Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Spannung wird der Referentenentwurf zur Novellierung
des Bundesnaturschutzgesetzes erwartet. Bundesumweltminister Trittin hat den
Entwurf vielfach als unmittelbar bevorstehend angekündigt; die Veröffentlichung
wurde jedoch immer wieder hinausgeschoben. Ursache ist wohl, daß die von
Bundeskanzler Schröder verfügte interministerielle Abstimmung schon des
Referentenentwurfes auf Staatssekretärsebene ihre Zeit beansprucht. Die
Eckpunkte für die Novellierung können von der Geschäftsstelle abgefordert
werden oder im Internet unter der Adresse
http://www.bmu.de/presse/bmu/pm374.htm;
ein dahinführender Link ist auf der neuen Internet-Seite unseres
Arbeitskreises unter "www.arbeitskreis-eigentum-und-naturschutz.de"
(Rubrik "Links") eingerichtet.
Auch Landesumweltminister Müller hat in einem Gespräch
die Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes angekündigt.
Wir nutzen die gespannte Ruhe, um die seit dem letzten
ausführlichen Rundschreiben fortgeschrittene Entwicklung des
Naturschutzrechtes aufzuarbeiten:
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I. Neue Landesumweltpolitik ?
Der neue schleswig-holsteinische Umweltminister Klaus Müller
(Bündnis 90/Die Grünen) hat in den ersten 100 Tagen seiner Amtszeit immer
wieder auf Veranstaltungen und in Pressegesprächen erklärt, er trete für
eine "Wende in der Naturschutzpolitik" ein. Beispielsweise heißt
es in einem Pressegespräch mit der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung
vom 08.05.2000:
"Naturschutz kann nur erfolgreich sein, wenn er mit
und nicht gegen den Menschen vor Ort gemacht wird", meinte Müller.
"Hier muss eine neue Beteiligungskultur entwickelt werden". Der
Umweltminister kritisierte seine Amtsvorgänger, die zu sehr auf
ordnungsrechtliche Instrumente gesetzt und dadurch dem Naturschutz oftmals
einen Bärendienst erwiesen hätten. Die weichen Naturschutzinstrumente, wie
freiwillige Vereinbarungen und Beteiligungsverfahren will Müller wie auch
den Vertragsnaturschutz verstärkt einsetzen".
Es bleibt abzuwarten, ob diesen Worten Taten folgen. Die
Landschaftsschutzverordnung "Obere Hanerau" im Kreis
Rendsburg-Eckernförde ist jedenfalls vom ehemaligen Landrat Bellmann am
letzten Tage seiner Amtszeit unterzeichnet worden, obwohl der Minister - so
teilt dieser jedenfalls in einem Schreiben an die Betroffenen mit - ihn
gebeten hatte, die von den Betroffenen ausdrücklich angebotene Möglichkeit
des Vertragslandschaftsschutzes zu prüfen.
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II. NATURA 2000
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Die Sach- und Rechtslage wird immer komplizierter.
Beispielsweise teilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit in einem "Bescheid nach dem
Umweltinformationsgesetz" mit, aus Schleswig-Holstein lägen
"abschließende Ländermeldungen" vor. Diese Aussage steht der
Aussage des Landes Schleswig-Holstein diametral gegenüber, wonach die
Landesregierung im Kabinettsbeschluß vom 14.12.1999 nicht abschließend,
sondern vorbehaltlich einer Benehmensstellungnahme des Bundes
entschieden habe. Diese Erklärung hat das Land u.a. gegenüber dem
Verwaltungsgericht Schleswig abgegeben (die letzten Rundschreiben
berichteten). Das Land weigert sich, diese Aussage durch Offenlegung des
Kabinettsbeschlusses vom 14.12.1999 überprüfbar zu machen mit der Begründung,
gegen die Vorlage des Kabinettsbeschlusses bei Gericht spreche ein
"besonderer Geheimhaltungsschutz im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit
der Regierung". - Offenbar führt uns das FFH-Meldeverfahren in die
Nähe revolutionärer Zustände ohne handlungsfähige Staatsgewalt ...
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Zunehmend tritt hervor, daß schon die grundlegenden
Fragen offen sind. Ungeklärt ist beispielsweise die Frage, durch
welchen Rechtsakt ein Vogelschutzgebiet entsteht. Man müßte annehmen,
daß diese wichtigste Frage jeder Unterschutzstellung geregelt ist. Das
ist jedoch nicht der Fall.
U. a. zu dieser Frage veranstaltete das
schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht am 27.06.2000 eine
wissenschaftliche Tagung, das "Vierte Schleswiger Forum zum öffentlichen
Recht". Die Frage wurde intensiv u.a. mit dem
Bundesverwaltungsrichter, Prof. Dr. Dr. Berkemann, 4. Senat, diskutiert,
der als Berichterstatter an den zentralen Entscheidungen zur Rechtsfigur
des "potentiellen FFH-Gebietes (Ostseeautobahn A 20/Ortsumgehung
Hildesheim B 1) maßgeblich beteiligt war. Letztlich blieb offen, ob ein
Vogelschutzgebiet mit der Meldung des Mitgliedstaates an die Europäische
Kommission, mit der Anerkennung durch die Europäische Kommission oder
erst damit entsteht, daß die Behörden eines Mitgliedstaates sich gegenüber
einem Unionsbürger auf das Bestehen eines Vogelschutzgebietes berufen.
Klar ist nur, daß die Regelungen zur Entstehung von FFH-Gebieten, also
Auswahl, Benennung und Listung nach § 19 b) Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 4
FFH-RL auf Vogelschutzgebiete keine unmittelbare Anwendung finden.
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Das materielle Kriterium für Vogelschutzgebiete, daß
nämlich Vogelschutzgebiete die "zahlen- und flächenmäßig
geeignetsten Gebiete" sein müssen, kann anhand der nun von der
staatlichen Vogelschutzwarte mitgeteilten "Fünferliste"
nachvollzogen werden. Es erweist sich, daß die Auswahl der
Vogelschutzgebiete mit den Kurzgutachten nicht in allen Fällen mit
dieser Fünferliste übereinstimmt. Teilweise wurden nicht die
"geeignetsten" Gebiete, also Gebiete mit dem Rang 1, gewählt.
Die Liste kann von der Geschäftsstelle abgefordert oder auf der
Internet-Seite unseres Arbeitskreises unter "www.arbeitskreis-eigentum-und-naturschutz.de"
eingesehen werden (unter der Rubik
Materialen/Archiv
oder
hier
(PDF)).
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Die Bundesländer gestalten nicht nur das
Auswahlverfahren, sondern auch die Anwendung der Kriterien des Anhanges
III FFH-RL unterschiedlich aus. Die Geschäftsstelle verfügt insoweit
über Materialien aus den Ländern Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen-Anhalt, die sie
auf Anfrage gern zur Verfügung stellt.
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Aus einer Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin
Gila Altmann vom 27.04.2000 auf eine kleine Anfrage des
Bundestagsabgeordneten Heinrich-Wilhelm Ronsöhr geht hervor, daß die
EU-Kommission der Bundesregierung mit Schreiben vom 04.04.2000
mitgeteilt habe, daß sie die Auffassung vertrete, Deutschland habe die
FFH-Richtlinie "im Hinblick auf einige Detailpunkte" nicht
umfassend in nationales Recht umgesetzt.
Diese Mitteilung kommt - wie bestellt - pünktlich zur
Novellierung des BNatSchG, so daß vermutlich die §§ 19 a) ff erneuten
Änderungen unterworfen werden.
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Mit Urteil vom 25.11.1999 hat der Europäische
Gerichtshof die Französische Republik wegen mangelnder Umsetzung der
Vogelschutzrichtlinie verurteilt. Der Leitsatz lautet:
"Die Französische Republik hat dadurch gegen
ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen,
daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
eine ausreichend große Fläche im Sumpfgebiet des Poitou zum
besonderen Schutzgebiet erklärt hat,
daß sie keine Maßnahmen getroffen hat, um den im
Sumpfgebiet des Poitou eingerichteten besonderen Schutzgebieten einen
ausreichenden rechtlichen Schutzstatus zu verleihen,
und daß sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen
hat, um die Beeinträchtigung der im Sumpfgebiet des Poitou zum
besonderen Schutzgebiet erklärten Gebiete und eines Teils der
Gebiete, die zu besonderen Schutzgebieten hätten erklärt werden müssen,
zu vermeiden."
Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes aus dem
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Urteil vom 19.05.1998 (Kommission gegen
Niederlande)
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der sog. "Lappell-Bank"-Entscheidung
(Urteil vom 11.07.1996)
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der Santonya-Entscheidung (Urteil vom 02.08.1993)
und zur
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Leybucht (Urteil vom 28.02.1991)
fort, und hinterfragt erneut nicht die Bedeutung des
"IBA-Verzeichnisses". Die Naturschutzverbände haben den großen
Einfluß der IBA-Liste auf den EuGH erkannt und zu Beginn dieses Jahres
eine zweite Auflage des Verzeichnisses vorgelegt. Die meisten
Schutzgebietsvorschläge sind darin flächenmäßig noch erheblich vergrößert.
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Eine erhebliche Bedeutung für den Rechtsschutz gegen
die Listung von Gebieten durch die Europäische Kommission könnte das
Beschwerdeverfahren erhalten. Die Beschwerde informiert die Europäische
Kommission über einen bestimmten Sachverhalt und setzt die Kommission
damit in die Lage, zu prüfen, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen den Mitgliedstaat einleitet. Die Kommission könnte auch aufgrund
von Verdachtsmomenten, die sie selbst aufdeckt, tätig werden.
Die ersten Beschwerdeverfahren sind durchgeführt
worden. Es erweist sich bislang, daß die Kommission durchweg politisch
entscheidet und die Auswahlpraxis in den Mitgliedstaaten großzügig
sanktioniert, auch wenn sie gegen die Kriterien aus Anhang III FFH-RL
verstößt.
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III. Aus den Mitgliedsverbänden
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Auf Einladung des Deich- und Hauptsielverbandes
Dithmarschen fand am 10.05.2000 in Büsum eine international und
prominent besetzte, hoch interessante Veranstaltung zur Wasserwirtschaft
an der Küste statt. Ein zusammenfassender Vermerk kann von der Geschäftsstelle
abgefordert werden.
Unter anderem stellte Herr Bernd Probst, Leiter der
Abteilung Küstenschutz beim MLR die Grundzüge des neuen
Generalplanes Küstenschutz
vor. Der alte Generalplan von 1963 werde im Jahre 2000
annähernd abgearbeitet sein. Seit 1963 seien 268 Mio. DM für Küstenschutz
ausgegeben worden. Der neue Generalplan werde unter deutlich beengteren
finanziellen Vorgaben stehen, obwohl an den deutschen Küsten eine
Deichsicherheit wie etwa an den niederländischen lange nicht hergestellt
ist.
Bei der Geschäftsstelle ebenfalls erhältlich ist eine
Karte, die die Landgewinnung vor der Küste Dithmarschens mit einer kurzen
Geschichte der 62 Dithmarscher Köge darstellt.
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Häufig wird kritisiert, daß die Gewährleistungen
des Art. 14 GG beliebig sind. Es fehle an klaren Abgrenzungen, wann eine
bestimmte staatliche Maßnahme Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S.
von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und wann sie Enteignung im Sinne von Art.
14 Abs. 3 GG sei. Die Beliebigkeit in der Bewertung wird deutlich an der
Rechtsdiskussion zum Atomausstieg. In der Neuen Juristischen
Wochenschrift sind dazu zwei Aufsätze veröffentlicht. Der eine
bewertet ein Ausstiegsgesetz als Enteignung und erörtert die Maßstäbe
der zu gewährenden Entschädigung, der andere hält ein Ausstiegsgesetz
für eine "verhältnismäßige Eigentumsinhaltsbestimmung".
Beide Aufsätze können in Kopie bei der Geschäftsstelle abgefordert
werden. Ihre Lektüre läßt eigentlich nur den Schluß zu, daß die Gewährleistungen
des Art. 14 GG keine Frage des Rechts, sondern eine Frage der Macht
sind. Wer gewährt ?
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Anläßlich der Jahreshauptversammlung des
Fischereischutzverbandes am 12.02.2000 in Hohwacht hielt Herr Dr. Ernst,
Institut für Ostseefischerei Rostock, einen hoch interessanten Vortrag
zu den beiden Dorschbeständen in der westlichen sowie in der zentralen
und östlichen Ostsee. Danach zeigt die Entwicklung des Dorschbestandes
in der westlichen Ostsee einen positiven Trend; der Bestand liegt
innerhalb sicherer biologischer Grenzen. In der zentralen und östlichen
Ostsee ist der Bestand hingegen durch Überfischung gefährdet.
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Die Landesregierung beabsichtigt, in und um Sieseby,
Kreis Rendsburg-Eckernförde, erstmals von der Ermächtigung aus dem
novellierten Denkmalschutzgesetz Gebrauch zu machen und einen sog.
"Denkmalbereich" durch Landesverordnung auszuweisen. Die
Verordnung soll neben einem denkmalschutzwürdigen Kernbestand auch
umgebende land- und forstwirtschaftliche Flächen einbeziehen und eine
Änderung ihrer Nutzung (!) der denkmalschutzrechtlichen
Genehmigungspflicht unterwerfen.
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Nach einem Erlaß des Kieler Umweltministeriums an
die Wasserbehörde im Kreis Steinburg soll es mit § 38 Abs. 1
Landeswassergesetz nicht zu vereinbaren sein, daß bei der maschinellen
Unterhaltung der Verbandsvorfluter das Mähgut auf den Grabenböschungen
verbleibt. Das Mähgut müsse von der Uferböschung entfernt werden,
weil die Gewässer vor Nährstoffanreicherung und Schadstoffeintrag zu
schützen seien.
Damit wird die Pflicht zur Unterlassung von Nähr- und
Schadstoffeinträgen in Gewässer umgewandelt in eine Pflicht, den Gewässern
durch aktives Handeln Nähr- und Schadstoffe zu entziehen. Letztere
Pflicht kann bei vertretbarem Kostenaufwand kein Wasser- und Bodenverband
erfüllen.
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IV. Rechtsprechung
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit
Urteil vom 05.02.1999 (AZ: 25 U 189/98) eine grundlegende Entscheidung
zur Entschädigung von naturschutzbedingten Nutzungseinschränkungen
erlassen. Die entschädigungspflichtige Wertminderung durch das Verbot,
Grünland umzubrechen, seine Nutzung zu ändern oder Drainmaßnahmen
durchzuführen, zu düngen, Dünger oder Silagen zu lagern und
Pflanzenschutzmittel anzuwenden wird auf rund die Hälfte des
Verkehrswertes der betroffenen Grundstücke veranschlagt. Maßstab für
die Bemessung einer angemessenen Entschädigung sei der Verkehrswert des
beauflagten Grundstücks im Vergleich zu jenem des unbeauflagten Grundstücks.
Ausdrücklich wird außerdem das häufig vorgebrachte Argument bestätigt,
bei Ackerflächen und Obstpflanzungen trete selbst bei großzügigen
Ausnahmevorschriften in der Verordnung selbst eine Wertminderung ein,
die eventuelle Pächter zur Minderung des Pachtzinses berechtige und
dazu führe, daß sich für die unter Schutz gestellten Grundstücksteile
kein Käufer mehr finden werde, weshalb eine Entschädigungspflicht
bestehe.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt bestätigt
das Urteil des Landgerichtes Kassel vom 17.04.1998 (AZ: 7 O 1328/96).
Ausdrücklich hält das OLG Frankfurt den Rechtsweg zu
den Zivilgerichten zum Einklagen der Entschädigung für zulässig.
Umdrucke der Entscheidungen können bei der Geschäftsstelle abgefordert
oder auf der Internetseite unseres Arbeitskreises unter "www.arbeitskreis-eigentum-und-naturschutz.de"
(Rubrik: Rundschreiben, paßwortgeschützt, nur für Mitglieder (hier))
eingesehen werden.
Nachdem in der Rechtsprechung seit längerem geklärt
ist, daß ein Bebauungsplan wegen des Verstoßes gegen höherrangiges
Recht nichtig ist, wenn der Inhalt seiner Festsetzungen einer
Landschaftsschutzverordnung widerspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht
die Frage nun auch für Flächennutzungspläne entschieden (Urteil vom
21.10.1999, AZ: 4 C 1.99, Natur und Recht 2000, S. 321 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht weist die Argumente der Vorinstanz zurück, ein
Flächennutzungsplan habe keinen förmlichen Normcharakter, er enthalte
keine verbindlichen Regelungen, schaffe kein bindendes Baurecht und bringe
nur den Willen der Gemeinde zum Ausdruck, wie sie die von ihr
beabsichtigte städtebauliche Entwicklung künftig verbindlich festlegen
wolle. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Rechtsansicht auf § 6
Abs. 2 BauGB, die den Genehmigungsbehörden (in Schleswig-Holstein das
Innenministerium) die Voraussetzungen aufgibt, nach denen die beantragte
Plangenehmigung versagt werden darf. Die
"Programmierungsfunktion" eines Flächennutzungsplanes steuere
"durch das Entwicklungsgebot im Sinne einer Determinierung den Inhalt
der Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes", weshalb
es kein gewichtiges Interesse der Gemeinde gebe, einen Flächennutzungsplan
zu beschließen, der in inhaltlichem Widerspruch zu Rechtsverordnungen
stehe.
Im Ergebnis nimmt die Entscheidung den Gemeinden die Möglichkeit,
durch die vorbereitende Bauleitplanung das Vorliegen von Entlassungs-,
Ausnahme- oder Befreiungstatbeständen nach den
Landschaftsschutzverordnungen zu dokumentieren, um den Boden für B-Pläne
in Landschaftsschutzgebieten zu bereiten.
Die Entscheidung ist allerdings in ihrer Kehrseite ein
wichtiges Argument zur Auslegung von § 15 a) Abs. 1 Ziffer 10 LNatSchG.
Danach sind unter den gesetzlichen Biotopschutz gestellt "sonstige
Sukzessionsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die
länger als fünf Jahre nicht bewirtschaftet wurden, es sei denn, es
handelt sich um Flächen, die öffentlich-rechtlich verbindlich für
andere Zwecke vorgesehen sind". Wenn nun die Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichtes zutrifft, die Programmierungsfunktion führe
zur öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit, dann ist der Schluß
zwingend, daß es Sukzessionsbiotope auf Flächen nicht gibt, die zwar außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, länger als fünf Jahre
nicht bewirtschaftet wurden, aber im Flächennutzungsplan beispielsweise
als Fläche zur Bebauung oder als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt sind.
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Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schleswig,
Urteil vom 13.10.1999 (AZ: 1 A 20/98, Natur und Recht 2000, S. 359) bestätigt,
daß (in Schleswig-Holstein) Wald auf jeder Fläche vorliegt, "die
mit Forstpflanzen so dicht bestockt ist, daß Kronenschluß
besteht". Dies könne nur dann nicht gelten, wenn die Fläche bis
ca. 700 qm groß sei.
Zu Grunde lag der Entscheidung die Frage, ob eine
durchgewachsene Weihnachtsbaumkultur den Bebauungszusammenhang im
Innenbereich unterbricht und damit die Geltung der naturschutzrechlichen
Eingriffsregelung nach § 8 a) Abs. 1 BNatSchG ausschließt.
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Das Verwaltungsgericht Schleswig hat im Urteil vom
06.10.1998 (AZ: 1 A 198/95, Natur und Recht 2000, S. 258) auch
entschieden, daß der Bestandsschutz eines bestehenden Steges dann entfällt,
wenn er "gänzlich durch neue Bauteile ersetzt worden" ist.
Aus der Entscheidung folgt geradezu die Aufforderung an
Stegbesitzer, vorhandene und genehmigte Stege mit den wirksamsten Mitteln
(das werden häufig chemische sein) zu konservieren.
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Gelegentlich versuchen die Wasserbehörden,
eigentlich gebotene wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren durch
die weniger aufwendige schlichte Plangenehmigung zu umgehen. Grundsätzlich
ist für einen Gewässerausbau ein Planfeststellungsbeschluß
erforderlich, während für die Errichtung wasserbaulicher Anlagen die
Genehmigung ausreicht. Die Abgrenzung wird häufig streitig, wenn es um
die nur einige Meter lange Verrohrung von Gewässerläufen zur
Herstellung einer Überfahrt geht.
Der VGH Kassel hat mit Urteil vom 01.09.1998 (AZ: 7 UE
2170/95) entschieden, daß ein Gewässerausbau schon dann vorliegt, wenn
sich eine bauliche Maßnahme auf den Zustand des Gewässers in einer für
den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluß), die Wasserwirtschaft, die
Ökologie des Gewässers oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise
auswirkt". Auch die im entschiedenen Fall 5 m langen Verrohrrungen
zur Herstellung einer Überfahrt seien Gewässerausbau, weil "der
Wechsel von offenen und verrohrten Gewässerstrecken das Erscheinungsbild
des Gewässers einschneidend verändert, die Selbstreinigungskraft des
Wassers verringert, das Gewässer gegen positive Umwelteinflüsse wie
Belichtung und Belüftung isoliert und die Wechselwirkung zwischen Wasser,
Boden und der Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt".
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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil
vom 04.03.1999 (AZ: 3 K 1304/97) entschieden, daß die Voraussetzungen,
unter denen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, für jede
darin einbezogene Teilfläche erfüllt sein müssen. Demgemäß dürften
nur solche Flächen in ein Wasserschutzgebiet einbezogen werden, die im
Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen, was
Arrondierungen entlang von Flurstücksgrenzen ausschließt, wenn es eine
Möglichkeit gibt, die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes an anderen näher
am Einzugsbereich verlaufenden in der Natur erkennbaren Linien oder
Markierungen zu orientieren. Gebe es derartige Linien oder Markierungen
nicht, könne die Wasserbehörde sogar gehalten sein, geeignete
Markierungen zu setzen.
Die Entscheidung hat Bedeutung insbesondere für große
landwirtschaftliche Schläge, die bei der Abgrenzung von
Wasserschutzgebieten häufig nach der 50 % - Regelung einbezogen werden,
d.h. dann vollständig in den Geltungsbereich der Wasserschutzverordnung
hineingenommen werden, wenn nur wenig mehr als die Hälfte ihrer Fläche
innerhalb des hydrogeologischen Einzugsgebietes liegt.
In den Rechtsetzungsverfahren braucht dann nur (ggf.
unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz) die Offenlegung des
ermittelten Einzugsgebietes verlangt zu werden, um die Behörde zu
zwingen, jedenfalls einen Teil des Schlages auszugrenzen und damit
unbeauflagt zu lassen.
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Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil
vom 15.12.1999 (2 L 3/98) eine wichtige Entscheidung zum
naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 40 LNatSchG
Schleswig-Holstein erlassen. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG steht dem
Land ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, auf dem ein
oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes liegt oder das an ein solches angrenzt. § 1
Abs. 1 Ziffer 1 WHG definiert, daß oberirdische Gewässer "das ständig
oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild
abfließende Wasser" sind. Das Oberverwaltungsgericht definiert nun
eine ca. 20 - 25 cm tiefe Rinne mit erodierten Seitenteilen (ein
verlandeter Graben) als Gewässerbett, obwohl ein Sachverständigengutachten
feststellte, daß sich die Geländesenke "weder in der
Substratbeschaffenheit noch in der Vegetation vom umgebenden Arial
abhebe": "Durch die Zuführung des Wassers zu einem
Sickerschacht und die Weiterleitung über unterirdische Drainagerohre
zur Vorflut verliert das auf dem Grundstück vorhandene oberirdische Gewässer
diese seine Eigenschaft nicht".
Die Entscheidung führt letztlich dazu, daß das
gesetzliche Vorkaufsrecht auf den allermeisten Flächen in Schleswig
Holstein ruht.
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An der Veröffentlichungspraxis der vom ehemaligen
Leiter der Abteilung Naturschutz im Kieler Umweltministerium, Herrn
Ministerialdirigent a.D. Claus Carlsen, herausgegebenen Zeitschrift
"Natur und Recht" läßt sich gut erkennen, wie
Rechtsmeinungen geprägt werden. Veröffentlicht werden von Herrn
Carlsen grundsätzlich nur Entscheidungen, die zugunsten des behördlichen
Naturschutzes ausgehen. Entscheidungen zugunsten der Freiheit werden
nicht abgedruckt. Diese Ächtung und die bekannten Zitierkartelle mögen
kurzfristig "nur" zu einer verzerrten Darstellung der
Rechtslage führen, schon mittelfristig wird aber Rechtsentwicklung
beeinflußt.
Die Mitgliedsverbände werden gebeten, ihnen bei der
Interessenvertretung ihrer Mitglieder bekannt werdende Entscheidungen häufiger
an die Geschäftsstelle weiterzugeben.
Als positives Beispiel sei ein Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes München vom 15.05.1997 (AZ: 9 N 94.2711)
genannt. Danach ist ein Gebiet als Naturschutzgebiet dann nicht schutzwürdig,
"wenn sein Kernbereich durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt und
nur in kleineren Teilbereichen als naturnah anzusehen ist".
Alle zitierten Entscheidungen können in Kopie von der
Geschäftsstelle abgefordert werden. Im Internet können wir leider nur die
Entscheidungen veröffentlichen, deren Originalumdruck vom Gericht vorliegt.
Der Text-Satz in den juristischen Fachzeitschriften ist in aller Regel
urheberrechtlich geschützt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen |