Inhalt
I. |
Stiftung Naturschutz |
II. |
Umbau der Landesforstverwaltung? |
Einstellung der forstlichen Förderung ? |
III. |
Landesbodenschutzgesetz |
a) |
Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens |
b) |
Stellungnahme des Arbeitskreises |
c) |
Weitere Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren |
IV. |
Fortentwicklung der Entschädigungsrechtsprechung |
V. |
NATURA 2000 |
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1. |
FFH-Richtlinie |
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a) |
Wird es eine dritte Tranche geben? |
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b) |
Gab es Auswahlpflichten? |
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c) |
Klärung zum Schutzregime für potentielle
FFH-Gebiete |
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d) |
Kreatives Verwaltungsgericht Frankfurt |
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e) |
§ 19 c) Abs. 3 BNatSchG verfassungswidrig? |
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2. |
Vogelschutzrichtlinie |
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a) |
EuGH mahnt Rechtsklarheit an |
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b) |
Keine Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Schleswig-Holstein |
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c) |
Erste obergerichtliche Definition faktischer
Vogelschutzgebiete |
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3. |
Allgemeines |
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a) |
Grünlanderhaltungsprämie |
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b) |
Weiterhin unzureichende "nationale Bewertung" |
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c) |
Gutachten zum Rechtsschutz |
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d) |
Vorarbeiten zur Liste |
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e) |
NATURA 2000 in der niedersächsischen Praxis |
VI. |
Offshore - Großvorhaben |
VII. |
Fortschreitende Überreglementierung |
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1. |
Artikelgesetz |
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2. |
WSG-Ausgleichs-VO |
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3. |
Stellungnahme zum
Regional-/Landschaftsrahmenplan |
VIII. |
Neues Landesrecht |
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1. |
Zuständigkeit für Widersprüche gegen
Natur schutz-Verwaltungsakte |
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2. |
Großzügige Förderung der Naturschutzverbände |
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3. |
Neuaufstellung des Regionalplanes II |
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4. |
Altlasten in der Bauleitplanung |
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5. |
Oberflächenwasserabgabegesetz |
IX. |
Naturschutzpolitik |
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1. |
Guter Erfolg unserer Image-Broschüre |
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2. |
Umdenken bei den Naturschutzbehörden ? |
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3. |
Novellierung des Brandenburgischen
Naturschutz gesetzes |
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4. |
Erfolgreiches Eurolobbying |
X. |
Rechtsprechung |
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1. |
Hoffnungsschimmer zur Eigentumsdogmatik fast verlöscht |
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2. |
Nicht veranlaßte Strenge |
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3. |
Verfassungskonforme Auslegung der
Biotopschutz regelungen |
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4. |
Augenmaß |
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5. |
Städtisch |
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6. |
Körperschaftliche Selbstverwaltung |
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7. |
Pächterschutz |
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8. |
Banale Erkenntnis ? |
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9. |
Flächenrecycling baurechtswidrig ? |
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10. |
Subjektives Wasserrecht |
XI. |
Munteres Tierleben |
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1. |
Bisam |
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2. |
Kormoran |
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3. |
Seehund |
XII. |
Verschiedenes |
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1. |
Novellierung des niedersächsischen Waldgesetzes |
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2. |
Planfeststellungsbeschluß A 20 |
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3. |
Wieviel Urwald braucht der Mensch ? |
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4. |
EU-Umweltprogramm |
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Stiftung Naturschutz
Im Anschluß an die diesjährige Mitgliederversammlung unseres
Arbeitskreises hatte die Geschäftsführerin der Stiftung Naturschutz, Frau Rita Jensen, einen Vortrag über die Arbeit der
Stiftung gehalten. Auch auf Nachfragen hat sie Auskünfte über den Haushalt der Stiftung nicht gegeben. Die Geschäftsstelle
hat daraufhin eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz an die Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Umwelt,
Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, gerichtet und postwendend auch Antwort erhalten. Bei der Geschäftsstelle ist die
Haushaltssatzung der Stiftung Naturschutz mit dem angeschlossenen Haushaltsplan in Kopie erhältlich.
Aus der Haushaltssatzung folgt u.a., daß das Gesamtgeschäftsvolumen der Stiftung sich im Jahr 2001 auf 15,5 Mio. DM belief.
Das Geld wurde im wesentlichen für den Flächenankauf eingesetzt. Angesichts der knappen Haushaltslage des Landes sind
dies bemerkenswerte Größenordnungen, zumal das mit diesen Mitteln erworbene Vermögen in der Regel ungenutzt brach liegt
und verödet.
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Umbau der Landesforstverwaltung?
Einstellung der forstlichen Förderung?
Am Montag, 03.09.2001, fand im Kieler Schloß eine breit
angelegte Diskussionsveranstaltung zur Zukunft der Landesforstverwaltung statt. Die
Ausgangssituation ist wie folgt:
Bislang erfolgt die Bewirtschaftung der landeseigenen Wälder
durch die zweigliedrig aufgebaute Forstverwaltung. Oberste Forstbehörde ist das MUNF. Darunter gibt es mit den Forstämtern
Untere Forstbehörden. Neben der Bewirtschaftung der landeseigenen Wälder (jährliches Defizit: 22 Mio. DM; wird vom
Steuerzahler ausgeglichen) sind die Forstbehörden Ordnungsbehörde für den Privat- und Körperschaftswald. Daneben nehmen die
Forstbehörden weitere Aufgaben wahr, etwa im Bereich der sog. Waldpädagogik. Die fachliche Förderung der nicht
staatlichen Wälder ist Aufgabe der Landwirtschaftskammer.
Vor dem Hintergrund der bankrotten Landeskassen hat das
Kabinett den Umweltminister nun beauftragt, diese Konstruktion zu prüfen und Vorschläge für eine Neuorganisation zu
unterbreiten.
Für die Bewirtschaftung der landeseigenen Wälder gibt es
grundsätzlich drei Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen könnte die Bewirtschaftung wie bisher durch die Behörden erfolgen. Zum
anderen könnten die landeseigenen Wälder sog. Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung werden. Schließlich kommt die
vollständige Überführung in eine private Rechtsform, etwa eine GmbH oder eine AG in Betracht.
Diskutiert werden auch Gestaltungen, die Folgen der
Rechtsformwahl miteinander kombinieren; beispielsweise kommt die Ersetzung der bisherigen kameralistischen Haushaltsführung eines
Landesbetriebes durch eine handelsgesetzliche Bilanzierung in
Betracht.
Anläßlich der Diskussionsveranstaltung wurde deutlich, daß es
eine "branchen"-übergreifende beharrende Kraft gibt. So traten die gewerkschaftlich organisierten Forstleute, die
Naturschutzverbände, auch Mitarbeiter der Forstbehörden in dienstlicher Funktion für eine Beibehaltung des bisherigen Status Quo ein.
Die forstpolitischen Fronten sind durchaus unklar, denn auch Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer vertraten beispielsweise
gewerkschaftliche Argumente. Der Landesnaturschutzbeauftragte hingegen trat engagiert für eine getrennte Bilanzierung der
betrieblichen, hoheitlichen und sonst gesellschaftlichen Aufgabenerfüllung ein.
Am 16.10.2001 wird das Kabinett über eine bis dahin vorliegende
Empfehlung des MUNF beschließen.
Nach § 36 LWaldG gewährt das Land den Privatwaldbesitzern und
den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (den Forstbetriebsgemeinschaften) nach Maßgabe des Landeshaushalts Finanzhilfen
zur Förderung vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit der Forstwirtschaft überschreiten. Diese
Förderung wird seit vielen Jahren gewährt. Der Gesamtumfang der ausgezahlten Mittel betrug im Jahre 2001 ca. 8 Mio. DM. 20 %
davon belasten den Landeshaushalt, 80 % werden von der Europäischen Union und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" finanziert.
Die Landesregierung beabsichtigt, diese Förderung zu streichen.
Bei der Geschäftsstelle ist ein Hintergrundpapier zu dieser in den Folgen für unser Land verheerenden Idee erhältlich.
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Landesbodenschutzgesetz
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Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Der Arbeitskreis hatte gemeinsam mit anderen Verbänden am
Dienstag, 08.05.2001, Gelegenheit, den Referentenentwurf zum Landesbodenschutzgesetz im
Umweltministerium mit den zuständigen Mitarbeitern und dem Leiter der neuen Abteilung
"Abfallwirtschaft/Bodenschutz", Herrn Uwe Rommel, zu erörtern. Es
konnten eine Reihe von Änderungen zum Referentenentwurf erreicht werden. Ein Vermerk über dieses Gespräch ist bei der
Geschäftsstelle erhältlich.
Dem Landtag liegt der Regierungsentwurf (Drucksache 15/1049)
zwischenzeitlich vor. Er ist in erster Lesung bereits verabschiedet und in die Ausschüsse überwiesen. Im Umweltausschuß
wird eine Verbändeanhörung stattfinden. Der Arbeitskreis hat
sich um eine Beteiligung bei den Fraktionen beworben.
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Stellungnahme des Arbeitskreises
Eine Reihe von Mitgliedsverbänden haben Anregungen für eine
Stellungnahme unseres Arbeitskreises zum Referentenentwurf des Landesbodenschutzgesetzes abgegeben. Die Anregungen sind in die
endgültige Stellungnahme eingeflossen. Die endgültige Stellungnahme ist
hier abrufbar.
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Weitere Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren
Nach der Rechtsprechung kann der Eigentümer eines
altlastenbehafteten Grundstückes selbst dann zur Sanierung herangezogen
werden, wenn der Handlungsstörer, also derjenige, der die Altlast in den Boden eingebracht hat, greifbar und solvent ist
(NVwZ 2000, 1199 mit Anmerkungen 1135 und 261). Es sollte deshalb ein Vorrang des Handlungsstörers bei der Sanierungspflicht
geregelt werden. Mitteilungspflichten darf es nur bei konkreten Anhaltspunkten für schädliche Bodenveränderungen geben.
Die neue Kategorie der Bodenschutzgebiete darf nicht eingeführt werden.
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Fortentwicklung der Entschädigungsrechtssprechung
Die Entschädigungsvorschrift des § 42 LNatSchG hat sich zu
einem durchaus "scharfen Schwert" entwickelt. Nach § 42 Abs. 1 LNatSchG ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten,
wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnung,
Satzung oder Maßnahme - eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr
fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht nur unwesentlich beschränkt
wird oder - eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet oder auf
die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird, und der Eigentümer dadurch erheblich und
unzumutbar betroffen wird.
Auf dieser Rechtsgrundlage haben durch Naturschutzverordnungen
betroffene Eigentümer Entschädigungsansprüche durchgesetzt. Beispielsweise sind für das Verbot der Jagd auf Wasserwild
126,00 DM pro Jahr und Hektar angesetzt worden. Für das Verbot des Fischfanges mit der Handangel ist ein Betrag von rund
60,00 DM pro Jahr und Hektar angesetzt worden. Schließlich haben die Gerichte entschieden, daß das Land den Betroffenen
die Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten zu ersetzen hat.
Interessant ist, daß die Rechtsprechung den von den Klägern
eingeschlagenen Weg zu den Zivilgerichten (!) bestätigt hat. Die erfahrungsgemäß der Verwaltung zugeneigten
Verwaltungsgerichte können damit umgangen werden.
Bei der Geschäftsstelle können die Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Schleswig vom 03.12.1998, 11 U 203/92, und die Entscheidungen des Landgerichtes Kiel vom 30.01.2001, 17 O
219/00 und vom 27.02.2001, 12 O 344/00, abgefordert werden.
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NATURA 2000
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FFH-Richtlinie
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Wird es eine dritte Tranche geben?
In den Bundesländern Hessen und Sachsen werden z.Zt. FFH-Gebiete der dritten (!) Tranche ausgewählt. Auch in diesen
Ländern hat man - wie in Schleswig-Holstein - bei der Auswahl der zweiten Tranche beteuert, eine dritte Tranche werde es
nicht geben.
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Gab es Auswahlpflichten?
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beurteilungsspielraum der
Bundesländer bei der Auswahl der FFH-Gebiete hervorgehoben. Selbst das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen
oder Arten zwinge nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebiets in die nationale Vorschlagsliste (Beschluß des 6. Senats (!)
vom 24.08.2000, 6 B 23/00, nun auch in Natur und Recht 2001, 382 ff).
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Klärung zum Schutzregime für potentielle FFH-Gebiete
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein
deutliches "Zurücksteuern" festzustellen bei der Frage, welches Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet gilt. Hatte das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Wakenitzquerung (BVerwGE 107, 1) noch grundsätzlich den
Rechtsstandpunkt vertreten, es gelte das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL,
d.h. alle vier belastenden Rechtsfolgen (Ökomanagementplanung, Schutzgebietsausweisungspflicht, Beeinträchtigungsverbot,
Verträglichkeitsprüfungspflicht) hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, das Schutzregime werde nicht durch Art. 6 FFH-RL, sondern durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen
bestimmt. Durch diese werde lediglich verhindert, daß Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand
liegt, zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, daß sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.
Die Entscheidung hat maßgebliche Bedeutung. Verträglichkeitsprüfungen dürfen bei potentiellen FFH-Gebieten nicht verlangt
werden. Potentielle FFH-Gebiete stehen Vorhaben nur entgegen, wenn diese die Schutzwürdigkeit zerstören. Das dürfte bei den
meisten Vorhaben, insbesondere Waldwegebaumaßnahmen etc., nicht der Fall sein.
Der vierte Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat offenbar
die außerordentlich weit reichenden Folgen seines - von Senatsmitgliedern ganz offen so bezeichneten -
"politischen Urteiles" zur A 20 erkannt und bemüht sich nach Kräften, das
Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet abzumildern.
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Kreatives Verwaltungsgericht Frankfurt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zum einstweiligen
Rechtsschutz gegen die Meldung hessischer FFH-Gebiete an das BMU einen bemerkenswerten Beschluß gefaßt. Zwar wurde auch in
diesem Fall der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der Meldung abgelehnt, doch hat sich das
Verwaltungsgericht eine besonders ausgefallenen Begründung einfallen lassen:
Gestützt auf Vortrag des hessischen Umweltministeriums führt
das Verwaltungsgericht aus, die endgültige Aufnahme eines Gebietes in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL setze das
Einvernehmen der Mitgliedstaaten als stärkste Form der Beteiligung
voraus.
"Und hierbei sind - was der Antragsgegner überzeugend
darlegt - sowohl nach deutschem Verfassungsrecht als auch nach dem primären Gemeinschaftsrecht die Rechte Dritter -
auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (s.u.) - zu berücksichtigen, insbesondere die Rechte privater
Grundeigentümer. ... Eine Berücksichtigung dieser Belange nach Aufnahme der Gebiete in die Gemeinschaftsliste wäre mit
der Eigentumsgarantie ersichtlich nicht vereinbar, weil hiermit bereits die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur
Ausweisung der Gebiete als Schutzgebiet (Art. 2 Abs. 4 FFH-RL, § 19 b) Abs. 2
BNatSchG) besteht und es nur noch um die Einzelheiten des Vollzugs gehen kann".
Beschluß vom 02.03.2001, AZ: 3 G 501/01 (1).
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main "erfindet" schlicht
eine Eigentümerbeteiligung kurz vor Listung, um sie in der Phase der Landesauswahl nicht gewähren zu müssen.
Die Entscheidung kann bei der Geschäftsstelle in Kopie
abgefordert werden.
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§ 19 c) Abs. 3 BNatSchG verfassungswidrig?
§ 19 c) BNatSchG ordnet für Projekte innerhalb eines
FFH-Gebietes an, daß sie vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes
zu überprüfen sind. Mit dieser Verträglichkeitsprüfungspflicht enthält die Vorschrift das Kernstück des
FFH-Schutzregimes. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Projekt zu
erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Abweichend davon darf ein Projekt nach Abs. 3 des § 19 c) BNatSchG nur zugelassen
oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer
Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
§ 19 c) Abs. 3 BNatSchG läßt damit eine Durchbrechung des FFH-Schutzregimes nur aus Gründen des öffentlichen Interesses,
nicht aus Gründen privater Interessen zu.
Die Vorschrift dürfte verfassungswidrig sein. In seinem
Beschluß vom 02.03.1999 hat das Bundesverfassungsgericht eine vergleichbare Vorschrift im Rheinland-Pfälzischen
Denkmalschutzgesetz für verfassungswidrig erklärt, weil diese Vorschrift die Durchbrechung des Denkmalschutzregimes ebenfalls
nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, nicht aus Gründen privater Interessen zuließ. Der Beschluß erging in einem
konkreten Normenkontrollverfahren aufgrund einer Vorlagefrage des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz. Die Vorlagefrage lautete,
"ob § 13 DSchPflG insoweit verfassungswidrig ist, als darin bestimmt wird, daß im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1
DSchPflG die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen".
Die verfassungsrechtliche Problemlage ist bei § 19 c) BNatSchG
exakt dieselbe wie bei § 13 Rheinland-Pfälzisches
Denkmalschutzgesetz. Hier wie dort findet nur eine Entscheidung zwischen öffentlichen Interessen statt, nicht aber zwischen
öffentlichen und privaten Interessen. Dazu das Bundesverfassungsgericht wörtlich:
"Die Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2
DSchPflG folgt bereits daraus, daß die Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließt
und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthält".
Es dürfte deshalb nur noch eine Frage der Zeit sein, bis das
Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungswidrigkeit von § 19 c) Abs. 3 BNatSchG feststellen wird.
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Vogelschutzrichtlinie
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EuGH mahnt Rechtsklarheit an
In einer neueren Entscheidung vom 17.05.2001 (Rechtssache C-159/99, Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./.
Italienische Republik) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, daß "die Bestimmungen einer Richtlinie mit
unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind,
um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. ... Bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach
beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden". Die Entscheidung fordert damit einerseits zwar auch
Rechtssicherheit in der Frage, durch welchen Rechtsakt ein Vogelschutzgebiet entsteht. Andererseits stellt sie die
Wirksamkeit von "Negativlisten" etc., die bestimmte Vorhaben auf dem
Erlaßwege von der Verträglichkeitsprüfung ausnehmen, in Frage.
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Keine Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Schleswig-Holstein
In seiner Entscheidung vom 07.12.2000 (Rechtssache C 374/98,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Französische Republik) hat der EuGH entschieden, daß für die Ausweisung von
Vogelschutzgebieten ein "förmlicher Akt" Voraussetzung ist. Liege ein solcher "förmlicher Akt" nicht vor, so bestehe kein
ausgewiesenes, sondern ein faktisches Vogelschutzgebiet, wenn die Ausweisung erforderlich gewesen wäre. Für faktische
Vogelschutzgebiete soll die Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 4 VSRL
gelten, d.h. ein striktes Beeinträchtigungsverbot.
Die Entscheidung hat für Schleswig-Holstein große Bedeutung.
Die Kabinettsbeschlüsse vom 14.12.1999/11.01.2000 dürften angesichts deren strikter Geheimhaltung im Wortlaut kein
"förmlicher Akt" i.S. der Rechtsprechung des EuGH sein. Demnach sind
in Schleswig-Holstein Vogelschutzgebiete nicht "ausgewiesen". In allen als Vogelschutzgebieten gemeldeten Gebieten dürfte
deshalb das strikte Beeinträchtigungsverbot gelten.
Die Meldung ist von der Ausweisung jedenfalls strikt zu
unterscheiden.
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Erste obergerichtliche Definition faktischer
Vogelschutzgebiete
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte u.a. die
Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein faktisches Vogelschutzgebiet angenommen werden kann. Das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sehr oberflächlich entschieden und auf das sog. 1 % - Kriterium abgestellt. D.h.,
daß das OVG zahlenmäßige Eignung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 VSRL schon dann annimmt, wenn nur 1 % des nationalen Bestandes (bei
Brutvögeln) bzw. des sog. "Flyways" (bei Zugvögeln) gezählt werden können. Ausdrücklich stellt das OVG auch auf eine
niedersächsische Schattenliste ab.
Die betroffene Gemeinde hatte gegen das Urteil zunächst Antrag
auf Zulassung der Revision eingelegt, diesen zwischenzeitlich aber aus kommunalpolitischen Gründen zurückgenommen. Die
Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 14.09.2000, 1 L 2153/99; Natur und Recht 2001, 333 ff.) ist leider rechtskräftig
geworden.
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Allgemeines
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Grünlanderhaltungsprämie
Für die Grünlandbewirtschaftung in NATURA 2000 - Gebieten wird
als Anreiz eine Grünlanderhaltungsprämie gewährt. Der Antrag auf die Grünlanderhaltungsprämie ist mit dem Grundantrag
Agrarförderung zu stellen. Die Grünlanderhaltungsprämie hat zur
Voraussetzung, daß mindestens zwei Hektar der Betriebsflächen in einem NATURA 2000 oder einem Naturschutzgebiet liegen. Mit
dieser Prämie soll der Widerstand insbesondere gegen die Auswahl von Grünlandhabitaten für NATURA 2000 gebrochen werden.
Der Fortbestand der Prämie ist nicht garantiert. Die Prämie beträgt jährlich 150,00 DM pro ha. Die
Zuwendungsvoraussetzungen sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2001, 237
ff. niedergelegt und können von der Geschäftsstelle bezogen werden.
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Weiterhin unzureichende "nationale Bewertung"
Zur nationalen Gebietsbewertung hat das Bundesamt für
Naturschutz zwischenzeitlich fachliche Hinweise für die Landesumweltministerien gegeben. Diese sind in der
Zeitschrift Natur und Landschaft 2000, 486 ff. veröffentlicht. Es handelt sich um
eine Zusammenstellung mit einer Schätzung der Gesamtbestandsdaten bestimmter Lebensraumtypen. Diese sehr grobe und
unvollständige Schätzung reicht als "nationale Gebietsbewertung" nicht aus.
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Gutachten zum Rechtsschutz
Bei der Geschäftsstelle ist erhältlich ein vom Deutschen
Bauernverband in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zur "rechtlichen Beurteilung des Vollzugs der FFH- und der
Vogelschutzrichtlinie durch die Bundesländer und besonderer Berücksichtigung des Individualrechtsschutzes
landwirtschaftlicher Grundeigentümer" von Rechtsanwalt Alexander Blume, Stand
November 2000.
Ebenfalls erhältlich ist ein Aufsatz des Unterzeichners zu
Rechtsschutzmöglichkeiten und Verteidigungslinien betroffener Waldbesitzer.
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Vorarbeiten zur Liste
Der ELO (european land owners association), einem
Zusammenschluß der europäischen Grundbesitzerverbände, ist es gelungen,
einen Vertreter in das europäische Expertengremium zur Vorbereitung der Bewertung der nationalen Gebietslisten zu
entsenden. In das Seminar zur kontinentalen biogeographischen Region wird Professor Müller, Universität Trier, als Vertreter
der ELO entsandt. Es wird im Dezember 2001 stattfinden.
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NATURA 2000 in der niedersächsischen Praxis
Der in Niedersachsen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, den
Innen-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsministerien ergangene Runderlaß des Umweltministeriums zur
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist bei der Geschäftsstelle erhältlich. Dieser Erlaß
enthält auch eine sog "Negativliste" der regelmäßig nicht verträglichkeitsprüfungsbedürftigen Projekte. Dort sind auch die
privilegierten Vorhaben im Außenbereich "im räumlichen
Zusammenhang" mit einer vorhandenen Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gartenbaubetriebes
aufgezählt. Auf eine Angabe in Metern, wie in der schleswig-holsteinischen Negativliste (300 m - Radius) wird verzichtet.
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Offshore - Großvorhaben
Als Folge des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) aus dem Jahre
1994 verfügt die Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee über eine sog. ausschließliche
Wirtschaftszone.
Sie erfaßt einen der Bundesrepublik zugeteilten Bereich außerhalb der 12 Seemeilen - Grenze für das deutsche Küstenmeer.
Alles deutsche Recht gilt Kraft der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik grundsätzlich nur an Land und
innerhalb der 12 Seemeilen - Grenze des Küstenmeeres. Dies gilt auch für das europäische Naturschutzrecht, denn die Europäische
Union verfügt über keine eigene Souveränität, sondern nur über die der Mitgliedstaaten. Außerhalb der 12 Seemeilen - Zone des
Küstenmeeres bedarf die Geltung des Rechts der Mitgliedstaaten und des Rechts der Europäischen Union der ausdrücklichen völkerrechtlichen "Ermächtigung". Diese "Ermächtigung" ist nach
dem Seerechtsübereinkommen erteilt für die Nutzung regenerativer Energien sowie für die Gewinnung von Bodenschätzen.
Demzufolge ist ein regelrechter "Goldrausch" auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik in der Nordsee
entstanden.
Dies gilt insbesondere für zahlreiche Offshore - Großprojekte
für Windenergieanlagen und auch eine große Kiesentnahme. Nähere Informationen zu den Vorhaben sind bei der Geschäftsstelle
erhältlich.
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Fortschreitende Überreglementierung
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Artikelgesetz
Am 03.08.2001 ist in Kraft getreten das sog. "Artikelgesetz"
zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz. Fast jedes
Gesetz, das irgendeinen Bezug zum Umweltrecht hat, ist von tiefgreifenden Änderungen betroffen. Die wichtigsten Änderungen
betreffen das Anlagenzulassungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung. Wie mit "Kanonen auf Spatzen" geschossen
wird, zeigt eine Änderung der Ziffer 7 Spalte II 4. BImSchV. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen danach
unabhängig vom Tierbestand alle Tierhaltungsanlagen, deren Inhaber mehr als zwei Großvieheinheiten (500 kg Tiergewicht) pro ha
bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche hat. Die Änderung betrifft damit insbesondere kleinbäuerlich strukturierte
Regionen der schleswig-holsteinischen Geest. Die aufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordern umfangreiche Planungen
und Beratungen, die sich gerade die kleineren Betriebe schlicht nicht leisten können. Die Änderung wird den Strukturwandel in
der Landwirtschaft erheblich beschleunigen.
Für Steinbrüche ist nunmehr ab 25 ha Abbaufläche eine
UVP-Pflicht vorgesehen, von 10 ha bis 25 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und bei weniger als 10 ha, soweit
Sprengstoff verwendet wird, eine standortbezogene Einzelfallprüfung.
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WSG-Ausgleichs-VO
Das MUNF hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, nach der
die Entschädigungen in Wasserschutzgebieten gezahlt werden sollen. Der Arbeitskreis hat dazu eine Stellungnahme abgegeben,
die bei der Geschäftsstelle abgefordert werden kann.
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Stellungnahme zum Regional-/Landschaftsrahmenplan V
Der Arbeitskreis hat eine Stellungnahme zum Entwurf des
Regional- und Landschaftsrahmenplanes V ausgearbeitet und gegenüber der Landesplanungsbehörde und dem MUNF abgegeben.
Eine Abschrift ist bei der Geschäftsstelle erhältlich.
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Neues Landesrecht
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Zuständigkeit für Widersprüche gegen
Naturschutz-Verwaltungsakte
Das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU) in Flintbek hat die Zuständigkeit für
Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Unteren Naturschutzbehörden verloren. Vor dem 01.01.2001 eingelegte Widersprüche werden
nach wie vor vom LANU bearbeitet um die Verfahren dort zu Ende zu bringen. Nach dem 01.01.2001 eingelegte Widersprüche werden
von den Unteren Naturschutzbehörden selbst bearbeitet. Die Kreise müssen die organisatorischen Voraussetzungen, d.h.
eigene Widerspruchsstellen, schaffen um zu gewährleisten, daß über den Widerspruch nicht dieselben Mitarbeiter entscheiden
wie über den Verwaltungsakt.
Die Rückverlagerung der Widerspruchzuständigkeit an die Unteren
Naturschutzbehörden ist ein i.S. des Subsidiaritätsprinzips begrüßenswerter Beitrag des Verordnungsgebers. Die Zuständigkeitsregelung beruht auf § 45 a) Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 1
Abs. 3 Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 08.10.2000 i.V.m. § 45 c)
Abs. 1 LNatSchG.
Die bislang beim LANU eingerichtete Widerspruchsstelle wird
verkleinert und läuft bald ganz aus. Die Mitarbeiter sind innerhalb des LANU umgesetzt worden,
insbesondere in die erweiterte Bodenschutzabteilung, da auf diese mit dem
ausstehenden Landesbodenschutzgesetz neue, umfangreiche Aufgaben zukommen.
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Großzügige Förderung der Naturschutzverbände
Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2001, S. 21 ff. sind neue
Förderungsrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Naturschutzverbände veröffentlicht. Danach gewährt das Land
unter bestimmten Voraussetzungen eine institutionelle Förderung, deren maximale Höhe (man lese und staune) den Betrag von
175.000,00 DM pro Jahr und Verein nicht überschreiten darf. Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Ausgaben
für Personal der Geschäftsstelle, Mieten, Sachkosten.
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Neuaufstellung des Regionalplanes II
Das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans für den
Planungsraum II (Schleswig-Holstein Ost, kreisfreie Stadt Lübeck und Kreis Ostholstein) ist mit Erlaß der
Landesplanungsbehörde vom 05.04.2001 eingeleitet worden. Die Neuaufstellung erfolgt auch vor dem Hintergrund, daß der geltende
Regionalplan vorsieht, die Küstengewässer von Offshore-Windkraftanlagen freizuhalten. Im Bereich der Mecklenburger Bucht
soll in größerer Windpark ("SKY 2000) mit ca. 80 Einzelanlagen à 2 - 3 MW entstehen. Der Windpark wird von der Landesregierung
begrüßt. Für dieses Vorhaben wird sogar der Regionalplan passend gemacht.
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Altlasten in der Bauleitplanung
Innenministerium und MUNF haben einen gemeinsamen Runderlaß zur
Berücksichtigung von Flächen mit Altlasten in der Bauleitplanung vom 05.03.2001 herausgegeben (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2001, 182 ff.). Der Erlaß versucht den Spagat zwischen
der grundsätzlichen Subsidiarität des Bodenschutzrechtes gegenüber dem Recht der Bauleitplanung einerseits (vgl. § 3 Abs. 2
BBodSchG) und seiner inhaltlichen Anwendung andererseits. Das Bundesbodenschutzgesetz ist auf schädliche Bodenveränderungen
und Altlasten nicht anzuwenden, soweit bereits Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden
regeln. Durch den Rückgriff auf das Bodenschutzrecht bei der Bewertung stofflicher Bodenbelastungen, bei der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, bei der Begleitung des Bauleitplanverfahrens durch die Bodenschutzbehörden als TÖB etc.,
sollen sich jedoch Entlastungen (!) der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Verfahren ergeben.
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Oberflächenwasserabgabegesetz
Ende Dezember 2000 hat das Land eine Abgabe auf die Entnahme
von Oberflächenwasser eingeführt. Die Abgabe beträgt 0,015 DM pro m³ entnommenen Wassers. Sie soll insbesondere industrielle
Großanlagen treffen, etwa Atomkraftwerke, die ihr Kühlwasser aus der Elbe entnehmen. Im Gesetzgebungsverfahren trat die
Frage auf, ob nicht Binnenfischereibetriebe ebenfalls Oberflächenwasser entnehmen. Der Arbeitskreis hat im
Gesetzgebungsverfahren eine Zusicherung des MUNF herbeigeführt, wonach Binnenfischereibetriebe Wasser nicht "entnehmen", sondern
"ableiten" und deshalb nicht unter den Abgabetatbestand fallen.
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Naturschutzpolitik
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Guter Erfolg unserer Image-Broschüre
Das Faltblatt unseres Arbeitskreises ist gut angekommen und
auch bei der Konkurrenz gefürchet. Der LNV (Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V.) hat ein ganz ähnlich
gestaltetes Faltblatt herausgegeben.
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Umdenken bei den Naturschutzbehörden?
Der Leiter des im LANU für die Ausweisung von
Naturschutzgebieten zuständigen Referates, Herr Reinhard Schmidt-Moser,
hat in der Zeitschrift "Natur und Landschaft" für Vertragsnaturschutz geworben. Bei der Zeitschrift "Natur und
Landschaft" handelt es sich um eine vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebene Monatsschrift für Fachbehörden und
Landschaftsplaner. Der Aufsatz kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
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Novellierung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
Ein ähnlich starres und rigides Landesnaturschutzgesetz wie in
Schleswig-Holstein gilt bislang auch in Brandenburg. Das Brandenburgische Naturschutzgesetz soll nun novelliert werden.
Die Novellierung ist überschrieben mit "Naturschutznovelle zur Modernisierung und Entbürokratisierung". Die Eckpunkte für die
Gesetzesnovelle sind in das Internet gestellt. Auf unserer Homepage ist ein Link eingerichtet:
http://www.brandenburg.de/land/mlur/politik/recht/natg_nov.htm.
Es gibt eine Reihe
interessanter und auch für Schleswig-Holstein als Vorbild geeigneter Regelungen:
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Aufgabenverlagerung auf die Kreise, Entmachtung der Oberen
Naturschutzbehörde.
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Ausgleichsregelung.
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Vertragsnaturschutz bei Mitfinanzierung durch EU und Bund.
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Stärkung der Zuständigkeiten der Gemeinden.
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Straffung bei überlappenden Genehmigungstatbeständen; Rückführung von
Doppelregelungen in das jeweilige Fachrecht (Waldrecht, Wasserrecht).
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Entfallen der Verbands- und Beirätebeteiligung bei
Ausnahmegenehmigungen.
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Abschaffung des gesetzlichen Vorkaufsrechts für
Nationalparke und Naturschutzgebiete.
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Praktikablere, flexiblere und effizientere Anwendung der
Eingriffsregelung durch Flächenpoollösungen (privates Öko-Konto).
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Standardisierung des Managementes auf Kompensationsflächen
ähnlich der Regelungen in Hessen und Bayern.
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Vereinfachung der Antragstellung.
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Eingriffe ohne Fachplan.
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Aufstellung von Grünordnungsplänen im alleinigen Ermessen
der Gemeinden.
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Vereinfachung des Darstellungsumfangs in den
Landschaftsplanungsvorschriften.
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Konzentrationswirkung des Bauplanungsrechts für Ausnahmen
zum gesetzlichen Biotopschutz etc.
Sofern das Vorhaben tatsächlich in einen konkreten
Gesetzentwurf umgesetzt wird, wäre dies ein wesentlicher und für Schleswig-Holstein vorbildlicher Schritt nach vorn.
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Erfolgreiches Eurolobbying
Unser niedersächsischer "Schwesterverband", der FNW, plant, in
den Räumen einer neuen niedersächsischen Landesvertretung in Brüssel eine eigene Repräsentanz unterzubringen, um von dort
aus Gespräche mit EU-Politikern zur FFH-Problematik führen und Kontakte ausbauen zu können. Der FNW hat damit die Zeichen der
Zeit erkannt.
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Rechtsprechung
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Hoffnungsschimmer zur Eigentumsdogmatik fast verlöscht
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer neueren
Entscheidung gegen das Bundesverfassungsgericht gestellt. Nach dem Urteil vom 31.01.2001, 6 Cn 2.00, DVBl. 2001, 931 ff., gebietet
Art. 14 Abs. 1 GG keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, daß naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter
gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht wendet sich damit gegen die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum
rheinland-pfälzischen Denkmalrecht entwickelte Rechtsansicht, daß salvatorische Kompensationsregelungen unzulässig sind.
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Nicht veranlaßte Strenge
Lärmimmissionen beurteilen sich nach der TA-Lärm. Sie nimmt
nach Nummer 1 Abs. 2 c) landwirtschaftliche Anlagen ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich heraus. Das ist sinnvoll, weil
etwa Getreidetrocknungsanlagen naturbedingt nur kurze Zeit im Jahr arbeiten und Industrieanlagen nicht vergleichbar sind. Der
VGH Mannheim hat mit Urteil vom 08.11.2000, 10 S 2317/99, nun entschieden, daß sich die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen
durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft anhand einer entsprechenden Anwendung der TA-Lärm beurteilt (Natur und
Recht 2001, 397 ff.).
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Verfassungskonforme Auslegung der Biotopschutzregelungen
Gewisse Berühmtheit hat ein Vorlagebeschluß des OVG Münster
erlangt, der sich auf den Standpunkt stellte, § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (die Vorschrift entspricht dem
Schleswig-Holsteinischen § 15 a) LNatSchG) sei mangels hinreichender Bestimmtheit verfassungswidrig. Das
Bundesverfassungsgericht hat dieseRichtervorlage als unzulässig zurückgewiesen, weil sich die Tatbestände
verfassungskonform auslegen ließen. Der Rechtsstreit mußte anschließend vom OVG
Münster in der Sache entschieden werden. Das OVG hat dem Kläger Recht gegeben. Der von ihm geplanten Erstaufforstung stand bei
verfassungskonformer Auslegung § 62 LG NRW nicht mehr entgegen. In der Sache hatte der Kläger damit Erfolg. Dieses
Ergebnis des zunächst gescheiterten Vorlageverfahrens wird häufig
unterschlagen. In der Zeitschrift Natur und Recht, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes weiten Raum und
mehrere Kommentare gewidmet hatte, ist das Urteil des OVG Münster nicht abgedruckt (OVG Münster, Urteil vom 03.03.1997, 7
A 2883/92; AgrarRecht 2000, 140 ff.).
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Augenmaß
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat sich der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster angeschlossen, wonach auch eine Jagdhütte ein im Außenbereich zulässiges
privilegiertes Vorhaben sein kann. Maßgeblich seien die persönlichen Verhältnisse des Jagdausübungsberechtigten. Eine
Jagdhütte sei notwendig, wenn der Jagdausübungsberechtigte das Revier von seiner Wohnung aus nicht in "angemessen kurzer Zeit
erreichen kann" (OVG Greifswald, Natur und Recht 2001, 92 ff.).
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Städtisch
Nach einer Entscheidung des thüringischen
Oberverwaltungsgerichtes ist eine Stacheldrahteinzäunung für Pferdekoppeln -
jedenfalls bei alleiniger Verwendung als Umzäunung - tierschutzwidrig. Sie entspreche nicht den Anforderungen an eine
verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG (Urteil vom 28.09.2000, 3 Ko 700/99, NuR 2001, 1ß7
ff.).
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Körperschaftliche Selbstverwaltung
In Schleswig-Holstein werden immer wieder im Gewande spezieller
Problemkonstellationen Grund und Grenzen körperschaftlicher Selbstverwaltung diskutiert. Anlaß sind etwa Kürzungen bei der
Finanzausstattung der Landwirtschaftskammer oder die Schaffung von neuen Organisationsformen zur Wasserwirtschaft in den mit
der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie einzuführenden Flußgebietseinheiten zu Lasten der Wasser- und Bodenverbände.
Aus Anlaß einer Streitigkeit der Niedersächsischen
Landwirtschaftskammer mit der dortigen Landesregierung um eine abfallrechtliche Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht
nun - wohl als obiter dictum - Ausführungen zur körperschaftlichen Selbstverwaltung gemacht (Beschluß vom 21.07.2000, 11 BN
3.00):
"In seinem Beschluß vom 09.05.1972 (BVerfGE 33, 125, 159)
führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie würden
nicht ernst genug genommen, wenn der Selbstgesetzgebung autonomer Körperschaften so starke Fesseln angelegt
würden, daß ihr Grundgedanke, die in den gesellschaftlichen Gruppen lebendigen Kräfte in eigener Verantwortung
zur Ordnung der sie besonders berührenden Angelegenheiten heranzuziehen und ihren Sachverstand für die Findung
"richtigen" Rechts zu nutzen, nicht genügend Spielraum fände. Diese Aussage wird aber mißverstanden, wenn man
ihr mit der Beschwerde den Inhalt beilegt, daß der körperschaftlichen Selbstverwaltung - ähnlich wie nach
Artikel 28 Abs. 2 GG der kommunalen Selbstverwaltung - von Verfassungs wegen ein Kernbereich garantiert sei, in
den der Staat nicht regelnd eindringen dürfe. Der körperschaftlichen Selbstverwaltung steht keine
verfassungsrechtliche Garantie zur Seite (vgl. BVerwGE 51, 115, 119). Sie beruht ausschließlich auf
einfachrechtlichen Vorschriften und kann dementsprechend - in Abänderung
dieser Vorschriften - eingeschränkt oder sogar entzogen werden (vgl. BVerfGE 58, 45, 66).
...
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinen
Entscheidungen Grundrechtsvorschriften heranzieht, geschieht dies ausschließlich zu dem Zweck,
Grenzen der körperschaftlichen Selbstverwaltung aufzuzeigen. Materielle
Grundrechte stehen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen
- ohnehin nicht zu (vgl. BVerfGE 21, 262, 369 f.)".
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Pächterschutz
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsstellung von
Pächtern im Normenkontrollverfahren verstärkt. Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche sind im
Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO antragsbefugt, wenn im Bebauungsplan
eine andere Nutzungsart für diese Fläche festgesetzt wird (Urteil vom 05.11.1999, 4 Cn 3.99, NVwZ 2000, 807 ff.).
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Banale Erkenntnis?
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf freiwilliger Basis zwischen den zuständigen
Landschaftsschutzbehörden und den Grundeigentümern bzw. Pächtern schutzwürdiger Flächen geschlossene Vereinbarung, die
den Sinn hat, naturschutzrechtliche Ge- und Verbote und vertragliche Verpflichtungen zu ersetzen, als öffentlichrechtlicher Vertrag einzustufen (Urteil vom 27.10.1999, 19 B
96.337, AgrarRecht 2000, 395 ff.).
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Flächenrecycling baurechtswidrig?
Nach Ansicht des OVG Lüneburg sind weder zeitlich gestaffelte
noch bedingte Festsetzungen in Bebauungsplänen zulässig. Diese Rechtsprechung verhindert beispielsweise die Planung von
Folgenutzungen nach Bodenabbau (Urteil vom 08.02.2000, 1 K 5513/98, Natur und Recht 2000, 707 f.).
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Subjektives Wasserrecht
Das OVG Koblenz hat zur Abgrenzung des Begriffs des Gewässerausbaus von dem der Anlagenerstellung entschieden. Die
Entscheidung ist beispielsweise für die Frage bedeutsam, ob Rohrleitungen Gewässer sind mit der Folge, daß die Wasser- und
Bodenverbände für die Unterhaltung zuständig und Vorteilshabende beitragsverpflichtet sind. Nach Ansicht des OVG Koblenz
ist auf die Zielsetzung der Verrohrung abzustellen. Liege sie außerhalb der Wasserwirtschaft, sei es gerechtfertigt, die
Verrohrung aus der Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen (Urteil vom 15.06.2000, 1 A 11964/99, Natur und Recht 2000, 704
f.).
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Munteres Tierleben
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Bisam
Der Marschenverband Schleswig-Holstein e.V. hat ein Sonderheft
mit Informationen zur Bisambekämpfung herausgegeben. Dieses Sonderheft ist veranlaßt durch die Änderungen im Recht der
Bisambekämpfung. Im Jahre 1999 wurden in Schleswig-Holstein 60.705 Bisame gefangen. Die Zahl zeigt die große Bedeutung und
die Schadensträchtigkeit einer eingeschränkten Bekämpfung. Schwerste Schäden entstehen durch die Aushöhlung von
Ufergrundstücken, Dämmen, Gewässerböschungen, Deichen und Straßen.
Der Bisam ist in Europa nicht heimisch; er wurde 1905 als
Pelztier aus Nordamerika nach Tschechien eingeführt und hat sich von dort aus über weite Gebiete Mitteleuropas ausgedehnt.
In Dithmarschen wurde der erste Bisam im Jahre 1958 gefangen.
Das Infoheft Nr. 30 des Marschenverbandes Schleswig-Holstein
e.V. ist erhältlich für 5,00 DM (einschließlich Portokosten) beim Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen, Meldorfer Straße
17, 25717 Hemmingstedt (Tel.: 04 81 / 68 08 - 12, Frau Gloe, Fax: 04 81 / 68 08 - 60).
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Kormoran
Der Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland nicht mehr
vorkommende Kormoran hat sich seit Beginn der 1980er Jahre in Schleswig-Holstein erneut angesiedelt. Der Brutbestand wuchs
rasch auf ein Maximum von 3.203 Paaren im Jahr 1995. Die spätsommerlichen Rastbestände liegen bei etwa 12.000
Exemplaren. Jeder Kormoran frißt täglich je nach Jahreszeit durchschnittlich etwa 300 g Fisch. Die Kormorane sind
verantwortlich für erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden. Die rund 18.400 Kormorane des Spätsommers in Schleswig-Holstein
fressen täglich (!) ca. 5,52 t Fisch, vorzugsweise aus bewirtschafteten Seen.
Gleichwohl werden Vergrämungsabschüsse und Koloniezerstörungen
kaum genehmigt. In der Zeit, in der er noch selten war, wurde der Kormoran dem Artenschutzrecht unterstellt.
Aus den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie ist er
zwischenzeitlich wieder herausgenommen.
Bei der Geschäftsstelle kann der sog. "Kormoranbericht" des
MUNF und des MLR vom 01.02.2001 (Umdruck 15/0436 des Schleswig-Holsteinischen Landtags) abgefordert werden.
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Seehund
Nachdem im Jahre 1989 der gesamte Seehundbestand im Wattenmeer
auf wenig über 3.000 Exemplare wegen einer Staupe-Epidemie zurückgegangen war, ist der Bestand nun überproportional
angestiegen. Im Jahre 2000 wurden 17.000 Art Seehunde gezählte. Vermutlich gibt es noch wesentlich mehr. Jeder Seehund frißt 3
- 4 kg Fisch am Tag. Nach Ansicht des Nationalparkamtes machen Fische über 20 cm Länge - also in der Größe, wie sie von
Fischern angelandet werden - nur etwa 1 % der Seehundsnahrung aus. Das Nationalparkamt übersieht, daß die von den Seehunden
bevorzugten kleineren Fische, würden sie nicht gefressen, im nächsten oder übernächsten Jahr der Fischerei zur Verfügung
stünden.
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Verschiedenes
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Novellierung des niedersächsischen Waldgesetzes
In Niedersachsen wird das Landeswaldgesetz novelliert. Das
Verfahren könnte Vorbildfunkion haben für die angekündigte Novellierung auch des
schleswig-holsteinischen Landeswaldgesetzes. Informationen sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.
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Planfeststellungsbeschluß A 20
Bei der Geschäftsstelle kann abgefordert werden der
Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Bundesautobahn A 20 Lübeck
- Rostock, Teilstrecke 2 A und Teilstrecke 2 B des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 19.01.2001.
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Wieviel Urwald braucht der Mensch?
Am 21.02.2001 hielt der Leiter der Abteilung Naturschutz im
LANU, Herr Dr. Eigner, in der Hermann-Ehlers-Akademie einen Vortrag zu diesem Thema. Er konstatierte ein Defizit an
nutzungsfreiem Wald in Schleswig-Holstein. Zu fordern seien 10 % Urwald. Die Bewirtschaftung in der Allmende sei wegen der
durch die extensive Nutzung verursachten Haselhuhnvorkommen Vorbild. Forstwirtschaft und Jagd seien der zweitwichtigste
Verursacher von Artenrückgang im Wald. Ausführlich vorgestellt wurde die fachliche Leitidee von der "halboffenen
Weidelandschaft" als "Traumziel" des Naturschutzes.
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EU-Umweltprogramm
Die Europäische Kommission hat ihr 6. Umweltprogramm
veröffentlicht. Es beschreibt Ziele und politische Vorgaben für die Entwicklung des Europäischen Umweltrechts. Es kann im
Internet unter
http://www.europa.eu.int/comm/environment/newprg/index.htm
abgerufen werden. Auf unser Homepage ist ein
entsprechender Link eingerichtet.
Die in diesem Rundschreiben besprochenen Entscheidungen,
Aufsätze etc. können bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
Nachdem nun die Sommerferien in Schleswig-Holstein mit durchweg
gutem Wetter "überstanden" sind, wünschen wir allen einen guten Wiederstart ins
(Winter-)Arbeitsleben.
gez. Dr. Giesen
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