Inhalt
I. Landschaftsrahmenplan für den
Planungsraum III
Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes
Schleswig-Holstein (MUNF) hat den Landschaftsrahmenplan für die Kreise
Rendsburg-Eckernförde und Plön sowie die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster
herausgegeben. Die Karten stellen die vorhandenen und die geplanten
Naturschutzgebiete, § 15 a) - Biotope, die größer sind als 20 ha, Natura
2000 - Gebiete, vorhandene und geplante Wasserschutzgebiete etc. dar. Auch
werden dargestellt vorhandene und geplante Landschaftsschutzgebiete.
Die geplanten Landschaftsschutzgebiete waren im Entwurf
des Landschaftsrahmenplanes nicht dargestellt. Der fertige
Landschaftsrahmenplan weicht damit wesentlich von dem in die Öffentlichkeitsbeteiligung
gegebenen Entwurf ab. Das Beteiligungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2
LNatSchG ist im Hinblick auf die Darstellungen der geplanten
Landschaftsschutzgebiete grob fehlerhaft. Den zu Beteiligenden wurde jede Möglichkeit
wahrer Beteiligung genommen. Damit leidet der Landschaftsrahmenplan an einem
schweren Abwägungsfehler, der es fraglich erscheinen läßt, ob die
Beachtens- und Übernahmepflicht nach § 5 Abs. 3 LNatSchG besteht.
Die staatliche Zwangsbeglückung durch Planung von oben
nach unten wird deutlich im Vorwort, neben dem ein freundlicher Minister Müller
abgebildet ist: "Es ist notwendig, für die in dieser Region lebenden
und arbeitenden Menschen eine Landschaft zu erhalten und zu entwickeln, mit
der sie sich identifizieren und in der sie sich wohl fühlen". Das ist
unzutreffend. Zutreffend ist vielmehr, daß es notwendig ist, für die in
dieser Region lebenden und arbeitenden Menschen Freiheit zu erhalten und zu
entwickeln, damit sie sich mit ihrer Landschaft identifizieren und in ihr
wohlfühlen können.
Es bleibt zu hoffen, daß das Ministerium die
Beteiligungsverfahren für die bevorstehenden Neubearbeitungen der
Landschaftsrahmenpläne Nordfriesland/Schleswig-Flensburg und
Steinburg/Dithmarschen ehrlicher gestaltet. Es heißt im Ministerium, mit
den Verfahren werde Mitte 2001 (Nordfriesland/Schleswig-Flensburg) bzw. Ende
2001 (Steinburg/Dithmarschen) begonnen.
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II. Neue Landesverordnung zur Übertragung
von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
ist eine neue NZustÜVO vom 08.11.2000 veröffentlicht. Die neue Verordnung
soll am 01.01.2001 in Kraft treten. Ihr grundsätzliches Ziel ist die
Erweiterung der Zuständigkeiten der Unteren Naturschutzbehörden (UNB) zu
Lasten der Oberen Naturschutzbehörde (LANU). Diese Grundkonzeption wird
ausdrücklich begrüßt.
Ähnlich wie Anfang des Jahres 1999 die Zuständigkeit für
die Genehmigung von Golfplätzen vom LANU auf die Unteren Naturschutzbehörden
übergegangen ist, geht nun auch die Zuständigkeit für die Genehmigung von
Tiergehegen vom LANU auf die UNB über.
Leider unterliegt die wichtigste Regelung der neuen
Verordnung rechtstechnischen Einwänden: Neu geregelt ist, daß die Zuständigkeit
der Oberen Naturschutzbehörde für die Entscheidung über Widersprüche
gegen Verwaltungsakte der Unteren Naturschutzbehörden nach § 45 b) Nr. 1
LNatSchG aufgehoben wird. Damit soll das überforderte LANU entlastet und
die Dauer der Widerspruchsverfahren verkürzt werden. Das wird begrüßt.
Die Regelung erweist einer klaren Zuständigkeitsverteilung allerdings einen
Bärendienst. Sie hebt die Zuständigkeit des LANU lediglich auf, ohne die
Kehrseite der Medaille zu regeln, nämlich die Frage, wer nun anstelle des
LANU für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
§ 45 b) Ziffer 1 LNatSchG wies die Entscheidung über
Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Unteren Naturschutzbehörden sehr
bewußt dem LANU zu, das von Minister Heydemann seinerzeit als
"Speerspitze" personell gestärkt wurde. Diese Regelung des
parlamentarischen Gesetzgebers kann durch eine schlichte Verordnung der
Exekutive nicht abgeändert werden.
§ 45 a) Abs. 2 LNatSchG berechtigt lediglich zur Übertragung
von Zuständigkeiten der Obersten Naturschutzbehörde, also des
Umweltministeriums (MUNF), auf die Obere oder die Unteren Naturschutzbehörden.
Und selbst wenn man die Abänderung des § 45 b) Ziffer 1 LNatSchG durch
eine Verordnung zuließe, so bliebe doch § 73 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO unberührt,
der vorsieht, daß der Widerspruchsbescheid durch die nächsthöhere Behörde
erlassen wird.
Es wird kein Widerspruchsverfahren mehr geben, bei dem
die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nicht gerügt werden wird. Eine
Fülle von Widerspruchsbescheiden wird durch unzuständige Behörden ergehen
und deshalb durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden.
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III. Zahlen zu geschützten
Teilen von Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein
Der Antwort auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten
Jahns im Niedersächsischen Landtag vom 08.09.2000 (Niedersächsischer
Landtag, Drucksache 14/1858) lassen sich interessante Zahlen zu den geschützten
Teilen von Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein entnehmen. Bei den
geschützten Teilen von Natur und Landschaft handelt es sich nur um
diejenigen Schutzkategorien, die in § 12 BNatSchG aufgezählt sind:
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate,
Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und geschützte
Landschaftsbestandteile. Daneben gibt es zahlreiche weitere flächenbedeutsame
Schutzkategorien, etwa die Natura 2000 - Gebiete (FFH und Vogelschutz) sowie
die gesetzlich geschützten Biotope etc. Nur zu den geschützten Teilen von
Natur und Landschaft gelten demnach in Schleswig-Holstein folgende Zahlen:
-
Naturschutzgebiete (Stand 31.12.1998), 177 Stück,
39.931 ha Landfläche, 162.704 ha Watt- und Wasserflächen, %-Anteil nur
der Landflächen: 2,54 %.
-
Nationalparke (Stand 01.08.2000), 1 Stück, 273.000
ha.
-
Landschaftsschutzgebiete (Stand 31.12.1998), 273 Stück,
246.580 ha, 15,67 % der Landesfläche.
-
Naturparke (Stand 01.08.2000), 5 Stück, 196.220 ha,
12,47 % der Landesfläche
-
Biosphärenreservate (Stand 01.08.2000), 2 Stück,
273.553 ha, 17,38 % der Landesfläche
Zuverlässige Angaben über die anderen Schutzkategorien
liegen nicht vor. Obwohl sich einige Flächenkategorien überschneiden,
zeigen die Zahlen eindrucksvoll, daß aus ihnen der häufig bemühte
"Nachholbedarf" nicht abgeleitet werden kann.
Eine Kopie der "Drucksache Niedersächsischer
Landtag 14/1858" kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
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IV. Natura 2000
-
Die Bundesregierung hat mit Mitteilung an die Europäische
Kommission vom 01.08.2000 die Schleswig-Holsteinischen FFH- und
Vogelschutzgebiete gemeldet. Ungeachtet der nach wie vor anhängigen und
noch nicht entschiedenen Klagen zur Gebietsauswahl schaffen die Behörden
Fakten in der Hoffnung, die Verwaltungsgerichte unter Druck zu setzen.
Dementsprechend hat das Kieler Umweltministerium Mitte November an die
schleswig-holsteinischen Verbände einen Nachtrag zum
Landschaftsprogramm mit der kartenmäßigen Darstellung der gemeldeten
Natura 2000 - Flächen versandt.
-
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung
zur Figur der "potentiellen FFH-Gebiete" verfestigt (dazu
schon Rundschreiben 4/2000, S. 4/5). Nach der sog.
Hildesheim-Entscheidung zur Verlegung der Bundesstraße B 1 vom
27.01.2000 (Natur und Recht 2000, 448 ff.) sind potentielle FFH-Gebiete
Bereiche, die die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen
und deren Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen
Gebieten sich aufdrängt.
-
Diese materielle Definition erlaubt es dem
Bundesverwaltungsgericht, auch Bereiche als potentielle FFH-Gebiete
einzustufen, die in den Auswahllisten der Länder (noch) nicht enthalten
sind. Das Argument "Rechtssicherheit", das für die übereilte
Meldung von den Behörden angeführt wurde, läuft danach leer. Das hat
Bundesverwaltungsrichter Halama anläßlich der 24. umweltrechtlichen
Fachtagung der Deutschen Gesellschaft für Umweltrecht am 03.11.2000 in
Berlin ausdrücklich bestätigt.
Bei der Geschäftsstelle kann eine Kopie der Thesen abgefordert werden,
die Richter Halama vortragsbegleitend verteilt hat.
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Zur Zeit laufen die Landesverfahren zur Auswahl der
FFH-Gebiete (2. Tranche) in Nordrhein-Westfalen und weiterer
Vogelschutzgebiete in Niedersachsen.
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Verfassungsrechtlich bleibt problematisch, ob der
Bund (das Bundesamt für Naturschutz) die von Anhang III FFH-RL
geforderte "nationale Bewertung" durchführen darf. Nach einer
neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.07.2000
bezeichnet nach der Systematik des Grundgesetzes die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine
Verwaltungsbefugnisse. Auch bei großzügigster Auslegung hat das
Bundesamt für Naturschutz danach nicht mehr als eine Art
Verwaltungs-Rahmen-Kompetenz. Damit läßt sich eine "nationale
Bewertung" nicht durchführen. Ohne "nationale Bewertung"
leidet die FFH-Gebiets-Auswahl aber an einem schweren Fehler.
-
Der frühere Abteilungsleiter im
Bundesumweltministerium, Herr Ministerialdirigent a.D. Karl-Günther
Kolodziejcok, auch Autor eines gängigen Kommentars zum
Bundesnaturschutzgesetz, kommt in einer Ausarbeitung "Natura 2000
und die Gewährung des rechtlichen Gehörs für die betroffenen privaten
Grundeigentümer und -besitzer" zu dem Ergebnis, daß die Verfahren
in den Ländern an gravierenden Rechtsmängeln leiden. Es bedürfe
besondere Verwaltungsanordnungen der zuständigen Landesbehörde, um
diese Mängel zu heilen. Die Ausarbeitung kann bei der Geschäftsstelle
abgefordert werden. Sie wird demnächst in der Zeitschrift "Natur
und Recht" veröffentlicht werden.
-
In einem der vorangegangenen Rundschreiben hatten wir
schon auf den von der Europäischen Kommission herausgegebenen
Interpretationsleitfaden zu den Schutzbestimmungen des Art. 6 FFH-RL
verwiesen. Dieser Interpretationsleitfaden kann im Internet unter
http://europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm
abgerufen werden. Auf der homepage unseres Arbeitskreises ist ein
entsprechender link eingerichtet.
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Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in einem
Urteil vom 11.02.2000 anläßlich eines Rechtsstreits zur Erteilung
einer Befreiung von den Verboten einer Naturschutzverordnung für ein
Militärflughafen klargestellt, daß es eine Pflicht zur Meldung
bestimmter FFH-Gebiete nicht gibt. Das OVG wörtlich (Natur und Recht
2000, 522, 524):
"Das Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten
nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie begründet zwar einen
Anlaß, die "FFH-Würdigkeit" des Gebiets zu erwägen, es
verpflichtet jedoch nicht zwingend zu dessen Meldung. Auch der Umstand,
daß die eigentliche Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung durch die EG-Kommission ... zu erfolgen hat und die
Mitgliedstaaten daher zunächst einmal eine umfangreichere Liste von möglichen
FFH-Gebieten ... zu melden haben ... zwingt nicht dazu, alle nur
denkbaren FFH-Gebiete zu melden".
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Die Europäische Kommission hat in mehreren Schreiben
ihre Sicht zu Auslegungsfragen mitgeteilt. U.a. heißt es auf die Frage
nach einer Korrekturmöglichkeit der Meldungen:
"Unzutreffende Angaben im Standarddatenbogen
eines gemeldeten Gebietes werden vom Mitgliedstaat (ggf. nach
Aufforderung der Kommission) mittels formeller Zuleitung eines neu
ausgefüllten Standarddatenbogens an die Kommission korrigiert. Änderungsersuche
Dritter sind an die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates
heranzutragen. Aus naturschutzfachlichen Gründen kann die Kommission
(ggf. auf Ersuchen des Mitgliedstaates) gemäß Art. 9 der
FFH.Richtlinie ein gemeldetes Gebiet aus der Natura 2000 - Liste
herausnehmen. Herausnahmeersuchen Dritter sind an die zuständigen
Stellen des Mitgliedstaates heranzutragen".
Und zur Frage des Rechtsschutzes gegen die Aufnahme
eines Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:
"Natürliche und juristische Personen sind auf
den Rechtsweg im Mitgliedstaat zu verweisen".
-
Die Beschwerde eines Schleswig-Holsteinischen Bürgers
wegen fehlerhafter Anwendung der Kriterien des Anhanges III FFH-RL hat
die Kommission eingestellt mit den Worten:
"Die Einbeziehung einer Fläche, die gegenwärtig
noch nicht schutzwürdig ist, aber als eine für die Renaturierung
erstrebenswerte Fläche, als Puffergürtel oder zur Arrondierung eines
großräumigen Gebietes vom Mitgliedstaat in seine Vorschlagsliste
einbezogen wurde, kann nicht als ermessensfehlerhaft bewertet
werden".
Die entsprechenden Schreiben der Kommission können bei
der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.
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V. IVU-Richtlinie
Eine ähnlich prekäre Situation wie im Naturschutzrecht
durch die FFH-Richtlinie, allerdings mit geringerem Flächenbedarf, ist im
Immissionsschutzrecht durch die IVU-Richtlinie eingetreten: Die Richtlinie
96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (kurz: IVU-RL) regelt
gemeinschaftsrechtlich die Anlagengenehmigung. Sie verschärft nicht nur die
Anforderungen an die Genehmigung neuer Anlagen, sondern erleichtert auch
nachträgliche Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen. Die
IVU-Richtlinie hätte bis zum 30.10.1999 in nationales Recht umgesetzt
werden müssen. Das ist bislang ausgeblieben. Allerdings ist der 153 Seiten
starke, eng bedruckte Entwurf eines Artikelgesetzes mit umfangreichen Änderungen
des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Baugesetzbuches, des
Wasserhaushaltsgesetzes etc. in Arbeit. Dieser Entwurf ist im Internet unter
http://www.bmu.de/fset800.htm
einsehbar. Auf unserer Homepage ist ein entsprechender Link eingerichtet.
Ließ bislang etwa das Bundesimmissionsschutzgesetz den
Einsatz erprobter Techniken als Mindeststandard genügen, fordert die IVU-RL
nun den Einsatz der "besten verfügbaren Techniken". Dieses aus
dem Atomrecht bekannte Regelungsprinzip gilt nun auch beispielsweise für
Anlagen zur Aufzucht von Geflügel oder Schweinen (mit mehr als 40.000 Plätzen
für Geflügel, 2.000 Plätzen für Mastschweine oder 750 Plätzen für Säue).
Zur IVU-RL sind ähnlich viele Rechtsfragen offen, wie
zur FFH-RL.
Der Text der IVU-RL kann in Kopie von der Geschäftsstelle
abgefordert werden.
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VI. Europäische Charta der
Grundrechte
Angesichts der immer höheren Dichte der
europarechtlichen (Detail-) Regelungen wird zunehmend ein Demokratiedefizit
und die Einschränkung persönlicher Freiheiten konstatiert. Letzterer soll
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenwirken.
Auf der Tagung des Europäischen Rates in Köln am 03.
und 04.06.1999 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der 15
Mitgliedstaaten der Union, eine Charta der Grundrechte auszuarbeiten. In
Tampere beschloß der Europäische Rat am 15. und 16.10.1999, eine
Ad-hoc-Instanz aus Experten einzusetzen, der die vorbereitende
Redaktionsarbeit übertragen wurde. Unter der Leitung des vormaligen
Bundespräsidenten Herzog legte dieses Gremium einen Entwurf vor, der seit
dem 28.07.2000 auch der Öffentlichkeit zugänglich ist. Er soll in Kürze
beim EU-Gipfel in Nizza beschlossen werden.
Eine Kopie mit Erläuterungen kann bei der Geschäftsstelle
abgefordert werden. Er ist außerdem im Internet abrufbar unter
http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de.
Ein entsprechender Link ist auf unserer Homepage eingerichtet.
Der Entwurf enthält in seinen Art. 17, 35 und 45
Bestimmungen, die das Eigentumsrecht, den Umweltschutz und das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht betreffen. Sie
lauten:
Artikel 17 Eigentumsrecht
-
Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig
erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es
zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn
aus Gründen des öffentlichen Interesses und nur in den Fällen und
unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen
eine angemessene Entschädigung. Die Nutzung des Eigentums darf geregelt
werden, soweit dies im allgemeinen Interesse erforderlich ist.
-
Geistiges Eigentum wird geschützt.
Artikel 35 Umweltschutz
Der Schutz und die Erhaltung einer Umwelt mit guter
Lebensqualität sowie die Verbesserung der Umweltqualität unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung werden durch alle Politiken
der Union sichergestellt.
Artikel 45 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und
ein unparteiisches Gericht
-
Jede Person, deren Rechte oder Freiheiten verletzt
worden sind, hat das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen
Rechtsbehelf einzulegen.
-
Jede Person hat ein Recht darauf, daß ihre Sache von
einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten
Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person hat die Möglichkeit,
sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen.
-
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen,
wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist,
um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorschriften zur Aufrechterhaltung, Stärkung
oder Schwächung von Freiheit, Eigentum und Justizgewährleistung gegenüber
dem in der Bundesrepublik verwirklichten Niveau führen.
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VII. Rechtsprechung
Alle nachfolgend nachgewiesenen Entscheidungen können
bei der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.
-
Eingriffs-/Ausgleichsregelung drittschützend
Schon im April 1998 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Natur
und Recht 1999, 533 - 536) eine Entscheidung zur naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung getroffen, deren weitreichende, und das
Rechtsschutzsystem im Lande geradezu revolutionierende Wirkung sich nun
durchsetzt:
Bislang war Grundsatz, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
objektives Recht setzt. Das bedeutet, daß sich zwar die Naturschutzbehörden
bei der Eingriffsgenehmigung an diese Vorschriften halten müssen und daß
auch der Adressat eines Bescheides, in dem eine naturschutzrechtliche
Eingriffsprüfung vorgenommen wird, sich gegen diesen Bescheid
verwaltungsgerichtlich wehren kann, daß sich aber nicht Dritte, häufig
etwa Nachbarn, gegen die dem Adressaten erteilten Genehmigungen mit der
Begründung wenden können, die Genehmigung sei rechtswidrig, weil unter
Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung ergangen.
Für eine Widerspruchs- und Klagebefugnis ist notwendig, die Verletzung
in eigenen Rechten geltend zu machen. Es hieß bislang, daß die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den Schutz der Natur bezwecke,
nicht aber den Schutz Dritter.
Mit dieser bislang völlig einheitlichen Ansicht hat das
Oberverwaltungsgericht Schleswig - rechtlich wohl zutreffend -
gebrochen. Anlaß ist die im Schleswig-Holsteinischen Naturschutzgesetz
einzigartige Regelung, wonach die Eingriffsgenehmigung auch zu versagen
ist, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ihr entgegenstehen.
Diese Regelung ist auch in § 13 LNatSchG für Abgrabungen (Kiesabbau !)
niedergelegt. Das bedeutet nun, daß über diese "Öffnungsklausel"
der Zugriff auf andere drittschützende Normen, etwa des Baurechts, eröffnet
ist. Es kann beispielsweise argumentiert werden, daß das auch in den
§§ 30 ff. BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme dann verletzt
ist, wenn dem Nachbarn eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung
zum Kiesabbau erteilt wird, die das Gebot der Rücksichtnahme - aus
welchen Gründen auch immer - verletzt.
Diese Rechtsprechung hat Vor- und Nachteile. Einerseits belastet sie
Vorhabenträger im ländlichen Raum dadurch, daß mit einer Zunahme von
Nachbarwidersprüchen und -klagen gerechnet werden muß. Andererseits
gibt diese Rechtsprechung den von Großvorhaben im ländlichen Raum
mittelbar Betroffenen einen weiteren Ansatzpunkt, sich gegen diese Großvorhaben
zu wehren (Ausgleichsflächenproblematik beim Autobahnbau etc.)
-
Entlassung aus dem Landschaftsschutz nicht
drittschützend
Diese Rechtsprechung gilt aber nur für den Bereich der
Eingriffs-Ausgleichsregelung/Abbaugenehmigung. Die Entlassung eines
Gebietes aus dem Landschaftsschutz hingegen führt zu keiner
unmittelbaren Schmälerung der Rechte von Eigentümern von Grundstücken,
die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzen. Gelegentlich sind ja
Eigentümer von Grundstücken, die an Schutzgebiete angrenzen, aber von
ihnen nicht erfaßt werden, mit der Schutzerklärung sehr einverstanden,
etwa weil sie einen unverbaubaren Blick bekommen. Das OVG Schleswig hat
noch einmal bekräftigt, daß die Bestimmungen des
Landschaftsschutzrechts dem Interesse der Allgemeinheit, nicht dem
Interesse einzelner Anlieger zu dienen bestimmt sind (Die Gemeinde 2000,
166 f; Natur und Recht 2000, 477 f.)
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Gülle und heranrückende Wohnbebauung
Ein Klassiker des Ordnungsrechts ist der Fall der an einen immissionsträchtigen
Schweinemastbetrieb heranrückenden Wohnbebauung. Rechtsstreitigkeiten
gingen früher häufig zu Lasten der Landwirte aus. Die Rechtsprechung
hielt ihre Betriebe für "latente Störungsquellen". Das
Argument, erst sei der Betrieb da gewesen, dann die Wohnbebauung, ließ
sie häufig nicht gelten. Diese Rechtsprechung galt bei Streitigkeiten
nach Bezug der Wohnbebauung. Sie hat viele Landwirte dazu bewogen, gegen
das Heranrücken der Wohnbebauung selbst, also etwa gegen Bebauungspläne,
vorsorglich zu klagen, um den künftigen Konflikt abzuwenden. Mit Urteil
vom 23.03.2000 (1 K 8/1998) hat das OVG Schleswig den Landwirten auch
diese Verteidigungsmöglichkeit genommen. Die von einem genehmigten Güllebehälter
zu erwartenden Geruchsimmissionen seien für das geplante Wohngebiet
nicht unzumutbar. Bei Einhaltung der genehmigten Betriebsweise könnten
die von dem Güllebehälter ausgehenden Gerüche weitgehend vermieden
werden und dem Landwirt sei es "ohne weiteres zumutbar" auf
die zukünftige Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen und seine Silagen an
anderer Stelle abzulagern.
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Kormoranbekämpfung
Kormorane sind in der Bundesartenschutzverordnung unter Schutz gestellt.
Die Aufnahme des Kormorans in die Verordnung beruht auf den Verhältnissen
in den 70er Jahren, als die Kormorane in der Tat seltener wurden.
Zwischenzeitlich haben die Kormoranbestände zugenommen und verursachen
dramatische Schäden in der Binnenfischerei. Die Behörden gehen davon
aus, daß die weiter zunehmenden Kormoranpopulationen in Zentraleuropa
mittlerweile wieder einen Bestand von ca. 700.000 Exemplaren erreicht
haben. Jeder Kormoran vertilgt täglich große Mengen Fisch.
Nach § 20 g) Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG bedarf die Tötung von Kormoranen
zum Zwecke der Bekämpfung oder Vergrämung einer behördlichen
Genehmigung. Die Genehmigung kann zur Abwendung erheblicher land-,
forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden
erteilt werden. Aus der Verwendung des Wortes
"gemeinwirtschaftlicher Schäden" haben Behörden vielfach
geschlossen, die Abwehr privater Schäden eines Fischereiberechtigten
rechtfertige eine Ausnahmegenehmigung nicht. Vielmehr seien Schäden an
einem Wirtschaftszweig aus Sicht der Allgemeinheit maßgeblich.
Dieser Auslegung ist das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg
entgegengetreten (Urteil vom 03.02.2000, W 5 K 99.244). Auch für
private fischereiwirtschaftliche Schäden seien Ausnahmen vom Tötungsverbot
zuzulassen. Jeder fischereiwirtschaftliche Schaden sei zugleich
gemeinwirtschaftlicher Schaden. Erforderlich sei nicht, daß der Schaden
einem Fischereibetrieb entstehe; es reichten Schäden für Hobbyfischer
aus. Dies gelte auch für Gewässer in Naturschutzgebieten.
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Bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht
Mit Beschluß vom 16.02.2000 hat das Bundesverfassungsgericht eine außerordentlich
wichtige Entscheidung zum Umfang der bodenschutzrechtlichen
Sanierungspflicht getroffen. Der Beschluß betrifft zwei zur gemeinsamen
Entscheidung verbundene Sachen, denen die folgenden Sachverhalte
zugrunde lagen:
Im ersten Fall erwarb ein Unternehmen im Jahre 1982 im Wege der
Zwangsversteigerung eine seinem Grundstück benachbarte Fläche und
wendete dafür 350.000,00 DM auf. Ein Jahr nach dem Erwerb wurde die
Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers mit chlorierten
Kohlenwasserstoffen festgestellt. Das Unternehmen wurde von den
Umweltbehörden zur Sanierung verpflichtet und wandte für diese
Sanierungsarbeiten 1,1 Mio. DM auf. Die Verwaltungsgerichte hielten
diese Verpflichtung für mit Art. 14 GG vereinbar.
Im anderen Fall hatten Eigentümer umfänglicher forstwirtschaftlicher
Flächen eine Teilfläche an einen Verein zur Errichtung und
Unterhaltung einer (Tontauben-) Schießanlage verpachtet. Der jährliche
Pachtzins betrug 12.792,00 DM. Zwei Jahre nach Pachtbeginn wurde auf den
Grundstücken ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Die Schießanlage
wurde von dem Verein in den Folgejahren ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen erweitert. Diese Praxis führte schließlich zur behördlichen
Einstellung des Schießplatz-Betriebes. Daraufhin wurde über das Vermögen
des Vereins der Konkurs eröffnet. Der Pachtvertrag wurde von den Eigentümern
aufgelöst. Eine behördliche Überprüfung ergab, daß insgesamt 200 -
300 t Bleischrot verschossen worden waren und daß die oberste
Bodenschicht durch Bleischrot und durch gelöstes Blei stark belastet
war. Die Behörden verlangten von den Eigentümern die Sanierung, was
die Verwaltungsgerichte für rechtmäßig hielten. Die Sanierung wurde
1997 abgeschlossen und kostete insgesamt 5,9 Mio DM.
Die auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergangene
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann mit folgenden Leitsätzen
zusammengefaßt werden:
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die
sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit
dahingehend auszulegen, daß der Eigentümer eines Grundstücks allein
wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück
ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder
verursacht noch verschuldet hat (S. 27 des Umdruckes).
Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit
der Verfassung im Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen,
was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt
sein (S. 29 des Umdruckes).
Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen
zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des
finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der
Sanierung dienen, spiegeln sich in dem Verkehrswert doch nicht nur die
Erträge seiner eigenen Nutzung, sondern auch Vorteile, die ohne eigene
Mitwirkung und Leistung entstehen. Das sind vor allem planungs- und
marktbedingte Steigerungen des Grundstückswerts. Wird der Verkehrswert
von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des
Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks.
... Mehr als einen Anhaltspunkt stellt der Verkehrswert allerdings u.a.
deshalb nicht dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am
Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreitet (S.30/31
des Umdruckes).
Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung
einzustehen, d.h. auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück
steht. Dagegen kann es zumutbar sein, Vermögen zur Sanierung
einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück
eine funktionale Einheit darstellt, etwa wenn dieses Bestandteil eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonstigen Unternehmens
ist (S. 34 des Umdruckes).
Die Entscheidung bietet damit eine Fülle von Argumenten zur Begrenzung
der Sanierungspflicht auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstückes.
Der sich danach aufdrängenden Schlußfolgerung, Grundstücke so klein
zu schneiden, daß sie nur die Altablagerung oder Altlast umfassen,
schiebt das Bundesverfassungsgericht jedoch durch die Betrachtung der
"funktionalen Einheit" einen Riegel vor.
Die Entscheidung wird die Rechtspraxis noch nachhaltig beschäftigen.
Sie kann von der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert oder auf der
Homepage unseres Arbeitskreises (www.arbeitskreis-eigentum-und-naturschutz.de;
Rubrik: Materialien/Archiv) eingesehen und ausgedruckt werden.
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Kalkulationsgrundlage für Verbandsbeiträge
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom
23.02.2000 Grundsätze aufgestellt, die große Bedeutung für das Gebührenaufkommen
der Wasser- und Bodenverbände bzw. die Abgabenbelastung der Eigentümer
hat (1 L 50/98). Das Oberverwaltungsgericht leitet in - mehr oder
weniger - freier Rechtschöpfung aus den Grundsätzen des Abgabenrechtes
ab, daß jeder wasserverbandlichen Gebührensatzung eine "stimmige
Kalkulation" zugrundezulegen ist, die vom satzungsgebenden Gremium
mit der Beschlußfassung über die Abgabensatzung zu billigen sei und
die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden könne.
Das OVG wörtlich:
"Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist nicht
nur, im Interesse der Gebührenschuldner die Überprüfung zu ermöglichen,
ob dem Aufwandsüberschreitungsverbot und dem Äquivalenzprinzip
Rechnung getragen ist, sondern auch, dem zur Entscheidung berufenen
Satzungsgremium deutlich zu machen, inwiefern die erhobenen Gebühren -
oder Beiträge - kostendeckend sind und in welchem Umfang der
entstandene bzw. künftig entstehende Aufwand ggf. anderweitig gedeckt
werden muß. Dies bedingt, daß sich aus einer Kalkulation jedenfalls
(1.) der jeweilige zugrundegelegte - entstandene oder erwartete -
Gesamtaufwand, (2.) die nach den festgesetzten Maßstäben sich
ergebenden Einheiten und (3.) das daraus in Verbindung mit dem
festgelegten Gebühren- oder Beitragssatz errechnete voraussichtliche
Gesamtaufkommen ergeben müssen".
-
Waldumwandlung zur Kiesgewinnung
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat zu den Voraussetzungen
entschieden, die gegeben sein müssen, damit ein Wald zum Zwecke der
Gewinnung von Kies in eine Abgrabungsfläche umgewandelt werden darf
(Urteil vom 24.11.1999, Natur und Recht 2000, 471 ff.). Nach § 15 Abs.
4 LWaldG M-V ist eine Waldumwandlungsgenehmigung zu versagen, wenn die
Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Das
Oberverwaltungsgericht wog das öffentliche Interesse an der
Walderhaltung und das öffentliche Interesse an der Rohstoffversorgung
ab. Die privaten Interessen des Kiesunternehmens stellte es in die Abwägung
nicht ein. Gleichwohl kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß
im entschiedenen Fall das Interesse an der Rohstoffversorgung das
Interesse am Schutz und an der Erhaltung des Waldes überwiegt.
Die Entscheidung ist eine wertvolle Hilfe bei der Argumentation, die
Kiesabbauunternehmen gegen die Forst- und Umweltbehörden zu führen
haben. Den Abbauunternehmen ist zu raten, ihre Argumentation schon zu
Beginn des Verfahrens auf die öffentlichen Interessen der
Rohstoffversorgung, nicht so sehr auf die eigenen wirtschaftlichen
Interessen zuzuspitzen. Das OVG hat als öffentliches Interesse an der
Rohstoffversorgung u.a. die besondere Qualität der für die Herstellung
von Betonzuschlagstoffen geeigneten Kiese und Kiessande gewürdigt. Auch
hat es berücksichtigt, daß die Auskiesungsfläche nach erfolgtem
Rohstoffabbau wieder in Wald verwandelt werden kann. Die Entscheidung läßt
sich deshalb auch gut verwerten, wenn Kiesunternehmen oder andere Flächeninhaber
in Schleswig-Holstein verhindern wollen, daß die Naturschutzbehörde
den Regelausgleich "nährstoffarme Sukzessionsfläche" nach §
11 Abs. 5 LNatSchG S-H anordnet.
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Nichtigkeit einer Schutzwaldverordnung
Mit ähnlicher Argumentation erklärte das Oberverwaltungsgericht
Frankfurt (Oder) eine landesrechtliche Schutzwaldverordnung auf Antrag
eines Abbauunternehmens für nichtig (Urteil vom 24.02.2000, LKV 2000,
496 ff.).
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Grundeigentum und Telekommunikation
Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zum Eigentumsschutz
gesprochen. Im konkreten Fall ging es um ein parallel zu einer
Gasleitung verlegtes Steuerungskabel, das ausschließlich der
betriebsinternen Überwachung der Gasleitung diente. Das
Leitungsunternehmen wollte die bestehende Steuerungsleitung zu einer
Leitung umbauen, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dient und war der Meinung, diesen Umbau dem Eigentümer nicht gesondert
vergüten zu müssen. § 57 Telekommunikationsgesetz schließe Vergütungsansprüche
bei einem Austausch des bisherigen durch ein leistungsstärkeres Kabel
aus.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (S. 21 des Umdrucks) muß
§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG verfassungskonform dahin verstanden werden, daß
auch in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner
Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit eine
einmalige Ausgleichszahlung geschuldet wird.
Interessant ist die Begründung des Bundesgerichtshofs, denn die
faktische Nutzung der Grundstücke ist durch ein leistungsstärkeres
Kabel in keiner Weise eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof wörtlich
(Urteil vom 07.07.2000, V ZR 435/98, S. 22 des Umdrucks):
"Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um
einen finanziellen Ausgleich für eine (zusätzliche) Nutzungseinschränkung,
sondern darum, daß den Eigentümern ihr Recht beschnitten wird, mit der
Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und eine Fremdnutzung zu
untersagen, oder sich marktgerecht vergüten zu lassen. Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen
Ausgleichsregelung, wenn sonst kein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis
zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit
erzielt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f.; 79, 174, 192). Das
ist hier der Fall. Die betroffenen Eigentümer müssen nicht hinnehmen,
daß Dritte ihre Grundflächen zu Telekommunikationszwecken vermarkten,
daraus Gewinn erzielen und sie dafür keinen Geldausgleich erhalten.
Dies läßt sich auch mit der besonderen Sozialbindung des
Grundeigentums und dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck
(vgl. hierzu BVerfGE 58, 137, 148) nicht mehr rechtfertigen".
Der Bundesgerichtshof stärkt damit das Eigentumsrecht
sehr, denn er zählt zum Kernbereich des Eigentumsgrundrechts nicht nur
die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und die grundsätzliche Privatnützigkeit
des Eigentums, sondern er zieht die unmittelbare Verbindung des
Eigentumsrechts mit der Freiheit ("nach Belieben").
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VIII. Aus den Verbänden
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Sind Rohrleitungen Gewässer?
Die berühmt-berüchtigte "Rohrleitungsdiskussion" läßt sich
nur in einer historischen Rückschau verstehen. In den 60er, 70er und
80er Jahren wurden zahlreiche Entwässerungsanlagen - im Rahmen des
"Programmes Nord" besonders gefördert - nicht als offene Gräben,
sondern als Rohrleitungen angelegt. Man ging damals davon aus, daß die
Folgelasten geringer seien, weil die Unterhaltung geringere Kosten
verursachen würde. Vorteil schien damals auch die Gewinnung einer
durchgängig bewirtschaftbaren Fläche über der Rohrleitung. Da beide
Arten von Entwässerungsanlagen , Rohrleitungen und offene Gräben,
dieselbe Funktion der Entwässerung erfüllten, verstand man beide Arten
als "Gewässer". Konsequenz daraus war, daß für
Rohrleitungen und Gräben dieselben Regelungen galten. Ihre Unterhaltung
erfolgte durch die Wasser- und Bodenverbände, die Zuschüsse zur
Unterhaltung wurden nach den gleichen Regelungen gewährt und auch die
Kosten der Unterhaltung wurden nach den üblichen Regeln nach dem Maße
des Vorteils auf die "Solidargemeinschaft" der
Verbandsmitglieder umgelegt.
Die Abkehr von diesem einheitlichen Verständnis kam dann mit dem Erlaß
des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 17.08.1998
(Aktenzeichen X 412-5200.2401). Mit diesem Erlaß unterscheidet das
Umweltministerium erstmals "Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft"
und "oberirdische Gewässer" und gibt unter Ziffer 2 eine
Reihe von Kriterien zur Abgrenzung vor.
Diese Kriterien sind aus unserer Sicht nicht zwingend und auch die
eingestreuten Leitsätze aus der Rechtsprechung haben ursprünglich
nicht den Zusammenhang, in den sie der Erlaß nun stellt. Entscheidend
ist der rechtliche Begriff des "Gewässers". Dieser Begriff
ist letztlich nicht gesetzlich definiert. Das Wasserhaushaltsgesetz
setzt in § 1 einen Begriff vom "Gewässer" voraus, der von
historischen und tatsächlichen Anschauungen geprägt ist. Auch der Erlaß
des Umweltministeriums zitiert nicht eine konkrete Vorschrift für seine
Ansicht, sondern führt unter Ziffer 1 eine ganze Reihe von Vorschriften
an und nimmt gleichsam eine "Gesamtschau" vor. Aus dieser
Gesamtschau wird geschlossen, daß der Landesgesetzgeber mit der 5.
Novelle zum Landeswassergesetz vom 07.06.1991 zum Ausdruck gebracht
habe, "daß es neben den primär verfolgten wasserwirtschaftlichen
Zielen künftig auch eine Aufgabe des Wasserrechts ist, die Gewässer
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als prägende Bestandteile
der Landschaft zu schützen". Aus diesem Satz wird dann
geschlossen, daß Rohrleitungen, die naturgemäß weniger als offene Gräben
"Lebensraum für Tiere und Pflanzen und prägende Bestandteile der
Landschaft" sind, in bestimmten Fällen die Gewässereigenschaft
verlieren können.
Die Unteren Wasserbehörden haben in Anwendung des Erlasses die in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen "Anlagen" auf
ihre Gewässereigenschaft überprüft und je nach Ergebnis der
angelegten Kriterien entschieden, ob eine "Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft"
oder ein "Gewässer" vorliegt.
Damit sind natürlich für diejenigen "Anlagen" bzw. Gewässerläufe,
die fortan als "Rohrleitung" und nicht als "Gewässer"
verstanden werden, erhebliche Folgeprobleme verbunden. Unklar ist
beispielsweise:
-
Wie und nach welchen Vorschriften der
Unterhaltungsaufwand für Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaften
auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden kann.
-
Unklar ist auch, auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt
Unterhaltungsmaßnahmen an "Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft"
durchgeführt werden.
-
Unklar ist ferner, ob für die Errichtung oder
Umgestaltung von "Rohrleitungen" die gemeinsamen
Bestimmungen für die Gewässer aus dem ersten Teil des
Wasserhaushaltsgesetzes gelten. Gilt beispielsweise für die Benutzung
von Rohrleitungen das Erfordernis der behördlichen Erlaubnis oder
Bewilligung nach §§ 7 und 8 WHG ? Ist für den Rückbau von
Rohrleitungen das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren oder die
einfache Plangenehmigung erforderlich, was nur der Fall wäre, wenn es
sich um einen Gewässerausbau i.S. von § 31 WHG handelte?
Alle diese rechtlichen Folgeprobleme sind bislang in
Schleswig-Holstein nicht bewältigt. Auch das neue Landeswassergesetz
(Bekanntmachung vom 13.06.2000) geht die Probleme - anders als im
Gesetzgebungsverfahren vielfach gefordert - nicht an.
Für die Frage, was ein "Gewässer" ist, ist rechtlich auf die
Funktion abzustellen. Funktion eines Gewässers ist in Anlehnung an § 1
Abs. 1 Nr. 1 WHG (danach sind oberirdische Gewässer das ständig oder
zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende
Wasser) das Abfließen von Wasser. Daran hat sich auch durch die ökologische
Anreicherung der Wassergesetze nichts geändert. Auch eine Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 15.12.1999 (Natur und Recht
2000, 294, 295) bestärkt dieses Verständnis. Bei der Frage, ob ein
Vorkaufsrecht besteht (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG) legt das
Oberverwaltungsgericht den Begriff des Gewässers nach seiner Funktion
sehr weit aus und nimmt ein Gewässer schon an bei einer etwa 20 - 25 cm
tiefen Rinne mit erodierten Seitenteilen ohne ständige Wasserführung.
Eine konsequente Durchbildung des Gewässerbegriffes anhand des Kriteriums
der Funktion müßte deshalb eigentlich auch dazu führen, Rohrleitungen
als "Gewässer" zu verstehen.
Hinzu kommt, daß nach einer Entscheidung des VGH München vom 14.07.1999
(Natur und Recht 1999, 585, 586) entscheidend für den Begriff eines Gewässers
die "Verfestigung einer topographischen Situation" ist,
"auf deren Fortbestand die Allgemeinheit und die Betroffenen
vertrauen, wobei dieses Vertrauen schutzwürdig sein muß". Wenn also
bei einer Rohrleitung die Allgemeinheit und die Betroffenen darauf schutzwürdig
vertrauen, daß sie als Gewässer behandelt wird, kann man unter Berufung
auf diese Entscheidung argumentieren, daß dann auch ein "Gewässer"
vorliegt.
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Internationales Symposium Wasserwirtschaft und Küstenschutz
Wie im Rundschreiben Nr. 7/2000, S. 6, bereits berichtet, veranstaltete
der Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen am 10.05.2000 in Büsum ein
internationales Symposium zum Thema "Wasserwirtschaft und Küstenschutz".
Nun ist ein Heft erschienen, in dem die gehaltenen Vorträge
niedergelegt sind. Es kann bei der Geschäftsstelle oder beim Deich- und
Hauptsielverband Dithmarschen, Tel.: 04 81 / 68 08 - 0, abgefordert
werden.
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Straßen- und Wegerecht im Watt
Bereits im Jahre 1984 entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
(Urteil vom 11.08.1983, DVBl 1984, 687 ff.), daß ein Wattenweg
rechtlich eine öffentliche Straße im Gemeingebrauch ist. Allerdings
gehöre das Setzen von Pricken nicht zur Straßenbaulast.
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Nachholbedarf beim Küstenschutz an der Ostsee
Nach dem geltenden Generalplan Küstenschutz hätte bereits im Jahre
1995 die Sanierung von 46 der insgesamt 70 km Landesschutzdeich entlang
der Schleswig-Holsteinischen Ostseeküste abgeschlossen sein müssen.
Die in den letzten Jahren an der Westküsten vermehrt aufgetretenen Schäden
haben allerdings eine gewisse Verlagerung der Landesmittel dorthin
erforderlich gemacht. Nach Mitteilungen des Amtes für ländliche Räume
in Kiel (zitiert nach "Lübecker Nachrichten" vom 06.11.2000)
soll nun Ostholstein neuer Investitionsschwerpunkt werden. Im Jahre 2001
soll der Deichabschnitt zwischen Westermarkelsdorf und Bojendorf, ca.
3,2 km, in Angriff genommen werden. Ebenfalls im Jahre 2001 soll das
Planfeststellungsverfahren für das Gebiet der Niederung zwischen Grömitz
und Kellenhusen eingeleitet werden. Umstritten ist nach wie vor das
Konzept für den Landesschutzdeich in der Niederung des Oldenburger
Graben, Bereich Dahmer Moor. Diskussionsbedarf gibt es auch noch für
den Abschnitt zwischen Westermarkelsdorf und Puttgarden auf Fehmarn.
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Strukturanalyse zur Nachhaltigkeit in den europäischen
Wäldern
Zum Großen Europäischen Waldbauerntag, der am 29.09.2000 in Hannover
mit gutem Erfolg stattfand, gab die Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Waldbesitzerverbände e.V. eine Strukturanalyse heraus, die die breite
Streuung des Waldeigentums und die hervorragend verwirklichte
Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung in den privaten Forstbetrieben
Mitteleuropas nachweist. Die Strukturanalyse kann bei der Geschäftsstelle
abgefordert werden. Sie ist eine gute Hilfe in der forstpolitischen
Argumentation.
^
IX. Rechtsentwicklung
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Der europarechtliche Staatshaftungsanspruch
Der rasanten Entwicklung des Europarechts auf der Eingriffs(Primär-)ebene
stehen bislang nur unterentwickelte Rechtsinstitute auf der Entschädigungs(Sekundär-)ebene
gegenüber. Zunehmend befaßt sich die Literatur aber mit dem sog.
"gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch". Er gewährt
Ersatz für Schäden, die dem Betroffenen durch ein
gemeinschaftswidriges Verhalten eines Mitgliedstaates zugefügt worden
sind. Damit steht ein Haftungsinstitut gegen legislatives Unrecht, etwa
durch nicht fristgerechte oder fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien,
zur Verfügung. Voraussetzung des Anspruchs ist, daß die
gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die Verstoßen worden ist, dem
Einzelnen Rechte verleiht und daß der Verstoß gegen diese Norm
"hinreichend qualifiziert", d.h. wohl "verschuldet"
ist.
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Privates Öko-Konto
§§ 7 ff. LNatSchG enthalten Vorschriften für den ökologischen
Ausgleich bei Eingriffen in die Natur. Ausgleichsmaßnahmen können
Vorhaben verteuern, bei Großprojekten führen sie häufig zur Flächenknappheit
in der Umgebung und es fällt den Naturschutzbehörden oft schwer,
sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen zu finden. Die starre Regelung des
Landesnaturschutzgesetzes hat sich hier als wenig förderlich erwiesen.
Abhilfe können öffentlich-rechtliche Verträge schaffen, die ein
privates Öko-Konto einrichten. Grundidee ist, das der enge räumliche
und zeitliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich aufgelöst
werden kann, solange ein funktionaler Zusammenhang gegeben ist. Diese
seit langem anerkannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat
zur Kodifizierung des Öko-Kontos für den Bereich der Bauleitplanung in
den §§ 135 a) Abs. 2 Satz 2, 200 a) BauGB geführt. Diese
Rechtsprechung läßt sich auch für private Öko-Konten nutzbar machen.
Grundidee ist eine Vereinbarung zwischen dem Flächeneigentümer und der
Naturschutzbehörde, nach der sich der Eigentümer verpflichtet,
bestimmte Flächen nur unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu veräußern
oder zu verpachten. Die Naturschutzbehörde verpflichtet sich im
Gegenzug, Eingriffsgenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen an
Dritte zu erteilen, wenn diese sich gegenüber der Behörde
verpflichten, den Ausgleich durch Maßnahmen auf Flächen des Eigentümers
zu erbringen. Je nach Art des Eingriffs ist die Ausgleichsmaßnahme vorübergehend
oder dauernd. Für vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen kann der Eigentümer
Flächen verpachten, für dauernde Ausgleichsmaßnahmen veräußern.
Dadurch wird es dem Eigentümer möglich, Einkommen aus Ausgleichsflächen
zu erwirtschaften. Durch Ausgleichsmaßnahmen aufwertungsfähig sind
grundsätzlich auch Flächen innerhalb bestehender Schutzgebiete. Für
die Beurteilung der Aufwertungs- und damit Ausgleichsfähigkeit kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Der Arbeitskreis wird die Absicherung eines solchen Modelles in der
bevorstehenden Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes einfordern.
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Verfassungsklage gegen das Landesnaturschutzgesetz
In den seit 7 Jahren beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Normenkontrollantrag von 34 Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen
Landtags gegen das Landesnaturschutzgesetz scheint etwas Bewegung
gekommen zu sein. Die Antragsteller haben ihren Vortrag noch einmal
schriftsätzlich zusammengefaßt und der berichterstattende Richter hat
die bevorstehende Terminierung zur mündlichen Verhandlung angekündigt
- offen blieb, für wann.
^
X. In eigener Sache
Auf der Homepage unseres Arbeitskreises ist ein neuer
Link eingerichtet:
www.bundesverfassungsgericht.de.
Darunter sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in ungekürzter
Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den
das Gericht auf Anfrage versendet. Entscheidungen können Sie direkt
anlinken, indem Sie an die URL http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/
das Aktenzeichen der Entscheidung anhängen, wobei jedes Leerzeichen in dem
Aktenzeichen hierbei durch die Zeichenkette %20 ersetzt wird.
Für die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 1 BvR 315/99
rufen Sie also die URL
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/1%20BvR%20315/99
auf.
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XI. Zum Schmunzeln
§ 5 Ziffer 9 der "Landesverordnung über das Naturschutzgebiet
Schulensee und Umgebung" vom 31.07.1986 gewährt das Befahren der Eider
und des westlichen Teiles des Schulensees in Kiel "mit kleinen
Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft mit Ausnahme von Windsurfbrettern".
Zum Erreichen dieser Wasserflächen ist es den Besitzern anliegender Grundstücke
gestattet, den für Bootsverkehr gesperrten Teil des Schulensees mit dem
Ruder- oder Paddelboot auf kürzestem Weg zu durchfahren.
In der Umweltverwaltung der Stadt Kiel hat man sich nun
Gedanken über die Auslegung dieser Vorschrift gemacht. Wie es sich gehört,
wurde das Ergebnis per Aktenvermerk dokumentiert. Nun wissen wir es: Die
zitierte Vorschrift gebietet, "seitliche Bewegungen mit Ruderblättern
zu vermeiden".
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen |