland hat bislang beides nicht getan, sondern saisonweise errichtete
Verkaufsstände mit hoch bewehrten Beseitigungsverfügungen verfolgt und
Genehmigungsanträge abgewiesen.
Letztere Verwaltungspraxis ist durch Erlasse des Innenministeriums, des
Verkehrsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums beendet worden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich der Kreis Nordfriesland auf den
Standpunkt gestellt, ein Verkaufsstand diene der Landwirtschaft i.S.v. § 35
BauGB nur, wenn er im räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle errichtet werde.
Nunmehr ist klargestellt, daß von einem "Dienen" i.S. der Vorschrift auch
dann ausgegangen werden muß, wenn der Verkaufsstand auf der Erzeugungsfläche
errichtet wird.
-
Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauplanungsrecht
Das Innenministerium hat mit einem umfangreichen Erlaß eine Anleitung dazu
gegeben, wie die Gemeinden die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der
Bauleitplanung abzuarbeiten haben.
-
Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes
Ebenfalls das Innenministerium hat Hinweise zum Vollzug des
Umweltinformationsgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes in
Schleswig-Holstein herausgegeben. U.a. stellt sich das Innenministerium auf
den Standpunkt, daß das Informationsfreiheitsgesetz durch die Vorschriften
des Umweltinformationsgesetzes verdrängt wird, soweit es um den Anspruch auf
Umweltinformationen geht.
^
-
Rechtsprechungsreport
Alle im folgenden angesprochenen Entscheidungen können bei der Geschäftsstelle
abgefordert werden:
-
OVG Lüneburg: Zur Unzulässigkeit bestimmter Verbote in
Landschaftsschutzverordnungen
Landschaftsschutz
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 24.08.2001, 8 KN
41/01, Leitsätze zur Beschränkung der Reichweite von Verboten in
Landschaftsschutzverordnungen aufgestellt. Entschieden wurde zu dem Verbot
einer Landschaftsschutzverordnung, bauliche Anlagen aller Art auch wenn sie
keiner bauaufsichtlichen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder
nur vorübergehender Art sind, zu errichten, aufzustellen oder äußerlich
wesentlich zu verändern.
Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verbot und damit die
Landschaftsschutzverordnung verworfen, weil "landschaftsschutzrechtliche
Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich
anerkannten Schutzgüter erforderlich ist". Dies sei aber bei dem
formulierten sog. "repressiven Verbot" der Fall. Handlungen, die dem
Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich
sind, dürften nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt
werden.
Die Entscheidung ist auch für Schleswig-Holstein von außerordentlicher und
grundsätzlicher Bedeutung. Dies hiesige
Musterlandschaftsschutzgebietsverordnung sieht ein repressives Verbot genau
in der Form vor, wie es vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg beanstandet
wurde. Das bedeutet für eine ganze Reihe der neueren
Landschaftsschutzverordnungen deren Anfechtbarkeit in
Normenkontrollverfahren.
Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist in auch vor dem OVG Schleswig
anhängigen Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzverordnungen
eingeführt worden. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht
Schleswig diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg
übernimmt. Unser Arbeitskreis hat die nun vom OVG Lüneburg sanktionierte
Kritik an der Musterlandschaftsschutzverordnung in dem Verfahren immer
wieder geäußert. Die Stellungnahmen unseres Arbeitskreises dazu können
abgefordert werden. Unser Rechtsstandpunkt wird eindrucksvoll bestätigt.
-
Bundesverwaltungsgericht: Zu den Voraussetzungen faktischer
Vogelschutzgebiete
Bislang war unklar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein
Gebiet Vogelschutzgebiet i.S.d. Vogelschutzrichtlinie wird.
Die nun veröffentlichte 2. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur
Wakenitz-Querung zwischen der Landesstraße L 92 im Westen und der
Landesgrenze Schleswig-Holsteins im Osten (Urteil vom 31.01.2002, 4 A 15.01)
enthält dazu interessante Ausführungen.
Die relativ offenen Voraussetzungen des Art. 4 VSRL können nämlich von den
Mitgliedsstaaten ausgefüllt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich:
"Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht
geforderte Auswahl festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit, wie die
Bundesrepublik Deutschland, keinen Gebrauch, so kommt als
Entscheidungshilfe die sog. IBA-Liste in Betracht. ..."
Im folgenden subsumiert das Bundesverwaltungsgericht unter die
Voraussetzungen C 1 bis C 6 nach der IBA-Liste.
Bei dieser Methodik sollte man annehmen, daß die IBA-Liste ein Rechtstext
ist. Man sollte ferner annehmen, daß Rechtstexte irgendwie dem Betroffenen
nach den herkömmlichen Methoden bekannt werden können, sie müssen sich ja
immerhin danach richten.
Nach intensiver Befragung mehrerer Biologen, die die IBA-Liste jeweils nur
als unter der Hand weitergereichte Kopie besaßen, erhielten wir schließlich
den Hinweis auf die Internet-Adresse "BirdLife International". Hier sind die
zwei Bände "Important Bird Areas in Europe - Priority sites for conservation"
mit der Auflage 2000 im billigeren "Softback-Set" für immerhin nur 75,00 £
erhältlich. Dies allerdings nur für diejenigen, die sich durch die
verlinkten Seiten einer britischen Internetbuchhandlung zu navigieren
wissen.
Wir lernen also: Das Recht der Vogelschutzrichtlinie ist ausschließlich für
englischsprachige Experten da, die es sich leisten können.
Im ernst: Das Bundesverwaltungsgericht geht zu weit. Es hatte die
Möglichkeit, als Rechtsgrundlage die Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie
auszulegen. Daß es dies nicht tut, sondern als Rechtsvorschriften die
versteckten, englischsprachigen Ausführungen irgendwelcher Geheimbünde
anwendet, sollte Anlaß zu wirklicher Sorge sein.
Rechtspolitisch ist zu fordern, daß die Bundesrepublik Deutschland endlich
selbst die Kriterien für die nach der Vogelschutzrichtlinie geforderte
Auswahl festlegt.
-
Bundesverwaltungsgericht: Zu den Begriffen "Wasserwirtschaft" und "Lan-deskultur"
Im Rahmen einer Entscheidung zum Ausbau des Teltowkanals in Berlin und
Brandenburg hat das Bundesverwaltungsgericht sehr grundsätzliche
Ausführungen zu den Begriffen "Wasserwirtschaft" und "Landeskultur" gemacht.
Nach einer ausführlichen historischen Auslegung kommt das
Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluß, daß sich ein Vorstellungswandel
vollzogen habe, der es zulasse, sowohl im Rahmen der Wasserwirtschaft als
auch im Rahmen der Landeskultur auch ökologische Ziele zu verfolgen, Urteil
vom 17.04.2002, 9 A 24/01.
-
OVG Lüneburg: Zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz- und
Nach-barrecht
Leitsatz aus dem Beschluß vom 15.11.2001, 1 MN 3457/01:
Die gemäß § 2 a) Abs. 2 PflSchG [1] bekannt gegebenen Grundsätze für die
Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz enthalten
Handlungsempfehlungen. Ihnen kann nicht die Verpflichtung für einen
Obstanbaubetrieb entnommen werden, eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln
auf benachbarte Wohnungsgrundstücke (gänzlich) zu vermeiden.
-
VG Lüneburg: Zur Zulässigkeit der Trennung von Verfahren zum Eingriff und
zum Ausgleich
Leitsatz aus dem Beschluß vom 01.06.2001, 1 B 196/01:
Der getrennten Durchführung der Verfahren zum naturschutzrechtlichen
Eingriff und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in zwei verschiedenen
Bundesländern steht grundsätzlich weder die Eingriffsregelung noch die
FFH-Richtlinie im Wege.
-
OVG Münster: Zum Eingriff in das Landschaftsbild durch
Windenergiean-lagen
Nach Ansicht des OVG Münster, Urteil vom 12.06.2001, BauR 2001, 1881 ff.,
sind zwei 800 kW - Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils etwa 60
m in dem entschiedenen Fall trotz einer ästhetischen Vorbelastung der
Landschaft eine "Verunstaltung".
-
Bundesverfassungsgericht: Zum Begriff der Enteignung
Eigentumsdogmatik
Nach wie vor ist die Abgrenzung zwischen der Inhalts- und
Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und der Enteignung i.S.v.
Art. 14 Abs. 3 GG unklar. Diese Abgrenzung ist ein Kernstück des
Eigentumsschutzes. Relativ versteckt scheint das Bundesverfassungsgericht
nun den Versuch einer Definition unternommen zu haben. In einem Beschluß zur
städtebaulichen Umlegung der § 45 ff. BauGB formuliert das Gericht wie folgt
(BVerfG NVwZ 2001, 1023):
"Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu.
Sie ist auf die vollständige und teilweise Entziehung konkreter
subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter
Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.
... Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus,
aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung i.S.v. Art.14 Abs. 3 GG. Diese
ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft
werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll. ... Ist mit dem Entzug
bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen
beabsichtigt, kann es sich nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Eigentums handeln".
-
OVG Lüneburg: Zur Beschreibung des Schutzzweckes in
Landschafts-schutzverordnungen
Leitsätze aus dem Urteil vom 24.08.2001, 8 KN 209/01:
Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu
berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit einer
Naturschutzgebietsverordnung nicht nach sich. Entscheidend ist, ob die
Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden
ist.
Die Angabe des Schutzzwecks einer Naturschutzgebietsverordnung dient dazu,
Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der
Verordnung zu geben. Ausreichend ist daher eine stichwortartige Beschreibung
der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke.
-
Bundesverwaltungsgericht: Artenschutz nur für Nist-, Brut-, Wohn- und
Zu-fluchtsstätten, nicht für Nahrungsreviere
Leitsätze aus dem Urteil vom 11.01.2001, 4 C 6.00:
Durch das Verbot des § 20 f) Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden nicht allgemein
die Lebensräume oder Lebensstätten wild lebender Tierarten der besonders
geschützten Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten; insbesondere die Nahrungsreviere der
Tiere fallen nicht unter das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot der
Vorschrift.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) kann § 20 f)
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (naturschutzrechtlicher Artenschutz) eine baurechtlich
zulässige Bebauung einer Baulücke, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen
ist, in denen heimische Vögel nisten und brüten nicht schlechthin hindern.
-
Bundesverwaltungsgericht: Zur Anwendbarkeit der
Eingriffs-/Ausgleichsregelung im unbeplanten Innenbereich
Leitsätze aus dem Urteil vom 31.08.2000, 4 CN 6.99:
Auch die Errichtung baulicher Anlagen im bebauten Innenbereich kann ein
Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG (a.F.)
sein.
Der bundesrechtliche Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft steht
grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers.
-
OLG Schleswig: Wegeseitengräben sind keine Gewässer
Das OLG Schleswig hat in einem Grundsatzurteil vom 16.08.2001, 11 U 180/99,
entschieden, daß Straßenseitengräben keine oberirdischen Gewässer i.S. des
Wasserrechtes sind. Dies gelte auch dann, wenn sie (teilweise) der Vorflut
von angrenzenden Privatgrundstücken dienen, von denen Niederschlagswasser
ungeregelt in die Straßenseitengräben hineinfließt. Straßenseitengräben
unterliegen damit grundsätzlich nicht dem wasserrechtlichen Regime.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung etwa für die von manchen Behörden
vertretene Rechtsauffassung, die Herstellung einer Überwegung über einen
Straßenseitengraben sei ein Gewässerausbau und damit
planfeststellungsbedürftig.
-
Bundesverwaltungsgericht: Zu den Grenzen der Neuorganisation von Wasser-
und Bodenverbänden
Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie sind "Arbeitskreise"
für die Umsetzung der Richtlinie in den Bearbeitungsgebieten gegründet
worden. Wenn die Arbeitskreise nun ihre Tätigkeit aufnehmen, ist damit zu
rechnen, daß es zu Streit über die Reichweite deren Kompetenzen kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf ein Urteil des OVG Schleswig eine
Entscheidung getroffen, die für die weitere Zukunft der Arbeitskreise in den
Bearbeitungsgebieten von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Aus Anlaß der Gründung eines "Verwaltungsverbandes" im Jahr 1997 hatte sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob das
Wasserverbandsgesetz die Errichtung eines Verbandes zuläßt, der Aufgaben
seiner Mitgliedsverbände nach deren Weisung und in deren Namen erfüllt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, Urteil vom 26.09.2001, 6 CN
5.00. Es hat die Rechtsansicht des klagenden Mitgliedsverbandes verworfen,
wonach durch die Gründung eine Verwaltungsgemeinschaft entstanden sei, die
das Wasserverbandsrecht nicht vorsehe.
Die Entscheidung dürfte es erleichtern, die Arbeitskreise in den
Bearbeitungsgebieten zukünftig auszubauen.
-
Niedersächsisches Finanzgericht: Kein Abschlag vom Einheitswert in
Land-schaftsschutzgebieten
Nach dem Urteil vom 16.10.2001, 1 K 61/00, kommt für ein in einem
Landschaftsschutzgebiet belegenes Grundstück kommt ein Abschlag wegen
Auflagen des Landschaftsschutzes nicht in Betracht, wenn die bisherige
Nutzung des Grundstücks durch die Landschaftsschutzverordnung nicht
untersagt wird.
Kommentar:
In jede Bewertung fließen immer auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten ein.
Jeder Bewertung ist immanent, daß das bewertete Grundstück grundsätzlich auch
anders genutzt werden kann, als bisher. Je nach Nutzung können solche
Änderungen mehr oder weniger weitreichend sein. Das ändert jedoch nichts
daran, daß auch potentielle Nutzungsmöglichkeiten in Bewertungen einfließen.
Dies wird vom Niedersächsischen Finanzgericht nicht ausreichend gewürdigt.
^
-
Possen der Bürokratie
-
Stockenstieg in Westerhever
Eine nahezu unglaubliche Posse treibt das Nationalparkamt mit der Gemeinde
Westerhever und den Touristen an der Westküste. Anlaß ist der historische
Stockenstieg, ein 45 cm breiter, mit Ziegeln geklinkerter historischer Weg
durch das Vorland zum berühmten Leuchtturm Westerhever, dem überall
bekannten Wahrzeichen der Küste. Der Stockenstieg ist geschütztes
Kulturdenkmal. Er führt vom Landesschutzdeich durch einen Randbereich des
Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Der Weg war in die Jahre
gekommen und mußte ausgebessert werden. Dazu mußten auch drei kleine
Holzbrücken über Priele erneuert werden.
Die Gemeinde Westerhever brachte unter enormen Kraftanstrengungen
190.000,00 DM zur Restaurierung auf. Die Höhe des Betrages erklärt sich aus
dem zu verwendenden historischen Ziegelmaterial - deutsche DIN-Ziegel passen
nicht - und aus der Beschickung der Baustelle per Hand, denn wegen der Lage
im Nationalpark verboten sich von vornherein Maschineneinsatz und
Kfz-Anlieferung.
Über 9 Jahre lang (!) verhandelte die Gemeinde Westerhever mit dem
Nationalparkamt über die nationalparkrechtliche Genehmigung. Das
Nationalparkamt ließ sich schließlich erweichen und zu einer mit
Nebenbestimmungen versehenen Genehmigung herab:
Der historische Stockenstieg darf nun an vier Monaten des Jahres begangen
werden. In den übrigen acht Monaten ist er zu sperren, wobei aus den Brücken
über die Priele Segmente zu entnehmen sind, um die Strecke unpassierbar zu
machen. Vor allem aber darf der Weg nur "im Gänsemarsch und in eine
Richtung" begangen werden.
Zitat aus den Genehmigungsunterlagen:
"Es ist in Abstimmung mit der Verwaltung des Nationalparkamtes
sicherzustellen, daß durch geeignete Maßnahmen eine geordnete
Besucherlenkung erzielt wird (Verkehr ausschließlich im "Gänsemarsch" und
in einer Richtung)".
-
Verzeichnis biologischer Saumstrukturen
Nur als Beispiel für eine völlig überzogene Bürokratie und für fachliche
Voreingenommenheit kann das von der Biologischen Bundesanstalt
herausgegebene Verzeichnis biologischer Saumstrukturen angeführt werden.
Dieses Verzeichnis listet für jede Gemeinde in der Bundesrepublik Ist- und
Soll-Werte des Bestandes an ökologischen Saumstrukturen auf. Es heißt in der
Einführung:
"Im Verzeichnis finden Sie die Informationen darüber, ob die Gemeinde, in
deren Gemarkung Ihre Bewirtschaftungsflächen liegen, zu einer
Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen gehört.
...
In der dritten Spalte finden Sie unter dem Namen "Biotopindex: Ist:" den
von der BBA berechneten Ausstattungsgrad an Kleinstrukturen in Prozent,
welcher der Gemeinde zugeordnet wurde. In der vierten Spalte unter dem
Namen "Soll:" steht die geforderte Mindestausstattung ebenfalls in
Prozent. In der fünften Spalte mit der Bezeichnung "Erfüllt:" ist
angeführt, ob diese Mindestausstattung erfüllt ist oder nicht. Finden Sie
hier ein "Ja", dann gehört die Gemeinde zu einer Agrarlandschaft mit einem
ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen. Finden Sie hier ein "Nein", dann
hat die betreffende Agrarlandschaft eine ungenügende Ausstattung an
Kleinstrukturen.
Ist Ihre Gemeinde nicht im Verzeichnis aufgeführt, dann wirtschaften Sie
in einem Naturraum mit einem völlig unbedeutenden Anteil
pflanzenschutzrelevanter Freilandkulturen. In diesem Fall gilt der
Ausstattungsgrad immer als erfüllt."
Als Beispiel ist nachfolgend je ein Auszug für den Kreis Herzogtum Lauenburg
und den Kreis Aschersleben-Staßfurt in Sachsen-Anhalt abgedruckt:
KREIS:
LKR Herzogtum Lauenburg
Ortskennzahl |
Gemeindename |
Biotopindex:Ist: |
Soll: |
Erfüllt: |
1053001 |
Albsfelde |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053002 |
Alt Mölln |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053003 |
Aumühle |
7.4 |
5.4 |
Ja |
1053004 |
Bäk |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053005 |
Bälau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053006 |
Basedow |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053007 |
Basthorst |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053008 |
Behlendorf |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053009 |
Berkenthin |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053010 |
Besenthal |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053011 |
Bliestorf |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053012 |
Börnsen |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053013 |
Borstorf |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053014 |
Breitenfelde |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053015 |
Bröthen |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053016 |
Brunsmark |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053017 |
Brunstorf |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053020 |
Büchen |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053018 |
Buchholz |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053019 |
Buchhorst |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053021 |
Dahmker |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053022 |
Dalldorf |
3.3 |
5.6 |
Nein |
1053023 |
Dassendorf |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053024 |
Düchelsdorf |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053025 |
Duvensee |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053026 |
Einhaus |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053027 |
Elmenhorst |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053028 |
Escheburg |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053029 |
Fitzen |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053030 |
Fredeburg |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053031 |
Fuhlenhagen |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053032 |
Geesthacht |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053033 |
Giesensdorf |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053034 |
Göldenitz |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053035 |
Göttin |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053036 |
Grabau |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053037 |
Grambek |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053038 |
Grinau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053039 |
Groß Boden |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053040 |
Groß Disnack |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053041 |
Groß Grönau |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053042 |
Groß Pampau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053043 |
Groß Sarau |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053044 |
Groß Schenkenberg |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053045 |
Grove |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053046 |
Gudow |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053047 |
Gülzow |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053048 |
Güster |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053049 |
Hamfelde |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053050 |
Hamwarde |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053051 |
Harmsdorf |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053052 |
Havekost |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053053 |
Hohenhorn |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053054 |
Hollenbek |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053056 |
Hornbek |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053057 |
Horst |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053058 |
Juliusburg |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053059 |
Kankelau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053060 |
Kasseburg |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053061 |
Kastorf |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053062 |
Kittlitz |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053064 |
Klein Pampau |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053066 |
Klein Zecher |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053067 |
Klempau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053068 |
Klinkrade |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053069 |
Koberg |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053071 |
Kollow |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053070 |
Köthel |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053072 |
Kröppelshagen-Fahrendorf |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053074 |
Krukow |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053075 |
Krummesse |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053073 |
Krüzen |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053076 |
Kuddewörde |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053077 |
Kühsen |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053078 |
Kulpin |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053079 |
Labenz |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053080 |
Langenlehsten |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053081 |
Lankau |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053082 |
Lanze |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053083 |
Lauenburg/ Elbe |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053084 |
Lehmrade |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053085 |
Linau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053086 |
Lüchow |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053087 |
Lütau |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053088 |
Mechow |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053089 |
Möhnsen |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053090 |
Mölln |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053091 |
Mühlenrade |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053092 |
Müssen |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053093 |
Mustin |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053094 |
Niendorf bei Berkenthin |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053095 |
Niendorf/ Stecknitz |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053096 |
Nusse |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053097 |
Panten |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053098 |
Pogeez |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053099 |
Poggensee |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053100 |
Ratzeburg |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053101 |
Ritzerau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053102 |
Römnitz |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053103 |
Rondeshagen |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053104 |
Roseburg |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053105 |
Sachsenwald (Forstgutsbez.) |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053106 |
Sahms |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053107 |
Salem |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053108 |
Sandesneben |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053109 |
Schiphorst |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053110 |
Schmilau |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053111 |
Schnakenbek |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053112 |
Schönberg |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053113 |
Schretstaken |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053115 |
Schulendorf |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053114 |
Schürensöhlen |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053116 |
Schwarzenbek |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053117 |
Seedorf |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053118 |
Siebenbäumen |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053119 |
Siebeneichen |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053120 |
Sierksrade |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053121 |
Sirksfelde |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053122 |
Steinhorst |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053123 |
Sterley |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053124 |
Stubben |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053125 |
Talkau |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053126 |
Tramm |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053127 |
Walksfelde |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053128 |
Wangelau |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053130 |
Wentorf (Amt Sandesneben) |
6.0 |
5.9 |
Ja |
1053129 |
Wentorf bei Hamburg |
7.4 |
5.4 |
Ja |
1053131 |
Wiershop |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053132 |
Witzeeze |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053133 |
Wohltorf |
7.4 |
5.4 |
Ja |
1053134 |
Woltersdorf |
5.6 |
6.1 |
Nein |
1053135 |
Worth |
5.4 |
5.7 |
Nein |
1053136 |
Ziethen |
5.6 |
6.1 |
Nein |
KREIS: Aschersleben-Staßfurt
Ortskennzahl |
Gemeindename |
Biotopindex:Ist: |
Soll: |
Erfüllt: |
15352001 |
Amesdorf |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352002 |
Aschersleben, Stadt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352003 |
Borne |
5.1 |
7.2 |
Nein |
15352004 |
Cochstedt, Stadt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352005 |
Drohndorf |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352006 |
Egeln, Stadt |
4.2 |
8.2 |
Nein |
15352007 |
Endorf |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352008 |
Ermsleben, Stadt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352009 |
Etgersleben |
5.1 |
7.2 |
Nein |
15352010 |
Freckleben |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352011 |
Friedrichsaue |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352012 |
Frose |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352013 |
Gatersleben |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352014 |
Giersleben |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352015 |
Groß Börnecke |
4.2 |
8.2 |
Nein |
15352016 |
Groß Schierstedt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352017 |
Hakeborn |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352018 |
Hecklingen, Stadt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352019 |
Hohenerxleben |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352020 |
Hoym, Stadt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352021 |
Klein Schierstedt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352022 |
Löderburg |
4.2 |
8.2 |
Nein |
15352023 |
Mehringen |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352024 |
Meisdorf |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352025 |
Nachterstedt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352026 |
Neu Königsaue |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352027 |
Neundorf (Anhalt) |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352028 |
Neuplatendorf |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352029 |
Pansfelde |
7.0 |
5.5 |
Ja |
15352030 |
Rathmannsdorf |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352031 |
Reinstedt |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352032 |
Schackenthal |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352033 |
Schadeleben |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352034 |
Schneidlingen |
4.2 |
8.2 |
Nein |
15352035 |
Staßfurt, Stadt |
4.2 |
8.2 |
Nein |
15352036 |
Tarthun |
4.2 |
8.2 |
Nein |
15352037 |
Unseburg |
5.1 |
7.2 |
Nein |
15352038 |
Westdorf |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352039 |
Westeregeln |
4.2 |
8.2 |
Nein |
15352040 |
Wieserode |
7.0 |
5.5 |
Ja |
15352041 |
Wilsleben |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352042 |
Winningen |
5.0 |
7.4 |
Nein |
15352043 |
Wolmirsleben |
5.1 |
7.2 |
Nein |
Bravo ! Gut gewiehert, Amtsschimmel !
gez. Dr. Giesen |