Rundschreiben 9/2000



Inhalt

I.

Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III

II.

Neue NZustÜVO

III.

Zahlen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein

IV.

Natura 2000

V.

IVU-Richtlinie

VI.

Europäische Charta der Grundrechte

VII.

Rechtsprechung

1.

Eingriffs-/Ausgleichsregelung drittschützend

2.

Entlassung aus dem Landschaftsschutz nicht drittschützend

3.

Gülle und heranrückende Wohnbebauung

4.

Kormoranbekämpfung

5.

Bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht

6.

Kalkulationsgrundlage für Verbandsbeiträge

7.

Waldumwandlung zur Kiesgewinnung 

8.

Nichtigkeit einer Schutzwaldverordnung

9.

Grundeigentum und Telekommunikation

VIII. 

Aus den Verbänden

1.

Sind Rohrleitungen Gewässer?

2.

Internationales Symposium Wasserwirtschaft und Küstenschutz

3.

Straßen- und Wegerecht im Watt

4.

Nachholbedarf beim Küstenschutz an der Ostsee

5.

Strukturanalyse zur Nachhaltigkeit in den europäischen Wäldern 

 IX.

Rechtsentwicklung

1.

Der europarechtliche Staatshaftungsanspruch

2.

Privates Öko-Konto 

3.

Verfassungsklage gegen das Landesnaturschutzgesetz 

 X.

In eigener Sache 

XI.

Zum Schmunzeln

 

I. Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III

Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein (MUNF) hat den Landschaftsrahmenplan für die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön sowie die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster herausgegeben. Die Karten stellen die vorhandenen und die geplanten Naturschutzgebiete, § 15 a) - Biotope, die größer sind als 20 ha, Natura 2000 - Gebiete, vorhandene und geplante Wasserschutzgebiete etc. dar. Auch werden dargestellt vorhandene und geplante Landschaftsschutzgebiete.

Die geplanten Landschaftsschutzgebiete waren im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes nicht dargestellt. Der fertige Landschaftsrahmenplan weicht damit wesentlich von dem in die Öffentlichkeitsbeteiligung gegebenen Entwurf ab. Das Beteiligungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG ist im Hinblick auf die Darstellungen der geplanten Landschaftsschutzgebiete grob fehlerhaft. Den zu Beteiligenden wurde jede Möglichkeit wahrer Beteiligung genommen. Damit leidet der Landschaftsrahmenplan an einem schweren Abwägungsfehler, der es fraglich erscheinen läßt, ob die Beachtens- und Übernahmepflicht nach § 5 Abs. 3 LNatSchG besteht.

Die staatliche Zwangsbeglückung durch Planung von oben nach unten wird deutlich im Vorwort, neben dem ein freundlicher Minister Müller abgebildet ist: "Es ist notwendig, für die in dieser Region lebenden und arbeitenden Menschen eine Landschaft zu erhalten und zu entwickeln, mit der sie sich identifizieren und in der sie sich wohl fühlen". Das ist unzutreffend. Zutreffend ist vielmehr, daß es notwendig ist, für die in dieser Region lebenden und arbeitenden Menschen Freiheit zu erhalten und zu entwickeln, damit sie sich mit ihrer Landschaft identifizieren und in ihr wohlfühlen können.

Es bleibt zu hoffen, daß das Ministerium die Beteiligungsverfahren für die bevorstehenden Neubearbeitungen der Landschaftsrahmenpläne Nordfriesland/Schleswig-Flensburg und Steinburg/Dithmarschen ehrlicher gestaltet. Es heißt im Ministerium, mit den Verfahren werde Mitte 2001 (Nordfriesland/Schleswig-Flensburg) bzw. Ende 2001 (Steinburg/Dithmarschen) begonnen.

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II. Neue Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein ist eine neue NZustÜVO vom 08.11.2000 veröffentlicht. Die neue Verordnung soll am 01.01.2001 in Kraft treten. Ihr grundsätzliches Ziel ist die Erweiterung der Zuständigkeiten der Unteren Naturschutzbehörden (UNB) zu Lasten der Oberen Naturschutzbehörde (LANU). Diese Grundkonzeption wird ausdrücklich begrüßt.

Ähnlich wie Anfang des Jahres 1999 die Zuständigkeit für die Genehmigung von Golfplätzen vom LANU auf die Unteren Naturschutzbehörden übergegangen ist, geht nun auch die Zuständigkeit für die Genehmigung von Tiergehegen vom LANU auf die UNB über.

Leider unterliegt die wichtigste Regelung der neuen Verordnung rechtstechnischen Einwänden: Neu geregelt ist, daß die Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Unteren Naturschutzbehörden nach § 45 b) Nr. 1 LNatSchG aufgehoben wird. Damit soll das überforderte LANU entlastet und die Dauer der Widerspruchsverfahren verkürzt werden. Das wird begrüßt. Die Regelung erweist einer klaren Zuständigkeitsverteilung allerdings einen Bärendienst. Sie hebt die Zuständigkeit des LANU lediglich auf, ohne die Kehrseite der Medaille zu regeln, nämlich die Frage, wer nun anstelle des LANU für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

§ 45 b) Ziffer 1 LNatSchG wies die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Unteren Naturschutzbehörden sehr bewußt dem LANU zu, das von Minister Heydemann seinerzeit als "Speerspitze" personell gestärkt wurde. Diese Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers kann durch eine schlichte Verordnung der Exekutive nicht abgeändert werden.

§ 45 a) Abs. 2 LNatSchG berechtigt lediglich zur Übertragung von Zuständigkeiten der Obersten Naturschutzbehörde, also des Umweltministeriums (MUNF), auf die Obere oder die Unteren Naturschutzbehörden. Und selbst wenn man die Abänderung des § 45 b) Ziffer 1 LNatSchG durch eine Verordnung zuließe, so bliebe doch § 73 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO unberührt, der vorsieht, daß der Widerspruchsbescheid durch die nächsthöhere Behörde erlassen wird.

Es wird kein Widerspruchsverfahren mehr geben, bei dem die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nicht gerügt werden wird. Eine Fülle von Widerspruchsbescheiden wird durch unzuständige Behörden ergehen und deshalb durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden.

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III. Zahlen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein

Der Antwort auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Jahns im Niedersächsischen Landtag vom 08.09.2000 (Niedersächsischer Landtag, Drucksache 14/1858) lassen sich interessante Zahlen zu den geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Schleswig-Holstein entnehmen. Bei den geschützten Teilen von Natur und Landschaft handelt es sich nur um diejenigen Schutzkategorien, die in § 12 BNatSchG aufgezählt sind: Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile. Daneben gibt es zahlreiche weitere flächenbedeutsame Schutzkategorien, etwa die Natura 2000 - Gebiete (FFH und Vogelschutz) sowie die gesetzlich geschützten Biotope etc. Nur zu den geschützten Teilen von Natur und Landschaft gelten demnach in Schleswig-Holstein folgende Zahlen:

  • Naturschutzgebiete (Stand 31.12.1998), 177 Stück, 39.931 ha Landfläche, 162.704 ha Watt- und Wasserflächen, %-Anteil nur der Landflächen: 2,54 %.

  • Nationalparke (Stand 01.08.2000), 1 Stück, 273.000 ha.

  • Landschaftsschutzgebiete (Stand 31.12.1998), 273 Stück, 246.580 ha, 15,67 % der Landesfläche.

  • Naturparke (Stand 01.08.2000), 5 Stück, 196.220 ha, 12,47 % der Landesfläche

  • Biosphärenreservate (Stand 01.08.2000), 2 Stück, 273.553 ha, 17,38 % der Landesfläche

Zuverlässige Angaben über die anderen Schutzkategorien liegen nicht vor. Obwohl sich einige Flächenkategorien überschneiden, zeigen die Zahlen eindrucksvoll, daß aus ihnen der häufig bemühte "Nachholbedarf" nicht abgeleitet werden kann.

Eine Kopie der "Drucksache Niedersächsischer Landtag 14/1858" kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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IV. Natura 2000

  1. Die Bundesregierung hat mit Mitteilung an die Europäische Kommission vom 01.08.2000 die Schleswig-Holsteinischen FFH- und Vogelschutzgebiete gemeldet. Ungeachtet der nach wie vor anhängigen und noch nicht entschiedenen Klagen zur Gebietsauswahl schaffen die Behörden Fakten in der Hoffnung, die Verwaltungsgerichte unter Druck zu setzen. Dementsprechend hat das Kieler Umweltministerium Mitte November an die schleswig-holsteinischen Verbände einen Nachtrag zum Landschaftsprogramm mit der kartenmäßigen Darstellung der gemeldeten Natura 2000 - Flächen versandt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Figur der "potentiellen FFH-Gebiete" verfestigt (dazu schon Rundschreiben 4/2000, S. 4/5). Nach der sog. Hildesheim-Entscheidung zur Verlegung der Bundesstraße B 1 vom 27.01.2000 (Natur und Recht 2000, 448 ff.) sind potentielle FFH-Gebiete Bereiche, die die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen und deren Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt.

  1. Diese materielle Definition erlaubt es dem Bundesverwaltungsgericht, auch Bereiche als potentielle FFH-Gebiete einzustufen, die in den Auswahllisten der Länder (noch) nicht enthalten sind. Das Argument "Rechtssicherheit", das für die übereilte Meldung von den Behörden angeführt wurde, läuft danach leer. Das hat Bundesverwaltungsrichter Halama anläßlich der 24. umweltrechtlichen Fachtagung der Deutschen Gesellschaft für Umweltrecht am 03.11.2000 in Berlin ausdrücklich bestätigt.

    Bei der Geschäftsstelle kann eine Kopie der Thesen abgefordert werden, die Richter Halama vortragsbegleitend verteilt hat.

  1. Zur Zeit laufen die Landesverfahren zur Auswahl der FFH-Gebiete (2. Tranche) in Nordrhein-Westfalen und weiterer Vogelschutzgebiete in Niedersachsen.

  1. Verfassungsrechtlich bleibt problematisch, ob der Bund (das Bundesamt für Naturschutz) die von Anhang III FFH-RL geforderte "nationale Bewertung" durchführen darf. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.07.2000 bezeichnet nach der Systematik des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse. Auch bei großzügigster Auslegung hat das Bundesamt für Naturschutz danach nicht mehr als eine Art Verwaltungs-Rahmen-Kompetenz. Damit läßt sich eine "nationale Bewertung" nicht durchführen. Ohne "nationale Bewertung" leidet die FFH-Gebiets-Auswahl aber an einem schweren Fehler.

  1. Der frühere Abteilungsleiter im Bundesumweltministerium, Herr Ministerialdirigent a.D. Karl-Günther Kolodziejcok, auch Autor eines gängigen Kommentars zum Bundesnaturschutzgesetz, kommt in einer Ausarbeitung "Natura 2000 und die Gewährung des rechtlichen Gehörs für die betroffenen privaten Grundeigentümer und -besitzer" zu dem Ergebnis, daß die Verfahren in den Ländern an gravierenden Rechtsmängeln leiden. Es bedürfe besondere Verwaltungsanordnungen der zuständigen Landesbehörde, um diese Mängel zu heilen. Die Ausarbeitung kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden. Sie wird demnächst in der Zeitschrift "Natur und Recht" veröffentlicht werden.

  1. In einem der vorangegangenen Rundschreiben hatten wir schon auf den von der Europäischen Kommission herausgegebenen Interpretationsleitfaden zu den Schutzbestimmungen des Art. 6 FFH-RL verwiesen. Dieser Interpretationsleitfaden kann im Internet unter http://europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm abgerufen werden. Auf der homepage unseres Arbeitskreises ist ein entsprechender link eingerichtet.

  1. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 11.02.2000 anläßlich eines Rechtsstreits zur Erteilung einer Befreiung von den Verboten einer Naturschutzverordnung für ein Militärflughafen klargestellt, daß es eine Pflicht zur Meldung bestimmter FFH-Gebiete nicht gibt. Das OVG wörtlich (Natur und Recht 2000, 522, 524):

"Das Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie begründet zwar einen Anlaß, die "FFH-Würdigkeit" des Gebiets zu erwägen, es verpflichtet jedoch nicht zwingend zu dessen Meldung. Auch der Umstand, daß die eigentliche Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die EG-Kommission ... zu erfolgen hat und die Mitgliedstaaten daher zunächst einmal eine umfangreichere Liste von möglichen FFH-Gebieten ... zu melden haben ... zwingt nicht dazu, alle nur denkbaren FFH-Gebiete zu melden".

  1. Die Europäische Kommission hat in mehreren Schreiben ihre Sicht zu Auslegungsfragen mitgeteilt. U.a. heißt es auf die Frage nach einer Korrekturmöglichkeit der Meldungen:

"Unzutreffende Angaben im Standarddatenbogen eines gemeldeten Gebietes werden vom Mitgliedstaat (ggf. nach Aufforderung der Kommission) mittels formeller Zuleitung eines neu ausgefüllten Standarddatenbogens an die Kommission korrigiert. Änderungsersuche Dritter sind an die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates heranzutragen. Aus naturschutzfachlichen Gründen kann die Kommission (ggf. auf Ersuchen des Mitgliedstaates) gemäß Art. 9 der FFH.Richtlinie ein gemeldetes Gebiet aus der Natura 2000 - Liste herausnehmen. Herausnahmeersuchen Dritter sind an die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates heranzutragen".

Und zur Frage des Rechtsschutzes gegen die Aufnahme eines Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung:

"Natürliche und juristische Personen sind auf den Rechtsweg im Mitgliedstaat zu verweisen".

  1. Die Beschwerde eines Schleswig-Holsteinischen Bürgers wegen fehlerhafter Anwendung der Kriterien des Anhanges III FFH-RL hat die Kommission eingestellt mit den Worten:

"Die Einbeziehung einer Fläche, die gegenwärtig noch nicht schutzwürdig ist, aber als eine für die Renaturierung erstrebenswerte Fläche, als Puffergürtel oder zur Arrondierung eines großräumigen Gebietes vom  Mitgliedstaat in seine Vorschlagsliste einbezogen wurde, kann nicht als ermessensfehlerhaft bewertet werden".

Die entsprechenden Schreiben der Kommission können bei der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.

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V. IVU-Richtlinie

Eine ähnlich prekäre Situation wie im Naturschutzrecht durch die FFH-Richtlinie, allerdings mit geringerem Flächenbedarf, ist im Immissionsschutzrecht durch die IVU-Richtlinie eingetreten: Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kurz: IVU-RL) regelt gemeinschaftsrechtlich die Anlagengenehmigung. Sie verschärft nicht nur die Anforderungen an die Genehmigung neuer Anlagen, sondern erleichtert auch nachträgliche Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen. Die IVU-Richtlinie hätte bis zum 30.10.1999 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Das ist bislang ausgeblieben. Allerdings ist der 153 Seiten starke, eng bedruckte Entwurf eines Artikelgesetzes mit umfangreichen Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Baugesetzbuches, des Wasserhaushaltsgesetzes etc. in Arbeit. Dieser Entwurf ist im Internet unter http://www.bmu.de/fset800.htm einsehbar. Auf unserer Homepage ist ein entsprechender Link eingerichtet.

Ließ bislang etwa das Bundesimmissionsschutzgesetz den Einsatz erprobter Techniken als Mindeststandard genügen, fordert die IVU-RL nun den Einsatz der "besten verfügbaren Techniken". Dieses aus dem Atomrecht bekannte Regelungsprinzip gilt nun auch beispielsweise für Anlagen zur Aufzucht von Geflügel oder Schweinen (mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel, 2.000 Plätzen für Mastschweine oder 750 Plätzen für Säue).

Zur IVU-RL sind ähnlich viele Rechtsfragen offen, wie zur FFH-RL.

Der Text der IVU-RL kann in Kopie von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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VI. Europäische Charta der Grundrechte

Angesichts der immer höheren Dichte der europarechtlichen (Detail-) Regelungen wird zunehmend ein Demokratiedefizit und die Einschränkung persönlicher Freiheiten konstatiert. Letzterer soll die Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenwirken.

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Köln am 03. und 04.06.1999 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der 15 Mitgliedstaaten der Union, eine Charta der Grundrechte auszuarbeiten. In Tampere beschloß der Europäische Rat am 15. und 16.10.1999, eine Ad-hoc-Instanz aus Experten einzusetzen, der die vorbereitende Redaktionsarbeit übertragen wurde. Unter der Leitung des vormaligen Bundespräsidenten Herzog legte dieses Gremium einen Entwurf vor, der seit dem 28.07.2000 auch der Öffentlichkeit zugänglich ist. Er soll in Kürze beim EU-Gipfel in Nizza beschlossen werden.

Eine Kopie mit Erläuterungen kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden. Er ist außerdem im Internet abrufbar unter http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de. Ein entsprechender Link ist auf unserer Homepage eingerichtet.

Der Entwurf enthält in seinen Art. 17, 35 und 45 Bestimmungen, die das Eigentumsrecht, den Umweltschutz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht betreffen. Sie lauten:

Artikel 17 Eigentumsrecht

  1. Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses und nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine angemessene Entschädigung. Die Nutzung des Eigentums darf geregelt werden, soweit dies im allgemeinen Interesse erforderlich ist.

  2. Geistiges Eigentum wird geschützt.

Artikel 35 Umweltschutz

Der Schutz und die Erhaltung einer Umwelt mit guter Lebensqualität sowie die Verbesserung der Umweltqualität unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung werden durch alle Politiken der Union sichergestellt.

Artikel 45 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

  1. Jede Person, deren Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

  2. Jede Person hat ein Recht darauf, daß ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person hat die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen.

  3. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

    Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorschriften zur Aufrechterhaltung, Stärkung oder Schwächung von Freiheit, Eigentum und Justizgewährleistung gegenüber dem in der Bundesrepublik verwirklichten Niveau führen.

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VII. Rechtsprechung

Alle nachfolgend nachgewiesenen Entscheidungen können bei der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.

  1. Eingriffs-/Ausgleichsregelung drittschützend

    Schon im April 1998 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Natur und Recht 1999, 533 - 536) eine Entscheidung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung getroffen, deren weitreichende, und das Rechtsschutzsystem im Lande geradezu revolutionierende Wirkung sich nun durchsetzt:

    Bislang war Grundsatz, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung objektives Recht setzt. Das bedeutet, daß sich zwar die Naturschutzbehörden bei der Eingriffsgenehmigung an diese Vorschriften halten müssen und daß auch der Adressat eines Bescheides, in dem eine naturschutzrechtliche Eingriffsprüfung vorgenommen wird, sich gegen diesen Bescheid verwaltungsgerichtlich wehren kann, daß sich aber nicht Dritte, häufig etwa Nachbarn, gegen die dem Adressaten erteilten Genehmigungen mit der Begründung wenden können, die Genehmigung sei rechtswidrig, weil unter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung ergangen. Für eine Widerspruchs- und Klagebefugnis ist notwendig, die Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Es hieß bislang, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den Schutz der Natur bezwecke, nicht aber den Schutz Dritter.

    Mit dieser bislang völlig einheitlichen Ansicht hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig - rechtlich wohl zutreffend - gebrochen. Anlaß ist die im Schleswig-Holsteinischen Naturschutzgesetz einzigartige Regelung, wonach die Eingriffsgenehmigung auch zu versagen ist, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ihr entgegenstehen. Diese Regelung ist auch in § 13 LNatSchG für Abgrabungen (Kiesabbau !) niedergelegt. Das bedeutet nun, daß über diese "Öffnungsklausel" der Zugriff auf andere drittschützende Normen, etwa des Baurechts, eröffnet ist. Es kann beispielsweise argumentiert werden, daß das auch in den §§ 30 ff. BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme dann verletzt ist, wenn dem Nachbarn eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung zum Kiesabbau erteilt wird, die das Gebot der Rücksichtnahme - aus welchen Gründen auch immer - verletzt.

    Diese Rechtsprechung hat Vor- und Nachteile. Einerseits belastet sie Vorhabenträger im ländlichen Raum dadurch, daß mit einer Zunahme von Nachbarwidersprüchen und -klagen gerechnet werden muß. Andererseits gibt diese Rechtsprechung den von Großvorhaben im ländlichen Raum mittelbar Betroffenen einen weiteren Ansatzpunkt, sich gegen diese Großvorhaben zu wehren (Ausgleichsflächenproblematik beim Autobahnbau etc.)

  1. Entlassung aus dem Landschaftsschutz nicht drittschützend

    Diese Rechtsprechung gilt aber nur für den Bereich der Eingriffs-Ausgleichsregelung/Abbaugenehmigung. Die Entlassung eines Gebietes aus dem Landschaftsschutz hingegen führt zu keiner unmittelbaren Schmälerung der Rechte von Eigentümern von Grundstücken, die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzen. Gelegentlich sind ja Eigentümer von Grundstücken, die an Schutzgebiete angrenzen, aber von ihnen nicht erfaßt werden, mit der Schutzerklärung sehr einverstanden, etwa weil sie einen unverbaubaren Blick bekommen. Das OVG Schleswig hat noch einmal bekräftigt, daß die Bestimmungen des Landschaftsschutzrechts dem Interesse der Allgemeinheit, nicht dem Interesse einzelner Anlieger zu dienen bestimmt sind (Die Gemeinde 2000, 166 f; Natur und Recht 2000, 477 f.)

  1. Gülle und heranrückende Wohnbebauung

    Ein Klassiker des Ordnungsrechts ist der Fall der an einen immissionsträchtigen Schweinemastbetrieb heranrückenden Wohnbebauung. Rechtsstreitigkeiten gingen früher häufig zu Lasten der Landwirte aus. Die Rechtsprechung hielt ihre Betriebe für "latente Störungsquellen". Das Argument, erst sei der Betrieb da gewesen, dann die Wohnbebauung, ließ sie häufig nicht gelten. Diese Rechtsprechung galt bei Streitigkeiten nach Bezug der Wohnbebauung. Sie hat viele Landwirte dazu bewogen, gegen das Heranrücken der Wohnbebauung selbst, also etwa gegen Bebauungspläne, vorsorglich zu klagen, um den künftigen Konflikt abzuwenden. Mit Urteil vom 23.03.2000 (1 K 8/1998) hat das OVG Schleswig den Landwirten auch diese Verteidigungsmöglichkeit genommen. Die von einem genehmigten Güllebehälter zu erwartenden Geruchsimmissionen seien für das geplante Wohngebiet nicht unzumutbar. Bei Einhaltung der genehmigten Betriebsweise könnten die von dem Güllebehälter ausgehenden Gerüche weitgehend vermieden werden und dem Landwirt sei es "ohne weiteres zumutbar" auf die zukünftige Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen und seine Silagen an anderer Stelle abzulagern.

  1. Kormoranbekämpfung

    Kormorane sind in der Bundesartenschutzverordnung unter Schutz gestellt. Die Aufnahme des Kormorans in die Verordnung beruht auf den Verhältnissen in den 70er Jahren, als die Kormorane in der Tat seltener wurden. Zwischenzeitlich haben die Kormoranbestände zugenommen und verursachen dramatische Schäden in der Binnenfischerei. Die Behörden gehen davon aus, daß die weiter zunehmenden Kormoranpopulationen in Zentraleuropa mittlerweile wieder einen Bestand von ca. 700.000 Exemplaren erreicht haben. Jeder Kormoran vertilgt täglich große Mengen Fisch.

    Nach § 20 g) Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG bedarf die Tötung von Kormoranen zum Zwecke der Bekämpfung oder Vergrämung einer behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung kann zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden erteilt werden. Aus der Verwendung des Wortes "gemeinwirtschaftlicher Schäden" haben Behörden vielfach geschlossen, die Abwehr privater Schäden eines Fischereiberechtigten rechtfertige eine Ausnahmegenehmigung nicht. Vielmehr seien Schäden an einem Wirtschaftszweig aus Sicht der Allgemeinheit maßgeblich.

    Dieser Auslegung ist das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg entgegengetreten (Urteil vom 03.02.2000, W 5 K 99.244). Auch für private fischereiwirtschaftliche Schäden seien Ausnahmen vom Tötungsverbot zuzulassen. Jeder fischereiwirtschaftliche Schaden sei zugleich gemeinwirtschaftlicher Schaden. Erforderlich sei nicht, daß der Schaden einem Fischereibetrieb entstehe; es reichten Schäden für Hobbyfischer aus. Dies gelte auch für Gewässer in Naturschutzgebieten.

  1. Bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht

    Mit Beschluß vom 16.02.2000 hat das Bundesverfassungsgericht eine außerordentlich wichtige Entscheidung zum Umfang der bodenschutzrechtlichen Sanierungspflicht getroffen. Der Beschluß betrifft zwei zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Sachen, denen die folgenden Sachverhalte zugrunde lagen:

    Im ersten Fall erwarb ein Unternehmen im Jahre 1982 im Wege der Zwangsversteigerung eine seinem Grundstück benachbarte Fläche und wendete dafür 350.000,00 DM auf. Ein Jahr nach dem Erwerb wurde die Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers mit chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt. Das Unternehmen wurde von den Umweltbehörden zur Sanierung verpflichtet und wandte für diese Sanierungsarbeiten 1,1 Mio. DM auf. Die Verwaltungsgerichte hielten diese Verpflichtung für mit Art. 14 GG vereinbar.

    Im anderen Fall hatten Eigentümer umfänglicher forstwirtschaftlicher Flächen eine Teilfläche an einen Verein zur Errichtung und Unterhaltung einer (Tontauben-) Schießanlage verpachtet. Der jährliche Pachtzins betrug 12.792,00 DM. Zwei Jahre nach Pachtbeginn wurde auf den Grundstücken ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Die Schießanlage wurde von dem Verein in den Folgejahren ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erweitert. Diese Praxis führte schließlich zur behördlichen Einstellung des Schießplatz-Betriebes. Daraufhin wurde über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet. Der Pachtvertrag wurde von den Eigentümern aufgelöst. Eine behördliche Überprüfung ergab, daß insgesamt 200 - 300 t Bleischrot verschossen worden waren und daß die oberste Bodenschicht durch Bleischrot und durch gelöstes Blei stark belastet war. Die Behörden verlangten von den Eigentümern die Sanierung, was die Verwaltungsgerichte für rechtmäßig hielten. Die Sanierung wurde 1997 abgeschlossen und kostete insgesamt 5,9 Mio DM.

    Die auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann mit folgenden Leitsätzen zusammengefaßt werden:

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, daß der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat (S. 27 des Umdruckes).

    Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung im Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein (S. 29 des Umdruckes).

    Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen, spiegeln sich in dem Verkehrswert doch nicht nur die Erträge seiner eigenen Nutzung, sondern auch Vorteile, die ohne eigene Mitwirkung und Leistung entstehen. Das sind vor allem planungs- und marktbedingte Steigerungen des Grundstückswerts. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. ... Mehr als einen Anhaltspunkt stellt der Verkehrswert allerdings u.a. deshalb nicht dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreitet (S.30/31 des Umdruckes).

    Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, d.h. auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Dagegen kann es zumutbar sein, Vermögen zur Sanierung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt, etwa wenn dieses Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonstigen Unternehmens ist (S. 34 des Umdruckes).

    Die Entscheidung bietet damit eine Fülle von Argumenten zur Begrenzung der Sanierungspflicht auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstückes. Der sich danach aufdrängenden Schlußfolgerung, Grundstücke so klein zu schneiden, daß sie nur die Altablagerung oder Altlast umfassen, schiebt das Bundesverfassungsgericht jedoch durch die Betrachtung der "funktionalen Einheit" einen Riegel vor.

    Die Entscheidung wird die Rechtspraxis noch nachhaltig beschäftigen. Sie kann von der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert oder auf der Homepage unseres Arbeitskreises (www.arbeitskreis-eigentum-und-naturschutz.de; Rubrik: Materialien/Archiv) eingesehen und ausgedruckt werden.

  1. Kalkulationsgrundlage für Verbandsbeiträge

    Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 23.02.2000 Grundsätze aufgestellt, die große Bedeutung für das Gebührenaufkommen der Wasser- und Bodenverbände bzw. die Abgabenbelastung der Eigentümer hat (1 L 50/98). Das Oberverwaltungsgericht leitet in - mehr oder weniger - freier Rechtschöpfung aus den Grundsätzen des Abgabenrechtes ab, daß jeder wasserverbandlichen Gebührensatzung eine "stimmige Kalkulation" zugrundezulegen ist, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlußfassung über die Abgabensatzung zu billigen sei und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden könne. Das OVG wörtlich:

"Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist nicht nur, im Interesse der Gebührenschuldner die Überprüfung zu ermöglichen, ob dem Aufwandsüberschreitungsverbot und dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen ist, sondern auch, dem zur Entscheidung berufenen Satzungsgremium deutlich zu machen, inwiefern die erhobenen Gebühren - oder Beiträge - kostendeckend sind und in welchem Umfang der entstandene bzw. künftig entstehende Aufwand ggf. anderweitig gedeckt werden muß. Dies bedingt, daß sich aus einer Kalkulation jedenfalls (1.) der jeweilige zugrundegelegte - entstandene oder erwartete - Gesamtaufwand, (2.) die nach den festgesetzten Maßstäben sich ergebenden Einheiten und (3.) das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebühren- oder Beitragssatz errechnete voraussichtliche Gesamtaufkommen ergeben müssen".

  1. Waldumwandlung zur Kiesgewinnung

    Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat zu den Voraussetzungen entschieden, die gegeben sein müssen, damit ein Wald zum Zwecke der Gewinnung von Kies in eine Abgrabungsfläche umgewandelt werden darf (Urteil vom 24.11.1999, Natur und Recht 2000, 471 ff.). Nach § 15 Abs. 4 LWaldG M-V ist eine Waldumwandlungsgenehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Das Oberverwaltungsgericht wog das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und das öffentliche Interesse an der Rohstoffversorgung ab. Die privaten Interessen des Kiesunternehmens stellte es in die Abwägung nicht ein. Gleichwohl kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß im entschiedenen Fall das Interesse an der Rohstoffversorgung das Interesse am Schutz und an der Erhaltung des Waldes überwiegt.

    Die Entscheidung ist eine wertvolle Hilfe bei der Argumentation, die Kiesabbauunternehmen gegen die Forst- und Umweltbehörden zu führen haben. Den Abbauunternehmen ist zu raten, ihre Argumentation schon zu Beginn des Verfahrens auf die öffentlichen Interessen der Rohstoffversorgung, nicht so sehr auf die eigenen wirtschaftlichen Interessen zuzuspitzen. Das OVG hat als öffentliches Interesse an der Rohstoffversorgung u.a. die besondere Qualität der für die Herstellung von Betonzuschlagstoffen geeigneten Kiese und Kiessande gewürdigt. Auch hat es berücksichtigt, daß die Auskiesungsfläche nach erfolgtem Rohstoffabbau wieder in Wald verwandelt werden kann. Die Entscheidung läßt sich deshalb auch gut verwerten, wenn Kiesunternehmen oder andere Flächeninhaber in Schleswig-Holstein verhindern wollen, daß die Naturschutzbehörde den Regelausgleich "nährstoffarme Sukzessionsfläche" nach § 11 Abs. 5 LNatSchG S-H anordnet.

  1. Nichtigkeit einer Schutzwaldverordnung

    Mit ähnlicher Argumentation erklärte das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eine landesrechtliche Schutzwaldverordnung auf Antrag eines Abbauunternehmens für nichtig (Urteil vom 24.02.2000, LKV 2000, 496 ff.).

  1. Grundeigentum und Telekommunikation

    Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zum Eigentumsschutz gesprochen. Im konkreten Fall ging es um ein parallel zu einer Gasleitung verlegtes Steuerungskabel, das ausschließlich der betriebsinternen Überwachung der Gasleitung diente. Das Leitungsunternehmen wollte die bestehende Steuerungsleitung zu einer Leitung umbauen, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient und war der Meinung, diesen Umbau dem Eigentümer nicht gesondert vergüten zu müssen. § 57 Telekommunikationsgesetz schließe Vergütungsansprüche bei einem Austausch des bisherigen durch ein leistungsstärkeres Kabel aus.

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (S. 21 des Umdrucks) muß § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG verfassungskonform dahin verstanden werden, daß auch in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit eine einmalige Ausgleichszahlung geschuldet wird.

    Interessant ist die Begründung des Bundesgerichtshofs, denn die faktische Nutzung der Grundstücke ist durch ein leistungsstärkeres Kabel in keiner Weise eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof wörtlich (Urteil vom 07.07.2000, V ZR 435/98, S. 22 des Umdrucks):

"Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um einen finanziellen Ausgleich für eine (zusätzliche) Nutzungseinschränkung, sondern darum, daß den Eigentümern ihr Recht beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und eine Fremdnutzung zu untersagen, oder sich marktgerecht vergüten zu lassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen Ausgleichsregelung, wenn sonst kein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit erzielt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f.; 79, 174, 192). Das ist hier der Fall. Die betroffenen Eigentümer müssen nicht hinnehmen, daß Dritte ihre Grundflächen zu Telekommunikationszwecken vermarkten, daraus Gewinn erzielen und sie dafür keinen Geldausgleich erhalten. Dies läßt sich auch mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums und dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137, 148) nicht mehr rechtfertigen".

Der Bundesgerichtshof stärkt damit das Eigentumsrecht sehr, denn er zählt zum Kernbereich des Eigentumsgrundrechts nicht nur die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und die grundsätzliche Privatnützigkeit des Eigentums, sondern er zieht die unmittelbare Verbindung des Eigentumsrechts mit der Freiheit ("nach Belieben").

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VIII. Aus den Verbänden

  1. Sind Rohrleitungen Gewässer?

    Die berühmt-berüchtigte "Rohrleitungsdiskussion" läßt sich nur in einer historischen Rückschau verstehen. In den 60er, 70er und 80er Jahren wurden zahlreiche Entwässerungsanlagen - im Rahmen des "Programmes Nord" besonders gefördert - nicht als offene Gräben, sondern als Rohrleitungen angelegt. Man ging damals davon aus, daß die Folgelasten geringer seien, weil die Unterhaltung geringere Kosten verursachen würde. Vorteil schien damals auch die Gewinnung einer durchgängig bewirtschaftbaren Fläche über der Rohrleitung. Da beide Arten von Entwässerungsanlagen , Rohrleitungen und offene Gräben, dieselbe Funktion der Entwässerung erfüllten, verstand man beide Arten als "Gewässer". Konsequenz daraus war, daß für Rohrleitungen und Gräben dieselben Regelungen galten. Ihre Unterhaltung erfolgte durch die Wasser- und Bodenverbände, die Zuschüsse zur Unterhaltung wurden nach den gleichen Regelungen gewährt und auch die Kosten der Unterhaltung wurden nach den üblichen Regeln nach dem Maße des Vorteils auf die "Solidargemeinschaft" der Verbandsmitglieder umgelegt.

    Die Abkehr von diesem einheitlichen Verständnis kam dann mit dem Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 17.08.1998 (Aktenzeichen X 412-5200.2401). Mit diesem Erlaß unterscheidet das Umweltministerium erstmals "Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft" und "oberirdische Gewässer" und gibt unter Ziffer 2 eine Reihe von Kriterien zur Abgrenzung vor.

    Diese Kriterien sind aus unserer Sicht nicht zwingend und auch die eingestreuten Leitsätze aus der Rechtsprechung haben ursprünglich nicht den Zusammenhang, in den sie der Erlaß nun stellt. Entscheidend ist der rechtliche Begriff des "Gewässers". Dieser Begriff ist letztlich nicht gesetzlich definiert. Das Wasserhaushaltsgesetz setzt in § 1 einen Begriff vom "Gewässer" voraus, der von historischen und tatsächlichen Anschauungen geprägt ist. Auch der Erlaß des Umweltministeriums zitiert nicht eine konkrete Vorschrift für seine Ansicht, sondern führt unter Ziffer 1 eine ganze Reihe von Vorschriften an und nimmt gleichsam eine "Gesamtschau" vor. Aus dieser Gesamtschau wird geschlossen, daß der Landesgesetzgeber mit der 5. Novelle zum Landeswassergesetz vom 07.06.1991 zum Ausdruck gebracht habe, "daß es neben den primär verfolgten wasserwirtschaftlichen Zielen künftig auch eine Aufgabe des Wasserrechts ist, die Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als prägende Bestandteile der Landschaft zu schützen". Aus diesem Satz wird dann geschlossen, daß Rohrleitungen, die naturgemäß weniger als offene Gräben "Lebensraum für Tiere und Pflanzen und prägende Bestandteile der Landschaft" sind, in bestimmten Fällen die Gewässereigenschaft verlieren können.

    Die Unteren Wasserbehörden haben in Anwendung des Erlasses die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich befindlichen "Anlagen" auf ihre Gewässereigenschaft überprüft und je nach Ergebnis der angelegten Kriterien entschieden, ob eine "Rohrleitung ohne Gewässereigenschaft" oder ein "Gewässer" vorliegt.

    Damit sind natürlich für diejenigen "Anlagen" bzw. Gewässerläufe, die fortan als "Rohrleitung" und nicht als "Gewässer" verstanden werden, erhebliche Folgeprobleme verbunden. Unklar ist beispielsweise:

  1. Wie und nach welchen Vorschriften der Unterhaltungsaufwand für Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaften auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden kann.

  1. Unklar ist auch, auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt Unterhaltungsmaßnahmen an "Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft" durchgeführt werden.

  1. Unklar ist ferner, ob für die Errichtung oder Umgestaltung von "Rohrleitungen" die gemeinsamen Bestimmungen für die Gewässer aus dem ersten Teil des Wasserhaushaltsgesetzes gelten. Gilt beispielsweise für die Benutzung von Rohrleitungen das Erfordernis der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach §§ 7 und 8 WHG ? Ist für den Rückbau von Rohrleitungen das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren oder die einfache Plangenehmigung erforderlich, was nur der Fall wäre, wenn es sich um einen Gewässerausbau i.S. von § 31 WHG handelte?

Alle diese rechtlichen Folgeprobleme sind bislang in Schleswig-Holstein nicht bewältigt. Auch das neue Landeswassergesetz (Bekanntmachung vom 13.06.2000) geht die Probleme - anders als im Gesetzgebungsverfahren vielfach gefordert - nicht an.

Für die Frage, was ein "Gewässer" ist, ist rechtlich auf die Funktion abzustellen. Funktion eines Gewässers ist in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG (danach sind oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser) das Abfließen von Wasser. Daran hat sich auch durch die ökologische Anreicherung der Wassergesetze nichts geändert. Auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 15.12.1999 (Natur und Recht 2000, 294, 295) bestärkt dieses Verständnis. Bei der Frage, ob ein Vorkaufsrecht besteht (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG) legt das Oberverwaltungsgericht den Begriff des Gewässers nach seiner Funktion sehr weit aus und nimmt ein Gewässer schon an bei einer etwa 20 - 25 cm tiefen Rinne mit erodierten Seitenteilen ohne ständige Wasserführung. Eine konsequente Durchbildung des Gewässerbegriffes anhand des Kriteriums der Funktion müßte deshalb eigentlich auch dazu führen, Rohrleitungen als "Gewässer" zu verstehen.

Hinzu kommt, daß nach einer Entscheidung des VGH München vom 14.07.1999 (Natur und Recht 1999, 585, 586) entscheidend für den Begriff eines Gewässers die "Verfestigung einer topographischen Situation" ist, "auf deren Fortbestand die Allgemeinheit und die Betroffenen vertrauen, wobei dieses Vertrauen schutzwürdig sein muß". Wenn also bei einer Rohrleitung die Allgemeinheit und die Betroffenen darauf schutzwürdig vertrauen, daß sie als Gewässer behandelt wird, kann man unter Berufung auf diese Entscheidung argumentieren, daß dann auch ein "Gewässer" vorliegt.

  1. Internationales Symposium Wasserwirtschaft und Küstenschutz

    Wie im Rundschreiben Nr. 7/2000, S. 6, bereits berichtet, veranstaltete der Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen am 10.05.2000 in Büsum ein internationales Symposium zum Thema "Wasserwirtschaft und Küstenschutz". Nun ist ein Heft erschienen, in dem die gehaltenen Vorträge niedergelegt sind. Es kann bei der Geschäftsstelle oder beim Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen, Tel.: 04 81 / 68 08 - 0, abgefordert werden.

  1. Straßen- und Wegerecht im Watt

    Bereits im Jahre 1984 entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 11.08.1983, DVBl 1984, 687 ff.), daß ein Wattenweg rechtlich eine öffentliche Straße im Gemeingebrauch ist. Allerdings gehöre das Setzen von Pricken nicht zur Straßenbaulast.

  1. Nachholbedarf beim Küstenschutz an der Ostsee

    Nach dem geltenden Generalplan Küstenschutz hätte bereits im Jahre 1995 die Sanierung von 46 der insgesamt 70 km Landesschutzdeich entlang der Schleswig-Holsteinischen Ostseeküste abgeschlossen sein müssen. Die in den letzten Jahren an der Westküsten vermehrt aufgetretenen Schäden haben allerdings eine gewisse Verlagerung der Landesmittel dorthin erforderlich gemacht. Nach Mitteilungen des Amtes für ländliche Räume in Kiel (zitiert nach "Lübecker Nachrichten" vom 06.11.2000) soll nun Ostholstein neuer Investitionsschwerpunkt werden. Im Jahre 2001 soll der Deichabschnitt zwischen Westermarkelsdorf und Bojendorf, ca. 3,2 km, in Angriff genommen werden. Ebenfalls im Jahre 2001 soll das Planfeststellungsverfahren für das Gebiet der Niederung zwischen Grömitz und Kellenhusen eingeleitet werden. Umstritten ist nach wie vor das Konzept für den Landesschutzdeich in der Niederung des Oldenburger Graben, Bereich Dahmer Moor. Diskussionsbedarf gibt es auch noch für den Abschnitt zwischen Westermarkelsdorf und Puttgarden auf Fehmarn.

  1. Strukturanalyse zur Nachhaltigkeit in den europäischen Wäldern

    Zum Großen Europäischen Waldbauerntag, der am 29.09.2000 in Hannover mit gutem Erfolg stattfand, gab die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. eine Strukturanalyse heraus, die die breite Streuung des Waldeigentums und die hervorragend verwirklichte Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung in den privaten Forstbetrieben Mitteleuropas nachweist. Die Strukturanalyse kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden. Sie ist eine gute Hilfe in der forstpolitischen Argumentation.

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IX. Rechtsentwicklung

  1. Der europarechtliche Staatshaftungsanspruch

    Der rasanten Entwicklung des Europarechts auf der Eingriffs(Primär-)ebene stehen bislang nur unterentwickelte Rechtsinstitute auf der Entschädigungs(Sekundär-)ebene gegenüber. Zunehmend befaßt sich die Literatur aber mit dem sog. "gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch". Er gewährt Ersatz für Schäden, die dem Betroffenen durch ein gemeinschaftswidriges Verhalten eines Mitgliedstaates zugefügt worden sind. Damit steht ein Haftungsinstitut gegen legislatives Unrecht, etwa durch nicht fristgerechte oder fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien, zur Verfügung. Voraussetzung des Anspruchs ist, daß die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die Verstoßen worden ist, dem Einzelnen Rechte verleiht und daß der Verstoß gegen diese Norm "hinreichend qualifiziert", d.h. wohl "verschuldet" ist.

  1. Privates Öko-Konto

    §§ 7 ff. LNatSchG enthalten Vorschriften für den ökologischen Ausgleich bei Eingriffen in die Natur. Ausgleichsmaßnahmen können Vorhaben verteuern, bei Großprojekten führen sie häufig zur Flächenknappheit in der Umgebung und es fällt den Naturschutzbehörden oft schwer, sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen zu finden. Die starre Regelung des Landesnaturschutzgesetzes hat sich hier als wenig förderlich erwiesen.

    Abhilfe können öffentlich-rechtliche Verträge schaffen, die ein privates Öko-Konto einrichten. Grundidee ist, das der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich aufgelöst werden kann, solange ein funktionaler Zusammenhang gegeben ist. Diese seit langem anerkannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat zur Kodifizierung des Öko-Kontos für den Bereich der Bauleitplanung in den §§ 135 a) Abs. 2 Satz 2, 200 a) BauGB geführt. Diese Rechtsprechung läßt sich auch für private Öko-Konten nutzbar machen.

    Grundidee ist eine Vereinbarung zwischen dem Flächeneigentümer und der Naturschutzbehörde, nach der sich der Eigentümer verpflichtet, bestimmte Flächen nur unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu veräußern oder zu verpachten. Die Naturschutzbehörde verpflichtet sich im Gegenzug, Eingriffsgenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu erteilen, wenn diese sich gegenüber der Behörde verpflichten, den Ausgleich durch Maßnahmen auf Flächen des Eigentümers zu erbringen. Je nach Art des Eingriffs ist die Ausgleichsmaßnahme vorübergehend oder dauernd. Für vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen kann der Eigentümer Flächen verpachten, für dauernde Ausgleichsmaßnahmen veräußern. Dadurch wird es dem Eigentümer möglich, Einkommen aus Ausgleichsflächen zu erwirtschaften. Durch Ausgleichsmaßnahmen aufwertungsfähig sind grundsätzlich auch Flächen innerhalb bestehender Schutzgebiete. Für die Beurteilung der Aufwertungs- und damit Ausgleichsfähigkeit kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

    Der Arbeitskreis wird die Absicherung eines solchen Modelles in der bevorstehenden Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes einfordern.

  1. Verfassungsklage gegen das Landesnaturschutzgesetz

    In den seit 7 Jahren beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollantrag von 34 Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags gegen das Landesnaturschutzgesetz scheint etwas Bewegung gekommen zu sein. Die Antragsteller haben ihren Vortrag noch einmal schriftsätzlich zusammengefaßt und der berichterstattende Richter hat die bevorstehende Terminierung zur mündlichen Verhandlung angekündigt - offen blieb, für wann.

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X. In eigener Sache

Auf der Homepage unseres Arbeitskreises ist ein neuer Link eingerichtet: www.bundesverfassungsgericht.de. Darunter sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Entscheidungen können Sie direkt anlinken, indem Sie an die URL http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/ das Aktenzeichen der Entscheidung anhängen, wobei jedes Leerzeichen in dem Aktenzeichen hierbei durch die Zeichenkette %20 ersetzt wird.

Für die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 1 BvR 315/99 rufen Sie also die URL http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/1%20BvR%20315/99 auf.

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XI. Zum Schmunzeln

§ 5 Ziffer 9 der "Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Schulensee und Umgebung" vom 31.07.1986 gewährt das Befahren der Eider und des westlichen Teiles des Schulensees in Kiel "mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft mit Ausnahme von Windsurfbrettern". Zum Erreichen dieser Wasserflächen ist es den Besitzern anliegender Grundstücke gestattet, den für Bootsverkehr gesperrten Teil des Schulensees mit dem Ruder- oder Paddelboot auf kürzestem Weg zu durchfahren.

In der Umweltverwaltung der Stadt Kiel hat man sich nun Gedanken über die Auslegung dieser Vorschrift gemacht. Wie es sich gehört, wurde das Ergebnis per Aktenvermerk dokumentiert. Nun wissen wir es: Die zitierte Vorschrift gebietet, "seitliche Bewegungen mit Ruderblättern zu vermeiden".

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen


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