Rundschreiben 7/2002


Inhalt

I.

NATURA 2000

II.

Novellierung Landeswassergesetz

III.

Das durch die Gesetzesflut verursachte Hochwasser geht nicht zurück

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus der Vielzahl der umwelt- und naturschutzrechtlichen Streitpunkte seien für dieses Rundschreiben folgende herausgegriffen:

I. NATURA 2000

  1. Erstmals hat ein Verwaltungsgericht einer gegen die FFH-Auswahl eines Landes gerichteten Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren stattgegeben. Als

Anlage 1

ist beigefügt ein Urteil des Verwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen. Das Urteil stellt fest, daß die Auswahl von Pacht- und Eigentumsflächen der Kläger in den Gebieten "Oberblockland" und "Waller Feldmark" rechtswidrig war.

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Erstmals bricht eine gerichtliche Entscheidung eine Lücke in die Phalanx der Rechtsschutz in dieser Phase des Verfahrens versagenden Entscheidungen, die vielfach, wie etwa vom OVG Münster in den Entscheidungsgründen ganz offen niedergelegt, auch naturschutzpolitisch und von der Staatszielbestimmung des Art. 20 a) GG motiviert waren.

Dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Bremen ist eine weite Verbreitung zu wünschen.

  1. Die Entscheidung gewinnt erhebliche Bedeutung auch vor dem Hintergrund, daß die Naturschutzbehörden der Länder und des Bundes in einem biogeographischen Seminar zur atlantischen Region in Den Haag die Weichen in Richtung Nachmeldung, in Schleswig-Holstein also einer Tranche 3, gestellt haben. In dem "Seminar" sitzen nahezu ausschließlich Naturschutz-"Experten", die voneinander die Nachmeldung weiterer Gebiete fordern. Es handelt sich bei diesem Seminar nicht um den Ausschuß nach Art. 20 FFH-RL - ein Eindruck, der von den Naturschutzbehörden gerne erweckt wird, um die Bedeutung des Seminars zu betonen.

Das Seminar hat "unter strengster Geheimhaltung" und mit der Vergatterung der Teilnehmer zur Vertraulichkeit vom 05. bis zum 07.06. d.J. in Den Haag stattgefunden.

Als

Anlage 2

ist das Protokoll beigefügt, das die deutsche Delegation über den Verlauf angefertigt hat.

Das Protokoll zeigt eindrucksvoll, daß es auf europäischer Ebene nicht mehr um die Ansehung des einzelnen Gebietes, geschweige denn einzelner Betroffenheiten geht. Die Beeinflussung der die Listung vorbereitenden Verfahrensschritte für den einzelnen ist leider so gut wie unmöglich. Mit solchen Verfahren findet bürokratischer Naturschutz keine Akzeptanz.

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II. Novellierung Landeswassergesetz

Erneut wird das Landeswassergesetz novelliert. Anlaß ist die Europäische Wasserrahmenrichtlinie. Dem Arbeitskreis liegt die Kabinettsvorlage Nr. 202/2002 vom 05.08.2002 vor, die Grundlage für den demnächst in die Verbändeanhörung gehenden Regierungsentwurf ist.

Wie auch beim Landesartikelgesetz ist festzustellen, daß der Anlaß der Richtlinienumsetzung genutzt wird, um über die Richtlinienansprüche hinausgehende Regelungswünsche umzusetzen.

Die Kabinettsvorlage kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Als

Anlage 3

ist der Entwurf einer Stellungnahme beigefügt, mit der unser Arbeitskreis auf die Novellierung reagieren könnte. Um Ihre Anregungen wird gebeten.

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III. Das durch die Gesetzesflut verursachte Hochwasser geht nicht zurück

Auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Herlich Marie Todsen-Reese hat die Landesregierung mit Drucksache 15/2009 vom 09.07.2002 geantwortet, daß nur auf Landesebene in Schleswig-Holstein 12 umweltrelevante Gesetze, 345 umweltrelevante Verordnungen, 32 Richtlinien und 95 umweltrelevante Verwaltungsvorschriften gelten. Seit dem Jahr 1999 traten 62 dieser Vorschriften in Kraft. Nur 19 traten außer Kraft. 16 dieser Vorschriften sind in der Novellierung. 10 dieser Vorschriften sollen noch in dieser Legislaturperiode novelliert werden.

Die Drucksache eignet sich gut zur Argumentation in der naturschutzpolitischen Diskussion und kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen


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