Rundschreiben 7/2001


Inhalt

I.

Stiftung Naturschutz

II.

Umbau der Landesforstverwaltung?

Einstellung  der  forstlichen  Förderung ?

III.

Landesbodenschutzgesetz

a)

Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens

b)

Stellungnahme des Arbeitskreises

c)

Weitere Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren

IV.

Fortentwicklung der Entschädigungsrechtsprechung

V.

NATURA 2000

1.

FFH-Richtlinie

a)

Wird es eine dritte Tranche geben? 

b)

Gab es Auswahlpflichten? 

c)

Klärung zum Schutzregime für potentielle FFH-Gebiete

d)

Kreatives Verwaltungsgericht Frankfurt

e)

§ 19 c) Abs. 3 BNatSchG verfassungswidrig?

2.

Vogelschutzrichtlinie

a)

EuGH mahnt Rechtsklarheit an

b)

Keine Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Schleswig-Holstein

c)

Erste obergerichtliche Definition faktischer Vogelschutzgebiete

3.

Allgemeines

a)

Grünlanderhaltungsprämie

b)

Weiterhin unzureichende "nationale Bewertung"

c)

Gutachten zum Rechtsschutz

d)

Vorarbeiten zur Liste

e)

NATURA 2000 in der niedersächsischen Praxis

VI.

Offshore - Großvorhaben

VII.

Fortschreitende Überreglementierung

1.

Artikelgesetz

2.

WSG-Ausgleichs-VO

3.

Stellungnahme zum Regional-/Landschaftsrahmenplan

VIII.

Neues Landesrecht

1.

Zuständigkeit für Widersprüche gegen Natur schutz-Verwaltungsakte

2.

Großzügige Förderung der Naturschutzverbände

3.

Neuaufstellung des Regionalplanes II

4.

Altlasten in der Bauleitplanung

5.

Oberflächenwasserabgabegesetz

IX.

Naturschutzpolitik

1.

Guter Erfolg unserer Image-Broschüre

2.

Umdenken bei den Naturschutzbehörden ?

3.

Novellierung des Brandenburgischen Naturschutz gesetzes

4.

Erfolgreiches Eurolobbying

X.

Rechtsprechung

1.

Hoffnungsschimmer zur Eigentumsdogmatik fast verlöscht 

2.

Nicht veranlaßte Strenge

3.

Verfassungskonforme Auslegung der Biotopschutz regelungen

4.

Augenmaß

5.

Städtisch

6.

Körperschaftliche Selbstverwaltung

7.

Pächterschutz

8.

Banale Erkenntnis ?

9.

Flächenrecycling baurechtswidrig ?

10.

Subjektives Wasserrecht

XI.

Munteres Tierleben

1.

Bisam

2.

Kormoran

3.

Seehund

XII.

Verschiedenes

1.

Novellierung des niedersächsischen Waldgesetzes

2.

Planfeststellungsbeschluß A 20

3.

Wieviel Urwald braucht der Mensch ?

4.

EU-Umweltprogramm

  1. Stiftung Naturschutz

Im Anschluß an die diesjährige Mitgliederversammlung unseres Arbeitskreises hatte die Geschäftsführerin der Stiftung Naturschutz, Frau Rita Jensen, einen Vortrag über die Arbeit der Stiftung gehalten. Auch auf Nachfragen hat sie Auskünfte über den Haushalt der Stiftung nicht gegeben. Die Geschäftsstelle hat daraufhin eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz an die Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, gerichtet und postwendend auch Antwort erhalten. Bei der Geschäftsstelle ist die Haushaltssatzung der Stiftung Naturschutz mit dem angeschlossenen Haushaltsplan in Kopie erhältlich.

Aus der Haushaltssatzung folgt u.a., daß das Gesamtgeschäftsvolumen der Stiftung sich im Jahr 2001 auf 15,5 Mio. DM belief. Das Geld wurde im wesentlichen für den Flächenankauf eingesetzt. Angesichts der knappen Haushaltslage des Landes sind 
dies bemerkenswerte Größenordnungen, zumal das mit diesen Mitteln erworbene Vermögen in der Regel ungenutzt brach liegt und verödet.

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  1. Umbau der Landesforstverwaltung? Einstellung der forstlichen Förderung?

Am Montag, 03.09.2001, fand im Kieler Schloß eine breit angelegte Diskussionsveranstaltung zur Zukunft der Landesforstverwaltung statt. Die Ausgangssituation ist wie folgt:

Bislang erfolgt die Bewirtschaftung der landeseigenen Wälder durch die zweigliedrig aufgebaute Forstverwaltung. Oberste Forstbehörde ist das MUNF. Darunter gibt es mit den Forstämtern Untere Forstbehörden. Neben der Bewirtschaftung der landeseigenen Wälder (jährliches Defizit: 22 Mio. DM; wird vom Steuerzahler ausgeglichen) sind die Forstbehörden Ordnungsbehörde für den Privat- und Körperschaftswald. Daneben nehmen die Forstbehörden weitere Aufgaben wahr, etwa im Bereich der sog. Waldpädagogik. Die fachliche Förderung der nicht staatlichen Wälder ist Aufgabe der Landwirtschaftskammer.

Vor dem Hintergrund der bankrotten Landeskassen hat das Kabinett den Umweltminister nun beauftragt, diese Konstruktion zu prüfen und Vorschläge für eine Neuorganisation zu unterbreiten.

Für die Bewirtschaftung der landeseigenen Wälder gibt es grundsätzlich drei Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen könnte die Bewirtschaftung wie bisher durch die Behörden erfolgen. Zum anderen könnten die landeseigenen Wälder sog. Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung werden. Schließlich kommt die 
vollständige Überführung in eine private Rechtsform, etwa eine GmbH oder eine AG in Betracht.

Diskutiert werden auch Gestaltungen, die Folgen der Rechtsformwahl miteinander kombinieren; beispielsweise kommt die Ersetzung der bisherigen kameralistischen Haushaltsführung eines Landesbetriebes durch eine handelsgesetzliche Bilanzierung in 
Betracht.

Anläßlich der Diskussionsveranstaltung wurde deutlich, daß es eine "branchen"-übergreifende beharrende Kraft gibt. So traten die gewerkschaftlich organisierten Forstleute, die Naturschutzverbände, auch Mitarbeiter der Forstbehörden in dienstlicher Funktion für eine Beibehaltung des bisherigen Status Quo ein. Die forstpolitischen Fronten sind durchaus unklar, denn auch Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer vertraten beispielsweise gewerkschaftliche Argumente. Der Landesnaturschutzbeauftragte hingegen trat engagiert für eine getrennte Bilanzierung der betrieblichen, hoheitlichen und sonst gesellschaftlichen Aufgabenerfüllung ein.

Am 16.10.2001 wird das Kabinett über eine bis dahin vorliegende Empfehlung des MUNF beschließen.

Nach § 36 LWaldG gewährt das Land den Privatwaldbesitzern und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (den Forstbetriebsgemeinschaften) nach Maßgabe des Landeshaushalts Finanzhilfen zur Förderung vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit der Forstwirtschaft überschreiten. Diese Förderung wird seit vielen Jahren gewährt. Der Gesamtumfang der ausgezahlten Mittel betrug im Jahre 2001 ca. 8 Mio. DM. 20 % davon belasten den Landeshaushalt, 80 % werden von der Europäischen Union und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" finanziert.

Die Landesregierung beabsichtigt, diese Förderung zu streichen. Bei der Geschäftsstelle ist ein Hintergrundpapier zu dieser in den Folgen für unser Land verheerenden Idee erhältlich.

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  1. Landesbodenschutzgesetz

  1. Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens

Der Arbeitskreis hatte gemeinsam mit anderen Verbänden am Dienstag, 08.05.2001, Gelegenheit, den Referentenentwurf zum Landesbodenschutzgesetz im Umweltministerium mit den zuständigen Mitarbeitern und dem Leiter der neuen Abteilung "Abfallwirtschaft/Bodenschutz", Herrn Uwe Rommel, zu erörtern. Es 
konnten eine Reihe von Änderungen zum Referentenentwurf erreicht werden. Ein Vermerk über dieses Gespräch ist bei der Geschäftsstelle erhältlich.

Dem Landtag liegt der Regierungsentwurf (Drucksache 15/1049) zwischenzeitlich vor. Er ist in erster Lesung bereits verabschiedet und in die Ausschüsse überwiesen. Im Umweltausschuß wird eine Verbändeanhörung stattfinden. Der Arbeitskreis hat 
sich um eine Beteiligung bei den Fraktionen beworben.

  1. Stellungnahme des Arbeitskreises

Eine Reihe von Mitgliedsverbänden haben Anregungen für eine Stellungnahme unseres Arbeitskreises zum Referentenentwurf des Landesbodenschutzgesetzes abgegeben. Die Anregungen sind in die endgültige Stellungnahme eingeflossen. Die endgültige Stellungnahme ist hier abrufbar.

  1. Weitere Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren

Nach der Rechtsprechung kann der Eigentümer eines altlastenbehafteten Grundstückes selbst dann zur Sanierung herangezogen werden, wenn der Handlungsstörer, also derjenige, der die Altlast in den Boden eingebracht hat, greifbar und solvent ist (NVwZ 2000, 1199 mit Anmerkungen 1135 und 261). Es sollte deshalb ein Vorrang des Handlungsstörers bei der Sanierungspflicht geregelt werden. Mitteilungspflichten darf es nur bei konkreten Anhaltspunkten für schädliche Bodenveränderungen geben. Die neue Kategorie der Bodenschutzgebiete darf nicht eingeführt werden.

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  1. Fortentwicklung der Entschädigungsrechtssprechung

Die Entschädigungsvorschrift des § 42 LNatSchG hat sich zu einem durchaus "scharfen Schwert" entwickelt. Nach § 42 Abs. 1 LNatSchG ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnung, Satzung oder Maßnahme - eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht nur unwesentlich beschränkt wird oder - eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet oder auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird, und der Eigentümer dadurch erheblich und unzumutbar betroffen wird.

Auf dieser Rechtsgrundlage haben durch Naturschutzverordnungen betroffene Eigentümer Entschädigungsansprüche durchgesetzt. Beispielsweise sind für das Verbot der Jagd auf Wasserwild 126,00 DM pro Jahr und Hektar angesetzt worden. Für das Verbot des Fischfanges mit der Handangel ist ein Betrag von rund 60,00 DM pro Jahr und Hektar angesetzt worden. Schließlich haben die Gerichte entschieden, daß das Land den Betroffenen die Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten zu ersetzen hat.

Interessant ist, daß die Rechtsprechung den von den Klägern eingeschlagenen Weg zu den Zivilgerichten (!) bestätigt hat. Die erfahrungsgemäß der Verwaltung zugeneigten Verwaltungsgerichte können damit umgangen werden.

Bei der Geschäftsstelle können die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 03.12.1998, 11 U 203/92, und die Entscheidungen des Landgerichtes Kiel vom 30.01.2001, 17 O 219/00 und vom 27.02.2001, 12 O 344/00, abgefordert werden.

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  1. NATURA 2000

  1. FFH-Richtlinie

  1. Wird es eine dritte Tranche geben?

In den Bundesländern Hessen und Sachsen werden z.Zt. FFH-Gebiete der dritten (!) Tranche ausgewählt. Auch in diesen Ländern hat man - wie in Schleswig-Holstein - bei der Auswahl der zweiten Tranche beteuert, eine dritte Tranche werde es nicht geben.

  1. Gab es Auswahlpflichten?

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beurteilungsspielraum der Bundesländer bei der Auswahl der FFH-Gebiete hervorgehoben. Selbst das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen oder Arten zwinge nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebiets in die nationale Vorschlagsliste (Beschluß des 6. Senats (!) vom 24.08.2000, 6 B 23/00, nun auch in Natur und Recht 2001, 382 ff).

  1. Klärung zum Schutzregime für potentielle FFH-Gebiete

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein deutliches "Zurücksteuern" festzustellen bei der Frage, welches Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet gilt. Hatte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Wakenitzquerung (BVerwGE 107, 1) noch grundsätzlich den Rechtsstandpunkt vertreten, es gelte das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL, d.h. alle vier belastenden Rechtsfolgen (Ökomanagementplanung, Schutzgebietsausweisungspflicht, Beeinträchtigungsverbot, Verträglichkeitsprüfungspflicht) hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, das Schutzregime werde nicht durch Art. 6 FFH-RL, sondern durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen bestimmt. Durch diese werde lediglich verhindert, daß Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, daß sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.

Die Entscheidung hat maßgebliche Bedeutung. Verträglichkeitsprüfungen dürfen bei potentiellen FFH-Gebieten nicht verlangt werden. Potentielle FFH-Gebiete stehen Vorhaben nur entgegen, wenn diese die Schutzwürdigkeit zerstören. Das dürfte bei den meisten Vorhaben, insbesondere Waldwegebaumaßnahmen etc., nicht der Fall sein.

Der vierte Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat offenbar die außerordentlich weit reichenden Folgen seines - von Senatsmitgliedern ganz offen so bezeichneten - "politischen Urteiles" zur A 20 erkannt und bemüht sich nach Kräften, das 
Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet abzumildern.

  1. Kreatives Verwaltungsgericht Frankfurt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Meldung hessischer FFH-Gebiete an das BMU einen bemerkenswerten Beschluß gefaßt. Zwar wurde auch in diesem Fall der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der Meldung abgelehnt, doch hat sich das Verwaltungsgericht eine besonders ausgefallenen Begründung einfallen lassen:

Gestützt auf Vortrag des hessischen Umweltministeriums führt das Verwaltungsgericht aus, die endgültige Aufnahme eines Gebietes in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL setze das Einvernehmen der Mitgliedstaaten als stärkste Form der Beteiligung 
voraus.

"Und hierbei sind - was der Antragsgegner überzeugend darlegt - sowohl nach deutschem Verfassungsrecht als auch nach dem primären Gemeinschaftsrecht die Rechte Dritter - auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (s.u.) - zu berücksichtigen, insbesondere die Rechte privater Grundeigentümer. ... Eine Berücksichtigung dieser Belange nach Aufnahme der Gebiete in die Gemeinschaftsliste wäre mit der Eigentumsgarantie ersichtlich nicht vereinbar, weil hiermit bereits die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausweisung der Gebiete als Schutzgebiet (Art. 2 Abs. 4 FFH-RL, § 19 b) Abs. 2 BNatSchG) besteht und es nur noch um die Einzelheiten des Vollzugs gehen kann".

Beschluß vom 02.03.2001, AZ: 3 G 501/01 (1).

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main "erfindet" schlicht eine Eigentümerbeteiligung kurz vor Listung, um sie in der Phase der Landesauswahl nicht gewähren zu müssen.

Die Entscheidung kann bei der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.

  1. § 19 c) Abs. 3 BNatSchG verfassungswidrig?

§ 19 c) BNatSchG ordnet für Projekte innerhalb eines FFH-Gebietes an, daß sie vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes zu überprüfen sind. Mit dieser Verträglichkeitsprüfungspflicht enthält die Vorschrift das Kernstück des FFH-Schutzregimes. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Abweichend davon darf ein Projekt nach Abs. 3 des § 19 c) BNatSchG nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

§ 19 c) Abs. 3 BNatSchG läßt damit eine Durchbrechung des FFH-Schutzregimes nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, nicht aus Gründen privater Interessen zu.

Die Vorschrift dürfte verfassungswidrig sein. In seinem Beschluß vom 02.03.1999 hat das Bundesverfassungsgericht eine vergleichbare Vorschrift im Rheinland-Pfälzischen Denkmalschutzgesetz für verfassungswidrig erklärt, weil diese Vorschrift die Durchbrechung des Denkmalschutzregimes ebenfalls nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, nicht aus Gründen privater Interessen zuließ. Der Beschluß erging in einem 
konkreten Normenkontrollverfahren aufgrund einer Vorlagefrage des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz. Die Vorlagefrage lautete, "ob § 13 DSchPflG insoweit verfassungswidrig ist, als darin bestimmt wird, daß im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen".

Die verfassungsrechtliche Problemlage ist bei § 19 c) BNatSchG exakt dieselbe wie bei § 13 Rheinland-Pfälzisches Denkmalschutzgesetz. Hier wie dort findet nur eine Entscheidung zwischen öffentlichen Interessen statt, nicht aber zwischen öffentlichen und privaten Interessen. Dazu das Bundesverfassungsgericht wörtlich:

"Die Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG folgt bereits daraus, daß die Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließt und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthält".

Es dürfte deshalb nur noch eine Frage der Zeit sein, bis das Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungswidrigkeit von § 19 c) Abs. 3 BNatSchG feststellen wird.

  1. Vogelschutzrichtlinie

  1. EuGH mahnt Rechtsklarheit an

In einer neueren Entscheidung vom 17.05.2001 (Rechtssache C-159/99, Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Italienische Republik) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, daß "die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. ... Bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden". Die Entscheidung fordert damit einerseits zwar auch Rechtssicherheit in der Frage, durch welchen Rechtsakt ein Vogelschutzgebiet entsteht. Andererseits stellt sie die Wirksamkeit von "Negativlisten" etc., die bestimmte Vorhaben auf dem Erlaßwege von der Verträglichkeitsprüfung ausnehmen, in Frage.

  1. Keine Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Schleswig-Holstein

In seiner Entscheidung vom 07.12.2000 (Rechtssache C 374/98, Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Französische Republik) hat der EuGH entschieden, daß für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten ein "förmlicher Akt" Voraussetzung ist. Liege ein solcher "förmlicher Akt" nicht vor, so bestehe kein ausgewiesenes, sondern ein faktisches Vogelschutzgebiet, wenn die Ausweisung erforderlich gewesen wäre. Für faktische Vogelschutzgebiete soll die Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 4 VSRL 
gelten, d.h. ein striktes Beeinträchtigungsverbot.

Die Entscheidung hat für Schleswig-Holstein große Bedeutung. Die Kabinettsbeschlüsse vom 14.12.1999/11.01.2000 dürften angesichts deren strikter Geheimhaltung im Wortlaut kein "förmlicher Akt" i.S. der Rechtsprechung des EuGH sein. Demnach sind in Schleswig-Holstein Vogelschutzgebiete nicht "ausgewiesen". In allen als Vogelschutzgebieten gemeldeten Gebieten dürfte deshalb das strikte Beeinträchtigungsverbot gelten.

Die Meldung ist von der Ausweisung jedenfalls strikt zu unterscheiden.

  1. Erste obergerichtliche Definition faktischer Vogelschutzgebiete

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte u.a. die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein faktisches Vogelschutzgebiet angenommen werden kann. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sehr oberflächlich entschieden und auf das sog. 1 % - Kriterium abgestellt. D.h., daß das OVG zahlenmäßige Eignung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 VSRL schon dann annimmt, wenn nur 1 % des nationalen Bestandes (bei Brutvögeln) bzw. des sog. "Flyways" (bei Zugvögeln) gezählt werden können. Ausdrücklich stellt das OVG auch auf eine niedersächsische Schattenliste ab.

Die betroffene Gemeinde hatte gegen das Urteil zunächst Antrag auf Zulassung der Revision eingelegt, diesen zwischenzeitlich aber aus kommunalpolitischen Gründen zurückgenommen. Die Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 14.09.2000, 1 L 2153/99; Natur und Recht 2001, 333 ff.) ist leider rechtskräftig geworden.

  1. Allgemeines

  1. Grünlanderhaltungsprämie

Für die Grünlandbewirtschaftung in NATURA 2000 - Gebieten wird als Anreiz eine Grünlanderhaltungsprämie gewährt. Der Antrag auf die Grünlanderhaltungsprämie ist mit dem Grundantrag Agrarförderung zu stellen. Die Grünlanderhaltungsprämie hat zur 
Voraussetzung, daß mindestens zwei Hektar der Betriebsflächen in einem NATURA 2000 oder einem Naturschutzgebiet liegen. Mit dieser Prämie soll der Widerstand insbesondere gegen die Auswahl von Grünlandhabitaten für NATURA 2000 gebrochen werden. Der Fortbestand der Prämie ist nicht garantiert. Die Prämie beträgt jährlich 150,00 DM pro ha. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2001, 237 ff. niedergelegt und können von der Geschäftsstelle bezogen werden.

  1. Weiterhin unzureichende "nationale Bewertung"

Zur nationalen Gebietsbewertung hat das Bundesamt für Naturschutz zwischenzeitlich fachliche Hinweise für die Landesumweltministerien gegeben. Diese sind in der Zeitschrift Natur und Landschaft 2000, 486 ff. veröffentlicht. Es handelt sich um eine Zusammenstellung mit einer Schätzung der Gesamtbestandsdaten bestimmter Lebensraumtypen. Diese sehr grobe und unvollständige Schätzung reicht als "nationale Gebietsbewertung" nicht aus.

  1. Gutachten zum Rechtsschutz

Bei der Geschäftsstelle ist erhältlich ein vom Deutschen Bauernverband in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zur "rechtlichen Beurteilung des Vollzugs der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie durch die Bundesländer und besonderer Berücksichtigung des Individualrechtsschutzes landwirtschaftlicher Grundeigentümer" von Rechtsanwalt Alexander Blume, Stand November 2000.

Ebenfalls erhältlich ist ein Aufsatz des Unterzeichners zu Rechtsschutzmöglichkeiten und Verteidigungslinien betroffener Waldbesitzer.

  1. Vorarbeiten zur Liste

Der ELO (european land owners association), einem Zusammenschluß der europäischen Grundbesitzerverbände, ist es gelungen, einen Vertreter in das europäische Expertengremium zur Vorbereitung der Bewertung der nationalen Gebietslisten zu entsenden. In das Seminar zur kontinentalen biogeographischen Region wird Professor Müller, Universität Trier, als Vertreter der ELO entsandt. Es wird im Dezember 2001 stattfinden.

  1. NATURA 2000 in der niedersächsischen Praxis

Der in Niedersachsen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, den Innen-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsministerien ergangene Runderlaß des Umweltministeriums zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ist bei der Geschäftsstelle erhältlich. Dieser Erlaß enthält auch eine sog "Negativliste" der regelmäßig nicht verträglichkeitsprüfungsbedürftigen Projekte. Dort sind auch die privilegierten Vorhaben im Außenbereich "im räumlichen Zusammenhang" mit einer vorhandenen Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gartenbaubetriebes aufgezählt. Auf eine Angabe in Metern, wie in der schleswig-holsteinischen Negativliste (300 m - Radius) wird verzichtet.

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  1. Offshore - Großvorhaben

Als Folge des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) aus dem Jahre 1994 verfügt die Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee über eine sog. ausschließliche Wirtschaftszone.

Sie erfaßt einen der Bundesrepublik zugeteilten Bereich außerhalb der 12 Seemeilen - Grenze für das deutsche Küstenmeer. Alles deutsche Recht gilt Kraft der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik grundsätzlich nur an Land und innerhalb der 12 Seemeilen - Grenze des Küstenmeeres. Dies gilt auch für das europäische Naturschutzrecht, denn die Europäische Union verfügt über keine eigene Souveränität, sondern nur über die der Mitgliedstaaten. Außerhalb der 12 Seemeilen - Zone des Küstenmeeres bedarf die Geltung des Rechts der Mitgliedstaaten und des Rechts der Europäischen Union der ausdrücklichen völkerrechtlichen "Ermächtigung". Diese "Ermächtigung" ist nach dem Seerechtsübereinkommen erteilt für die Nutzung regenerativer Energien sowie für die Gewinnung von Bodenschätzen. Demzufolge ist ein regelrechter "Goldrausch" auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik in der Nordsee entstanden.

Dies gilt insbesondere für zahlreiche Offshore - Großprojekte für Windenergieanlagen und auch eine große Kiesentnahme. Nähere Informationen zu den Vorhaben sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

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  1. Fortschreitende Überreglementierung

  1. Artikelgesetz

Am 03.08.2001 ist in Kraft getreten das sog. "Artikelgesetz" zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz. Fast jedes Gesetz, das irgendeinen Bezug zum Umweltrecht hat, ist von tiefgreifenden Änderungen betroffen. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Anlagenzulassungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Wie mit "Kanonen auf Spatzen" geschossen wird, zeigt eine Änderung der Ziffer 7 Spalte II 4. BImSchV. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen danach unabhängig vom Tierbestand alle Tierhaltungsanlagen, deren Inhaber mehr als zwei Großvieheinheiten (500 kg Tiergewicht) pro ha bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche hat. Die Änderung betrifft damit insbesondere kleinbäuerlich strukturierte Regionen der schleswig-holsteinischen Geest. Die aufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordern umfangreiche Planungen und Beratungen, die sich gerade die kleineren Betriebe schlicht nicht leisten können. Die Änderung wird den Strukturwandel in der Landwirtschaft erheblich beschleunigen.

Für Steinbrüche ist nunmehr ab 25 ha Abbaufläche eine UVP-Pflicht vorgesehen, von 10 ha bis 25 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und bei weniger als 10 ha, soweit Sprengstoff verwendet wird, eine standortbezogene Einzelfallprüfung.

  1. WSG-Ausgleichs-VO

Das MUNF hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, nach der die Entschädigungen in Wasserschutzgebieten gezahlt werden sollen. Der Arbeitskreis hat dazu eine Stellungnahme abgegeben, die bei der Geschäftsstelle abgefordert werden kann.

  1. Stellungnahme zum Regional-/Landschaftsrahmenplan V

Der Arbeitskreis hat eine Stellungnahme zum Entwurf des Regional- und Landschaftsrahmenplanes V ausgearbeitet und gegenüber der Landesplanungsbehörde und dem MUNF abgegeben. Eine Abschrift ist bei der Geschäftsstelle erhältlich.

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  1. Neues Landesrecht

  1. Zuständigkeit für Widersprüche gegen Naturschutz-Verwaltungsakte

Das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU) in Flintbek hat die Zuständigkeit für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Unteren Naturschutzbehörden verloren. Vor dem 01.01.2001 eingelegte Widersprüche werden nach wie vor vom LANU bearbeitet um die Verfahren dort zu Ende zu bringen. Nach dem 01.01.2001 eingelegte Widersprüche werden von den Unteren Naturschutzbehörden selbst bearbeitet. Die Kreise müssen die organisatorischen Voraussetzungen, d.h. eigene Widerspruchsstellen, schaffen um zu gewährleisten, daß über den Widerspruch nicht dieselben Mitarbeiter entscheiden wie über den Verwaltungsakt.

Die Rückverlagerung der Widerspruchzuständigkeit an die Unteren Naturschutzbehörden ist ein i.S. des Subsidiaritätsprinzips begrüßenswerter Beitrag des Verordnungsgebers. Die Zuständigkeitsregelung beruht auf § 45 a) Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 1 Abs. 3 Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 08.10.2000 i.V.m. § 45 c) Abs. 1 LNatSchG.

Die bislang beim LANU eingerichtete Widerspruchsstelle wird verkleinert und läuft bald ganz aus. Die Mitarbeiter sind innerhalb des LANU umgesetzt worden, insbesondere in die erweiterte Bodenschutzabteilung, da auf diese mit dem ausstehenden Landesbodenschutzgesetz neue, umfangreiche Aufgaben zukommen.

  1. Großzügige Förderung der Naturschutzverbände

Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2001, S. 21 ff. sind neue Förderungsrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Naturschutzverbände veröffentlicht. Danach gewährt das Land unter bestimmten Voraussetzungen eine institutionelle Förderung, deren maximale Höhe (man lese und staune) den Betrag von 175.000,00 DM pro Jahr und Verein nicht überschreiten darf. Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Ausgaben für Personal der Geschäftsstelle, Mieten, Sachkosten.

  1. Neuaufstellung des Regionalplanes II

Das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II (Schleswig-Holstein Ost, kreisfreie Stadt Lübeck und Kreis Ostholstein) ist mit Erlaß der Landesplanungsbehörde vom 05.04.2001 eingeleitet worden. Die Neuaufstellung erfolgt auch vor dem Hintergrund, daß der geltende Regionalplan vorsieht, die Küstengewässer von Offshore-Windkraftanlagen freizuhalten. Im Bereich der Mecklenburger Bucht soll in größerer Windpark ("SKY 2000) mit ca. 80 Einzelanlagen à 2 - 3 MW entstehen. Der Windpark wird von der Landesregierung begrüßt. Für dieses Vorhaben wird sogar der Regionalplan passend gemacht.

  1. Altlasten in der Bauleitplanung

Innenministerium und MUNF haben einen gemeinsamen Runderlaß zur Berücksichtigung von Flächen mit Altlasten in der Bauleitplanung vom 05.03.2001 herausgegeben (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2001, 182 ff.). Der Erlaß versucht den Spagat zwischen der grundsätzlichen Subsidiarität des Bodenschutzrechtes gegenüber dem Recht der Bauleitplanung einerseits (vgl. § 3 Abs. 2 BBodSchG) und seiner inhaltlichen Anwendung andererseits. Das Bundesbodenschutzgesetz ist auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nicht anzuwenden, soweit bereits Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden regeln. Durch den Rückgriff auf das Bodenschutzrecht bei der Bewertung stofflicher Bodenbelastungen, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, bei der Begleitung des Bauleitplanverfahrens durch die Bodenschutzbehörden als TÖB etc., sollen sich jedoch Entlastungen (!) der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Verfahren ergeben.

  1. Oberflächenwasserabgabegesetz

Ende Dezember 2000 hat das Land eine Abgabe auf die Entnahme von Oberflächenwasser eingeführt. Die Abgabe beträgt 0,015 DM pro m³ entnommenen Wassers. Sie soll insbesondere industrielle Großanlagen treffen, etwa Atomkraftwerke, die ihr Kühlwasser aus der Elbe entnehmen. Im Gesetzgebungsverfahren trat die Frage auf, ob nicht Binnenfischereibetriebe ebenfalls Oberflächenwasser entnehmen. Der Arbeitskreis hat im Gesetzgebungsverfahren eine Zusicherung des MUNF herbeigeführt, wonach Binnenfischereibetriebe Wasser nicht "entnehmen", sondern "ableiten" und deshalb nicht unter den Abgabetatbestand fallen.

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  1. Naturschutzpolitik

  1. Guter Erfolg unserer Image-Broschüre

Das Faltblatt unseres Arbeitskreises ist gut angekommen und auch bei der Konkurrenz gefürchet. Der LNV (Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V.) hat ein ganz ähnlich gestaltetes Faltblatt herausgegeben.

  1. Umdenken bei den Naturschutzbehörden?

Der Leiter des im LANU für die Ausweisung von Naturschutzgebieten zuständigen Referates, Herr Reinhard Schmidt-Moser, hat in der Zeitschrift "Natur und Landschaft" für Vertragsnaturschutz geworben. Bei der Zeitschrift "Natur und Landschaft" handelt es sich um eine vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebene Monatsschrift für Fachbehörden und Landschaftsplaner. Der Aufsatz kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. Novellierung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Ein ähnlich starres und rigides Landesnaturschutzgesetz wie in Schleswig-Holstein gilt bislang auch in Brandenburg. Das Brandenburgische Naturschutzgesetz soll nun novelliert werden. Die Novellierung ist überschrieben mit "Naturschutznovelle zur Modernisierung und Entbürokratisierung". Die Eckpunkte für die Gesetzesnovelle sind in das Internet gestellt. Auf unserer Homepage ist ein Link eingerichtet:

http://www.brandenburg.de/land/mlur/politik/recht/natg_nov.htm.

Es gibt eine Reihe interessanter und auch für Schleswig-Holstein als Vorbild geeigneter Regelungen:

  • Aufgabenverlagerung auf die Kreise, Entmachtung der Oberen Naturschutzbehörde.

  • Ausgleichsregelung.

  • Vertragsnaturschutz bei Mitfinanzierung durch EU und Bund.

  • Stärkung der Zuständigkeiten der Gemeinden.

  • Straffung bei überlappenden Genehmigungstatbeständen; Rückführung von Doppelregelungen in das jeweilige Fachrecht (Waldrecht, Wasserrecht).

  • Entfallen der Verbands- und Beirätebeteiligung bei Ausnahmegenehmigungen.

  • Abschaffung des gesetzlichen Vorkaufsrechts für Nationalparke und Naturschutzgebiete.

  • Praktikablere, flexiblere und effizientere Anwendung der Eingriffsregelung durch Flächenpoollösungen (privates Öko-Konto).

  • Standardisierung des Managementes auf Kompensationsflächen ähnlich der Regelungen in Hessen und Bayern.

  • Vereinfachung der Antragstellung.

  • Eingriffe ohne Fachplan.

  • Aufstellung von Grünordnungsplänen im alleinigen Ermessen der Gemeinden.

  • Vereinfachung des Darstellungsumfangs in den Landschaftsplanungsvorschriften.

  • Konzentrationswirkung des Bauplanungsrechts für Ausnahmen zum gesetzlichen Biotopschutz etc.

Sofern das Vorhaben tatsächlich in einen konkreten Gesetzentwurf umgesetzt wird, wäre dies ein wesentlicher und für Schleswig-Holstein vorbildlicher Schritt nach vorn.

  1. Erfolgreiches Eurolobbying

Unser niedersächsischer "Schwesterverband", der FNW, plant, in den Räumen einer neuen niedersächsischen Landesvertretung in Brüssel eine eigene Repräsentanz unterzubringen, um von dort aus Gespräche mit EU-Politikern zur FFH-Problematik führen und Kontakte ausbauen zu können. Der FNW hat damit die Zeichen der Zeit erkannt.

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  1. Rechtsprechung

  1. Hoffnungsschimmer zur Eigentumsdogmatik fast verlöscht

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer neueren Entscheidung gegen das Bundesverfassungsgericht gestellt. Nach dem Urteil vom 31.01.2001, 6 Cn 2.00, DVBl. 2001, 931 ff., gebietet Art. 14 Abs. 1 GG keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, daß naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich damit gegen die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum rheinland-pfälzischen Denkmalrecht entwickelte Rechtsansicht, daß salvatorische Kompensationsregelungen unzulässig sind.

  1. Nicht veranlaßte Strenge

Lärmimmissionen beurteilen sich nach der TA-Lärm. Sie nimmt nach Nummer 1 Abs. 2 c) landwirtschaftliche Anlagen ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich heraus. Das ist sinnvoll, weil etwa Getreidetrocknungsanlagen naturbedingt nur kurze Zeit im Jahr arbeiten und Industrieanlagen nicht vergleichbar sind. Der VGH Mannheim hat mit Urteil vom 08.11.2000, 10 S 2317/99, nun entschieden, daß sich die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft anhand einer entsprechenden Anwendung der TA-Lärm beurteilt (Natur und Recht 2001, 397 ff.).

  1. Verfassungskonforme Auslegung der Biotopschutzregelungen

Gewisse Berühmtheit hat ein Vorlagebeschluß des OVG Münster erlangt, der sich auf den Standpunkt stellte, § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (die Vorschrift entspricht dem Schleswig-Holsteinischen § 15 a) LNatSchG) sei mangels hinreichender Bestimmtheit verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat dieseRichtervorlage als unzulässig zurückgewiesen, weil sich die Tatbestände verfassungskonform auslegen ließen. Der Rechtsstreit mußte anschließend vom OVG Münster in der Sache entschieden werden. Das OVG hat dem Kläger Recht gegeben. Der von ihm geplanten Erstaufforstung stand bei verfassungskonformer Auslegung § 62 LG NRW nicht mehr entgegen. In der Sache hatte der Kläger damit Erfolg. Dieses Ergebnis des zunächst gescheiterten Vorlageverfahrens wird häufig unterschlagen. In der Zeitschrift Natur und Recht, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes weiten Raum und mehrere Kommentare gewidmet hatte, ist das Urteil des OVG Münster nicht abgedruckt (OVG Münster, Urteil vom 03.03.1997, 7 A 2883/92; AgrarRecht 2000, 140 ff.).

  1. Augenmaß

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster angeschlossen, wonach auch eine Jagdhütte ein im Außenbereich zulässiges privilegiertes Vorhaben sein kann. Maßgeblich seien die persönlichen Verhältnisse des Jagdausübungsberechtigten. Eine Jagdhütte sei notwendig, wenn der Jagdausübungsberechtigte das Revier von seiner Wohnung aus nicht in "angemessen kurzer Zeit erreichen kann" (OVG Greifswald, Natur und Recht 2001, 92 ff.).

  1. Städtisch

Nach einer Entscheidung des thüringischen Oberverwaltungsgerichtes ist eine Stacheldrahteinzäunung für Pferdekoppeln - jedenfalls bei alleiniger Verwendung als Umzäunung - tierschutzwidrig. Sie entspreche nicht den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG (Urteil vom 28.09.2000, 3 Ko 700/99, NuR 2001, 1ß7 ff.).

  1. Körperschaftliche Selbstverwaltung

In Schleswig-Holstein werden immer wieder im Gewande spezieller Problemkonstellationen Grund und Grenzen körperschaftlicher Selbstverwaltung diskutiert. Anlaß sind etwa Kürzungen bei der Finanzausstattung der Landwirtschaftskammer oder die Schaffung von neuen Organisationsformen zur Wasserwirtschaft in den mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie einzuführenden Flußgebietseinheiten zu Lasten der Wasser- und Bodenverbände.

Aus Anlaß einer Streitigkeit der Niedersächsischen Landwirtschaftskammer mit der dortigen Landesregierung um eine abfallrechtliche Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nun - wohl als obiter dictum - Ausführungen zur körperschaftlichen Selbstverwaltung gemacht (Beschluß vom 21.07.2000, 11 BN 3.00):

"In seinem Beschluß vom 09.05.1972 (BVerfGE 33, 125, 159) führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie würden nicht ernst genug genommen, wenn der Selbstgesetzgebung autonomer Körperschaften so starke Fesseln angelegt würden, daß ihr Grundgedanke, die in den gesellschaftlichen Gruppen lebendigen Kräfte in eigener Verantwortung zur Ordnung der sie besonders berührenden Angelegenheiten heranzuziehen und ihren Sachverstand für die Findung "richtigen" Rechts zu nutzen, nicht genügend Spielraum fände. Diese Aussage wird aber mißverstanden, wenn man ihr mit der Beschwerde den Inhalt beilegt, daß der körperschaftlichen Selbstverwaltung - ähnlich wie nach Artikel 28 Abs. 2 GG der kommunalen Selbstverwaltung - von Verfassungs wegen ein Kernbereich garantiert sei, in den der Staat nicht regelnd eindringen dürfe. Der körperschaftlichen Selbstverwaltung steht keine verfassungsrechtliche Garantie zur Seite (vgl. BVerwGE 51, 115, 119). Sie beruht ausschließlich auf einfachrechtlichen Vorschriften und kann dementsprechend - in Abänderung dieser Vorschriften - eingeschränkt oder sogar entzogen werden (vgl. BVerfGE 58, 45, 66).

...

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen Grundrechtsvorschriften heranzieht, geschieht dies ausschließlich zu dem Zweck, Grenzen der körperschaftlichen Selbstverwaltung aufzuzeigen. Materielle Grundrechte stehen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - ohnehin nicht zu (vgl. BVerfGE 21, 262, 369 f.)".

  1. Pächterschutz

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsstellung von Pächtern im Normenkontrollverfahren verstärkt. Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche sind im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO antragsbefugt, wenn im Bebauungsplan eine andere Nutzungsart für diese Fläche festgesetzt wird (Urteil vom 05.11.1999, 4 Cn 3.99, NVwZ 2000, 807 ff.).

  1. Banale Erkenntnis?

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf freiwilliger Basis zwischen den zuständigen Landschaftsschutzbehörden und den Grundeigentümern bzw. Pächtern schutzwürdiger Flächen geschlossene Vereinbarung, die den Sinn hat, naturschutzrechtliche Ge- und Verbote und vertragliche Verpflichtungen zu ersetzen, als öffentlichrechtlicher Vertrag einzustufen (Urteil vom 27.10.1999, 19 B 96.337, AgrarRecht 2000, 395 ff.).

  1. Flächenrecycling baurechtswidrig?

Nach Ansicht des OVG Lüneburg sind weder zeitlich gestaffelte noch bedingte Festsetzungen in Bebauungsplänen zulässig. Diese Rechtsprechung verhindert beispielsweise die Planung von Folgenutzungen nach Bodenabbau (Urteil vom 08.02.2000, 1 K 5513/98, Natur und Recht 2000, 707 f.).

  1. Subjektives Wasserrecht

Das OVG Koblenz hat zur Abgrenzung des Begriffs des Gewässerausbaus von dem der Anlagenerstellung entschieden. Die Entscheidung ist beispielsweise für die Frage bedeutsam, ob Rohrleitungen Gewässer sind mit der Folge, daß die Wasser- und Bodenverbände für die Unterhaltung zuständig und Vorteilshabende beitragsverpflichtet sind. Nach Ansicht des OVG Koblenz ist auf die Zielsetzung der Verrohrung abzustellen. Liege sie außerhalb der Wasserwirtschaft, sei es gerechtfertigt, die Verrohrung aus der Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen (Urteil vom 15.06.2000, 1 A 11964/99, Natur und Recht 2000, 704 f.).

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  1. Munteres Tierleben

  1. Bisam

Der Marschenverband Schleswig-Holstein e.V. hat ein Sonderheft mit Informationen zur Bisambekämpfung herausgegeben. Dieses Sonderheft ist veranlaßt durch die Änderungen im Recht der Bisambekämpfung. Im Jahre 1999 wurden in Schleswig-Holstein 60.705 Bisame gefangen. Die Zahl zeigt die große Bedeutung und die Schadensträchtigkeit einer eingeschränkten Bekämpfung. Schwerste Schäden entstehen durch die Aushöhlung von Ufergrundstücken, Dämmen, Gewässerböschungen, Deichen und Straßen.

Der Bisam ist in Europa nicht heimisch; er wurde 1905 als Pelztier aus Nordamerika nach Tschechien eingeführt und hat sich von dort aus über weite Gebiete Mitteleuropas ausgedehnt. In Dithmarschen wurde der erste Bisam im Jahre 1958 gefangen.

Das Infoheft Nr. 30 des Marschenverbandes Schleswig-Holstein e.V. ist erhältlich für 5,00 DM (einschließlich Portokosten) beim Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen, Meldorfer Straße 17, 25717 Hemmingstedt (Tel.: 04 81 / 68 08 - 12, Frau Gloe, Fax: 04 81 / 68 08 - 60).

  1. Kormoran

Der Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland nicht mehr vorkommende Kormoran hat sich seit Beginn der 1980er Jahre in Schleswig-Holstein erneut angesiedelt. Der Brutbestand wuchs rasch auf ein Maximum von 3.203 Paaren im Jahr 1995. Die spätsommerlichen Rastbestände liegen bei etwa 12.000 Exemplaren. Jeder Kormoran frißt täglich je nach Jahreszeit durchschnittlich etwa 300 g Fisch. Die Kormorane sind verantwortlich für erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden. Die rund 18.400 Kormorane des Spätsommers in Schleswig-Holstein fressen täglich (!) ca. 5,52 t Fisch, vorzugsweise aus bewirtschafteten Seen.

Gleichwohl werden Vergrämungsabschüsse und Koloniezerstörungen kaum genehmigt. In der Zeit, in der er noch selten war, wurde der Kormoran dem Artenschutzrecht unterstellt.

Aus den Anhängen der Vogelschutzrichtlinie ist er zwischenzeitlich wieder herausgenommen.

Bei der Geschäftsstelle kann der sog. "Kormoranbericht" des MUNF und des MLR vom 01.02.2001 (Umdruck 15/0436 des Schleswig-Holsteinischen Landtags) abgefordert werden.

  1. Seehund

Nachdem im Jahre 1989 der gesamte Seehundbestand im Wattenmeer auf wenig über 3.000 Exemplare wegen einer Staupe-Epidemie zurückgegangen war, ist der Bestand nun überproportional angestiegen. Im Jahre 2000 wurden 17.000 Art Seehunde gezählte. Vermutlich gibt es noch wesentlich mehr. Jeder Seehund frißt 3 - 4 kg Fisch am Tag. Nach Ansicht des Nationalparkamtes machen Fische über 20 cm Länge - also in der Größe, wie sie von Fischern angelandet werden - nur etwa 1 % der Seehundsnahrung aus. Das Nationalparkamt übersieht, daß die von den Seehunden 
bevorzugten kleineren Fische, würden sie nicht gefressen, im nächsten oder übernächsten Jahr der Fischerei zur Verfügung stünden.

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  1. Verschiedenes

  1. Novellierung des niedersächsischen Waldgesetzes

In Niedersachsen wird das Landeswaldgesetz novelliert. Das Verfahren könnte Vorbildfunkion haben für die angekündigte Novellierung auch des schleswig-holsteinischen Landeswaldgesetzes. Informationen sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

  1. Planfeststellungsbeschluß A 20

Bei der Geschäftsstelle kann abgefordert werden der Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Bundesautobahn A 20 Lübeck - Rostock, Teilstrecke 2 A und Teilstrecke 2 B des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 19.01.2001.

  1. Wieviel Urwald braucht der Mensch?

Am 21.02.2001 hielt der Leiter der Abteilung Naturschutz im LANU, Herr Dr. Eigner, in der Hermann-Ehlers-Akademie einen Vortrag zu diesem Thema. Er konstatierte ein Defizit an nutzungsfreiem Wald in Schleswig-Holstein. Zu fordern seien 10 % Urwald. Die Bewirtschaftung in der Allmende sei wegen der durch die extensive Nutzung verursachten Haselhuhnvorkommen Vorbild. Forstwirtschaft und Jagd seien der zweitwichtigste Verursacher von Artenrückgang im Wald. Ausführlich vorgestellt wurde die fachliche Leitidee von der "halboffenen Weidelandschaft" als "Traumziel" des Naturschutzes.

  1. EU-Umweltprogramm

Die Europäische Kommission hat ihr 6. Umweltprogramm veröffentlicht. Es beschreibt Ziele und politische Vorgaben für die Entwicklung des Europäischen Umweltrechts. Es kann im Internet unter

http://www.europa.eu.int/comm/environment/newprg/index.htm

abgerufen werden. Auf unser Homepage ist ein entsprechender Link eingerichtet.

Die in diesem Rundschreiben besprochenen Entscheidungen, Aufsätze etc. können bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Nachdem nun die Sommerferien in Schleswig-Holstein mit durchweg gutem Wetter "überstanden" sind, wünschen wir allen einen guten Wiederstart ins (Winter-)Arbeitsleben.

gez. Dr. Giesen


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