Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der Vielzahl der umwelt- und naturschutzrechtlichen
Streitpunkte seien für dieses Rundschreiben folgende herausgegriffen:
I. NATURA 2000
-
Erstmals hat ein Verwaltungsgericht einer gegen die
FFH-Auswahl eines Landes gerichteten Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren
stattgegeben. Als
Anlage 1
ist beigefügt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes der
Freien Hansestadt Bremen. Das Urteil stellt fest, daß die Auswahl von Pacht-
und Eigentumsflächen der Kläger in den Gebieten "Oberblockland" und "Waller
Feldmark" rechtswidrig war.
Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Erstmals
bricht eine gerichtliche Entscheidung eine Lücke in die Phalanx der
Rechtsschutz in dieser Phase des Verfahrens versagenden Entscheidungen, die
vielfach, wie etwa vom OVG Münster in den Entscheidungsgründen ganz offen
niedergelegt, auch naturschutzpolitisch und von der Staatszielbestimmung des
Art. 20 a) GG motiviert waren.
Dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Bremen ist eine weite
Verbreitung zu wünschen.
-
Die Entscheidung gewinnt erhebliche Bedeutung auch vor dem
Hintergrund, daß die Naturschutzbehörden der Länder und des Bundes in einem
biogeographischen Seminar zur atlantischen Region in Den Haag die Weichen in
Richtung Nachmeldung, in Schleswig-Holstein also einer Tranche 3, gestellt
haben. In dem "Seminar" sitzen nahezu ausschließlich Naturschutz-"Experten",
die voneinander die Nachmeldung weiterer Gebiete fordern. Es handelt sich bei
diesem Seminar nicht um den Ausschuß nach Art. 20 FFH-RL - ein
Eindruck, der von den Naturschutzbehörden gerne erweckt wird, um die Bedeutung
des Seminars zu betonen.
Das Seminar hat "unter strengster Geheimhaltung" und mit
der Vergatterung der Teilnehmer zur Vertraulichkeit vom 05. bis zum 07.06. d.J.
in Den Haag stattgefunden.
Als
Anlage 2
ist das Protokoll beigefügt, das die deutsche Delegation
über den Verlauf angefertigt hat.
Das Protokoll zeigt eindrucksvoll, daß es auf europäischer
Ebene nicht mehr um die Ansehung des einzelnen Gebietes, geschweige denn
einzelner Betroffenheiten geht. Die Beeinflussung der die Listung
vorbereitenden Verfahrensschritte für den einzelnen ist leider so gut wie
unmöglich. Mit solchen Verfahren findet bürokratischer Naturschutz keine
Akzeptanz.
^
II. Novellierung Landeswassergesetz
Erneut wird das Landeswassergesetz novelliert. Anlaß ist die
Europäische Wasserrahmenrichtlinie. Dem Arbeitskreis liegt die Kabinettsvorlage
Nr. 202/2002 vom 05.08.2002 vor, die Grundlage für den demnächst in die
Verbändeanhörung gehenden Regierungsentwurf ist.
Wie auch beim Landesartikelgesetz ist festzustellen, daß der
Anlaß der Richtlinienumsetzung genutzt wird, um über die Richtlinienansprüche
hinausgehende Regelungswünsche umzusetzen.
Die Kabinettsvorlage kann von der Geschäftsstelle abgefordert
werden.
Als
Anlage 3
ist der Entwurf einer Stellungnahme beigefügt, mit der unser
Arbeitskreis auf die Novellierung reagieren könnte. Um Ihre Anregungen wird
gebeten.
^
III. Das durch die Gesetzesflut
verursachte Hochwasser geht nicht zurück
Auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Herlich Marie
Todsen-Reese hat die Landesregierung mit Drucksache 15/2009 vom 09.07.2002
geantwortet, daß nur auf Landesebene in Schleswig-Holstein 12 umweltrelevante
Gesetze, 345 umweltrelevante Verordnungen, 32 Richtlinien und 95 umweltrelevante
Verwaltungsvorschriften gelten. Seit dem Jahr 1999 traten 62 dieser Vorschriften
in Kraft. Nur 19 traten außer Kraft. 16 dieser Vorschriften sind in der
Novellierung. 10 dieser Vorschriften sollen noch in dieser Legislaturperiode
novelliert werden.
Die Drucksache eignet sich gut zur Argumentation in der
naturschutzpolitischen Diskussion und kann von der Geschäftsstelle abgefordert
werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen |