Inhalt:
I.
NATURA 2000 |
1. |
Aufträge an
den NABU |
2. |
Zulässigkeit
von Rechtsschutz |
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a) |
Vogelschutz |
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b) |
FFH |
3. |
Folgen |
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a) |
Umbruchsverbot |
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b) |
Finanzierung |
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c) |
Schlüsselbegriff: Erhebliche Beeinträchtigung |
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d) |
Methodik-Leitlinien Verträglichkeitsprüfung |
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e) |
Im Wald: "Challenges
and opportunities" |
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f) |
Jagdruhe in
Vogelschutzgebieten |
4. |
Überholter
Ausgangspunkt |
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II. Rechtsprechung |
1. |
Entschädigung
- Leitsätze des OVG Schleswig |
2. |
Biotopschutz -
Tümpel = Wasserloch |
3. |
Vorkaufsrecht
- Vermeidung |
4. |
Ausgleichsmaßnahmen - Stärkung der Planungshoheit |
5. |
Meeresstrand -
Eigentumsfähigkeit |
|
III.
Aufsätze |
1. |
Wasserschutzgebiete - Abgrenzung |
2. |
Uferrandstreifen - Befreiungsanspruch |
3. |
Ländliche Wege
- Bestandsaufnahme |
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IV.
"Flächenverbrauch" |
|
V.
Wasserrahmenrichtlinie |
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Aufträge an den NABU
In der Antwort der Landesregierung
auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Tengler (CDU) wurden
Aufträge der Landesregierung an den NABU seit dem Dezember 1992
zusammengestellt:
Vergabedatum
|
Thema
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Finanzvolumen
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16.12.1992 |
Die
Bedeutung der ETS-Niederung als Rast- und Überwinterungsgebiet für
ziehende Vogelarten |
15.338,76
€ |
24.06.1993 |
Erfassung Wiesenvögel Alte-Sorge-Schleife |
20.451,68 € |
01.12.1993 |
Effizienzkontrollen Alte-Sorge-Schleife (1993 - 1997) |
127.933,41 € |
04.05.1994 |
Untersuchungen über Amphibien und ihr Lebensraumangebot im Bereich
Bergenhusens |
17.895,22 € |
24.05.1994 |
Maßnahmen zum Aufbau einer Datenbank - Weißstorch in Schleswig-Holstein |
12.782,30 € |
04.04.1997 |
Auswirkungen von Uferrandstreifen auf ausgewählte Wirbeltierarten |
10.225,84 € |
08.04.1997 |
Auswirkungen der Biotop-Programme im Agrarbereich auf Wiesenvögelbestände
in der Eider-Treene-Sorge-Niederung und in Eiderstedt |
15.338,76 € |
14.04.1998 |
Brutvogelmonitoring im NSG "Alte-Sorge-Schleife" und angrenzenden
Niederungsflächen und im einstweilig sichergestellten "Ostermoor bei Seeth"
und angrenzenden Niederungsflächen |
35.023,49 € |
23.12.1998 |
Wissenschaftliche Begleituntersuchungenzu Naturschutzmaßnahmen im
ETS-Gebiet (1999 - 2001) |
153.387,56 € |
05.03.2001 |
Nahrungserwerb von Trauerseeschwalben auf Flächen des
Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt |
5.624,21 € |
05.03.2001 |
Bestandserfassung von Wiesenvögeln auf den Flächen des
Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt: Bestände, Verbreitung, Habitatwahl,
Bruterfolg, Bedeutung des Vertragsnaturschutzes |
35.279,14 € |
24.04.2001 |
Erfassung der Brutbestände aller Vogelarten im "Südermoor" bei Bergenhusen
im Rahmen des Monitoring "NATURA 2000 - Gebiete" |
4.524,93 € |
24.04.2001 |
Effizienzuntersuchung zum Wiesenvogelschutz |
31.700,10 € |
24.04.2001 |
Kartierung der Wiesenlimikolen in der Eider-Treene-Sorge-Niederung |
17.895,22 € |
04.03.2002 |
Nahrungserwerb von Trauerseeschwalben auf Flächen des
Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt |
15.892,00 € |
04.03.2002 |
Bestandserfassung von Brutvögeln und Wiesenvögeln auf ausgewählten Flächen
des Vertragsnaturschutzes auf Eiderstedt |
17.957,00 € |
16.04.2002 |
Wintervogelzählungen in der Eider-Treene-Sorge-Niederung |
55.796,00 € |
17.05.2002 |
Untersuchungen der Ursachen des Bestandsrückgangs der Arten Kiebitz und
Uferschnepfe
im NSG "Alte-Sorge-Schleife" |
24.314,00 € |
25.06.2002 |
Ermittlung von Grundlagendaten zu Amphibien und Brutvögeln im geplanten
NSG "Ostermoor" bei Seth |
7.470,00 € |
09.12.2002 |
Durchführung einer vollständigen Rastvogelkartierung für die Erstellung
eines Naturschutzkonzeptes auf dem Gebiet der Halbinsel Eiderstedt |
19.488,00 € |
27.03.2003 |
Erfassung der Rastvögel in der Eider-Treene-Sorge-Niederung |
57.002,00 € |
27.03.2003 |
Erstellung eines Naturschutzkonzeptes für Eiderstedt |
78.137,60 € |
08.04.2003 |
Entwicklung eines Finanzierungskonzeptes zum Schutz der Wiesenvögel im
Meggerkoog zur weiteren Anwendung in der ETS-Region |
24.777,60 € |
insgesamt |
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804.234,82 € |
Insgesamt hat also der NABU Mittel
in Höhe von 804.234,82 € eingestrichen und damit das - angreifbare -
Fundament für die eigenen Schattenmeldungen an die Europäische Kommission
geschaffen.
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Zulässigkeit von Rechtsschutz
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Vogelschutz
Nach § 20 c) Abs. 2 Satz 2
LNatSchG erklärt das MUNL auf der Grundlage des Beschlusses der
Landesregierung die ausgewählten Gebiete zu Europäischen
Vogelschutzgebieten. Gegen diese Schutzerklärung ist Rechtsschutz
unproblematisch zulässig, da sie konstitutiv die Rechte der betroffenen
Eigentümer und Gemeinden einschränkt.
Die Praxis geht im Anschluß an
obiter dicta des Oberverwaltungsgerichtes wohl dahin, die Erklärung zum
Europäischen Vogelschutzgebiet durch eine Regelung der Naturschutzverordnung
auszusprechen. Verordnungsentwürfe liegen insoweit aus der
Oberalsterniederung und zum Kittlitzer Hofsee vor. Das Ministerium versucht
also, die Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet und die Ausweisung
eines Naturschutzgebietes de facto zu verbinden. Dies ändert jedoch nichts
daran, daß diese Verbindung nur eine tatsächliche ist und rechtlich getrennt
gedacht werden muß. Die Erklärung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ist
ohne Zulässigkeitsprobleme anfechtbar.
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FFH
Die Zulässigkeit von Rechtsschutz
gegen die FFH-Gebietsauswahl ist bekanntlich zwischen Oberverwaltungsgericht
Münster einerseits und Verwaltungsgericht Bremen andererseits streitig.
Beide Entscheidungen markieren gegensätzliche Positionen. Während das
Oberverwaltungsgericht Münster Rechtsschutz in der Phase der Gebietsauswahl
für unzulässig hält, gab das Verwaltungsgericht Bremen einem derartigen
Antrag statt und erklärte die Gebietsauswahl für rechtswidrig.
Nun endlich hat die Kontroverse
auch Eingang in die rechtswissenschaftliche Literatur gefunden. Während die
bisherigen Meinungsäußerungen in der Literatur häufig von dem Grundtenor
geprägt waren, Rechtsschutz in der Phase der Gebietsauswahl führe faktisch
zur Vereitelung der Errichtung des Netzes von NATURA 2000 - Gebieten, hat
nun jedenfalls das Problembewußtsein die Universitäten erreicht. In Band 4
der Leipziger Schriften zum Umwelt- und Planungsrecht "Perspektiven des
Naturschutzes" (Baden-Baden 2003) ist der Aufsatz von Univ.-Prof. Dr. Martin
Oldiges, Universität Leipzig "Rechtsschutz und Entschädigung bei der
Ausweisung von Schutzgebieten im Biotopverbund" abgedruckt (S. 119 bis 139).
Der Schlüsselsatz lautet:
"Die Einstellung FFH-geeigneter
Grundstücke in die nach Brüssel weiterzugebenden Listen ist nicht etwa nur
ein Akt der Registrierung; hiermit wird vielmehr rechtsverbindlich die
FFH-Eignung der betroffenen Grundstücke festgestellt. Gegen diesen
feststellenden dinglichen Verwaltungsakt sind wegen seiner belastenden
Feststellungswirkung Rechtsbehelfe zulässig".
Der Aufsatz kann in Kopie bei der
Geschäftsstelle abgefordert werden.
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Folgen
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Umbruchsverbot
Das Verwaltungsgericht Hannover
hat mit Beschluß vom 15.12.2003 den Umbruch von Grünland zur Herstellung
einer Heidelbeerkultur gestützt auf das Vogelschutzregime untersagt
(Aktenzeichen 12 B 5670/03; Natur und Recht 2004, 267 ff.).
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Finanzierung
Nach wie vor stehen zur
Finanzierung von NATURA 2000 einschließlich Entschädigungszahlungen kaum
Mittel zur Verfügung. Ja, gesetzeswidrig ist bislang nicht einmal ermittelt,
wieviel Geld benötigt wird. Auch die vom Innenministerium entwickelte
"Halbzeitbewertung des Programms Zukunft auf dem Land" gibt auf die
drängenden Fragen keine Antwort.
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Schlüsselbegriff: Erhebliche
Beeinträchtigung
In der Zeitschrift Natur und Recht
setzt sich ein vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Regensburg
kritisch mit einem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim
auseinander.
Der VGH Mannheim hatte
entschieden, daß eine Schrägseilbrücke außerhalb eines Vogelschutzgebietes
trotz vorhandener Kollisionsgefahr von Vögeln mit den Seilen zulässig ist,
weil das gebietsbezogene Schutzregime nicht für mögliche Gefährdungen von
außerhalb gelte. Der Aufsatz vertritt die These, daß mobile Tiere, für die
ein Schutzgebiet eingerichtet wurde, das Schutzregime mit ihrem natürlichen
Wanderverhalten transportieren.
Diese Interpretation dehnt den
Umgebungsschutz von NATURA 2000 - Gebieten biologisch so weit aus, wie Vögel
fliegen oder beispielsweise Otter wandern. Da die Arten erhebliche Strecken
zurücklegen, verschwimmt jede Abgrenzung und es kommt zu einer
flächendeckenden Geltung des NATURA 2000 - Schutzregimes.
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Methodik-Leitlinien
Verträglichkeitsprüfung
Alleine die Methodik-Leitlinien
der Europäischen Kommission zur Anfertigung der Verträglichkeitsprüfung
umfassen 75 eng bedruckte Seiten. Die Methodik wird so kompliziert
dargestellt, daß sich in die Praxis der Umsetzung zwangsläufig Fehler
einschleichen, die zur Anfechtbarkeit der Projekte führen.
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Im Wald: "Challenges and
opportunities"
Wie wenig durchdacht europäische
Vorgaben sein können, zeigt eindrucksvoll das 105-seitige Papier "NATURA
2000 and forests - challenges and opportunities", das von der Kommissarin
Wallström als "Interpretation Guide" für die Umsetzung von NATURA 2000 im
Wald empfohlen wird. Das Papier wurde erstellt von einem "Trainee" der
Generaldirektion Umwelt.
Dieses Praktikantenpapier wird von
den Abteilungsleitern in den zuständigen Landesministerien zur Grundlage
ihrer Arbeit gemacht.
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Jagdruhe in Vogelschutzgebieten
In einer Pressemitteilung der
Natur- und Tierschutzverbände zu den Eckpunkten eines neuen
Bundesjagdgesetzes vom 30.03.2004 wird eine Jagdruhe in Europäischen
Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Kernzonen von Biosphärenreservaten
und Ramsar-Gebieten gefordert.
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Überholter Ausgangspunkt
Es heißt in den Sätzen 1 und 2 des
vierten Erwägungsgrundes zur FFH-Richtlinie wörtlich:
"Der Zustand der natürlichen
Lebensräume im Europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten verschlechtert sich
unaufhörlich. Die verschiedenen Arten wildlebender Tiere und Pflanzen sind
in zunehmender Zahl ernstlich bedroht".
Dieser gesetzgeberische
Ausgangspunkt ist, jedenfalls teilweise, überholt. In den Jahren 1990 bis
1992 sind umfangreiche zoologische Untersuchungen in hessischen Wäldern
durchgeführt worden. Die Untersuchungen haben die alte Erkenntnis "wer
sucht, der findet" bestätigt. Als
Anlage
sind einige repräsentative Ergebnisse beigefügt. Die Ergebnisse bestätigen
eine Zunahme der Arten, und zwar nicht nur solcher Arten mit flexiblen
Lebensraumansprüchen.
Es stellt sich schon die Frage, ob
anläßlich des überholten Ausgangspunktes derartiger Eifer bei der Umsetzung
der Richtlinien notwendig ist, wie wir ihn derzeit erleben.
^
-
Rechtsprechung
-
Entschädigung - Leitsätze des OVG
Schleswig
In einem Beschluß vom 17.10.2003
stellt das Oberverwaltungsgericht Auslegungsgrundsätze zu § 42
Landesnaturschutzgesetz auf:
"
-
Ob eine "nicht nur unwesentliche"
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks vorliegt,
ist - entschädigungsrechtlich - nicht von allgemein-ökologischen
Gesichtspunkten (z.B. zur Schutzwürdigkeit der Fläche oder ihrer
Regenerierungsfunktion) abhängig. Die Entschädigung soll ggf. vorliegende
unverhältnismäßige oder unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen infolge des
Naturschutzes herabmildern.
-
Soweit ein - als Leitbild
gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das
Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage
und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung
absehen würde, liegt keine wesentliche Beschränkung der wirtschaftlichen
Nutzbarkeit des Grundstückes vor.
-
Neben der naturschutzrechtlichen
Entschädigungsregel in § 42 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG sind andere Ansprüche auf
finanziellen Ausgleich ausgeschlossen. § 42 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG enthält
eine abschließende Regelung über den Ausgleich von Eigentumsbeschränkungen,
die keine Enteignungen, sondern nur Inhaltsbestimmungen des Eigentums sind".
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Biotopschutz - Tümpel = Wasserloch
Das Oberverwaltungsgericht hat in
einem Urteil vom 10.07.2003 die häufig streitgegenständliche Definition des
"Tümpels" i.S.v. Nr. 20 des § 1 Biotopverordnung ausgelegt. Der Kernsatz
lautet:
"..., wonach ein Tümpel ein
Wasserloch darstellen muß. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der
Biotopverordnung ist mithin ein Tümpel eine gegenüber seiner Umgebung
deutlich wahrnehmbare Bodenvertiefung mit einem Kerngewässer, das zwar
zeitweilig austrocknen kann, das aber im Jahresdurchschnitt überwiegend
vorhanden sein muß, weil anderenfalls die Existenz und das Gedeihen
"tümpeltypischer" Tier- und Pflanzenarten kaum gewährleistet ist".
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Vorkaufsrecht - Vermeidung
Der BGH hat in einem Urteil vom
26.09.2003 Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, die ein Vorkaufsrecht
vermeiden helfen. Der Leitsatz lautet:
"Die Bestellung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, ein Grundstück auf die
Dauer von 99 Jahren gegen Zahlung eines in zehn Jahresraten zu zahlenden
Entgelts als Steinbruch auszubeuten, stellt keinen kaufähnlichen Vertrag
dar, der die Ausübung eines Vorkaufsrechts eröffnet".
-
Ausgleichsmaßnahmen - Stärkung der
Planungshoheit
Das Bundesverwaltungsgericht hat
das neue Konzept aus § 1 a) BauGB bestätigt, das den Gemeinden einen breiten
Entscheidungsspielraum für Ausgleichsmaßnahmen einräumt. Im Beschluß vom
18.07.2003 heißt es:
"Die Gemeinde darf unter Beachtung
des Abwägungsgebotes Ausgleichsmaßnahmen räumlich vom Eingriffsort trennen.
Zur Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen darf die Gemeinde auf ein bereits
beschlossenes, aber noch nicht verwirklichtes Nutzungskonzept
zurückgreifen".
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Meeresstrand - Eigentumsfähigkeit
Die Küsten des Landes sind dem
ständigen Angriff des Wasser ausgesetzt. Dies führt bei Abbrüchen,
Abspülungen etc. häufig zu der Frage, ob die betroffenen Grundstücke mit der
tatsächlichen Ausdehnung des Meeresgewässers in Bundeseigentum übergehen.
Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluß vom
09.04.2003 klargestellt:
"Die natürliche Umwandlung von
eigentumsfähigem Dünenland in Meeresstrand führt nicht zum Verlust des
Privateigentums".
Alle angesprochenen Urteile können
von der Geschäftsstelle bezogen werden.
^
-
Aufsätze
-
Wasserschutzgebiete - Abgrenzung
Die Rechtsprechung stellt
zunehmend höhere Anforderungen an die hydrologische Begründung für die
räumliche Abgrenzung von Wasserschutzgebieten. Besondere Probleme bereiten
die sog. "variierenden Grundwasserströmungsverhältnisse", wie sie durchaus
häufig sind. Die insoweit maßgebliche technische Regel (das Arbeitsblatt W
101 "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für
Grundwasser" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. - DVGW -
vom Februar 1995) gibt diesbezüglich keine ausdrückliche Vorgabe.
In der Zeitschrift Natur und Recht
ist nun ein Aufsatz veröffentlicht, der vom Verordnungsgeber in derartigen
Fällen eine "instationäre Grundwassermodellrechnung" fordert. Eine solche
Modellrechnung ist genauer als die bislang auch in Schleswig-Holstein
praktizierte Methodik. In den Verfahren zu Gebietsausweisung kann mit dem
Aufsatz argumentiert werden.
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Uferrandstreifen -
Befreiungsanspruch
Seit der letzten Novellierung des
Landeswassergesetzes im Jahr 2003 sind landseits der Uferlinie oder der
oberen Böschungskante eines Gewässers Uferrandstreifen von in der Regel 10 m
Breite einzurichten (§ 38 a) Landeswassergesetz). In dem Uferrandstreifen
sind Tier- und Pflanzenbestände zu entwickeln oder zu erhalten. Nutzungen,
die diesen Zwecken des Uferrandstreifens zuwiderlaufen, insbesondere der
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Ackernutzung sowie der
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf
öffentlichen Straßen, sind verboten.
Von diesem gesetzlichen Verbot
kann die Untere Wasserbehörde im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.
In der Zeitschrift Agrar- und
Umweltrecht ist ein Gutachten für den Hessischen Bauernverband zur
Parallelregelung in Hessen veröffentlicht. Die Verfasser kommen zu dem
Ergebnis, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer (in Hessen) Befreiung
besteht, weil der Gesetzgeber die Fortschritte in der technischen
Entwicklung nicht vollumfänglich zur Kenntnis genommen habe. Bei der
Ausbringung von Mineraldüngern, Flüssigdüngern, Gülle und Jauche im
Uferbereich sei eine Verschlecherung der Gewässergüte nicht zu besorgen,
wenn Präzisionsgeräte zur Düngerausbringung nach dem Stand der Technik mit
Grenzstreueinrichtung Verwenden finden.
Die Argumentation kann auf die
Rechtslage in Schleswig-Holstein übertragen werden.
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Ländliche Wege - Bestandsaufnahme
Das Gesamtnetz der ländlichen Wege
in Schleswig-Holstein ist rund 25.000 km lang. 10.000 km davon sind
ausgebaut und in Asphalt mit ca. 3 m Breite befestigt. 60 % davon (6.000 km)
müssen verstärkt werden.
Ca. 1.000 km sind ausgebaut und in
Beton befestigt.
Ca. 4.000 km sind ausgebaut und
als Betonspur befestigt.
Rund 5.000 km sind ausgebaut und
kiesbefestigt.
Weitere rund 5.000 km sind
unbefestigt.
Es besteht ein enormer
Investitionsbedarf, da in den Jahren 2000 bis 2003 lediglich rund 644 km
Wege ausgebaut werden konnten.
Alle angesprochenen Aufsätze
können bei der Geschäftsstelle bezogen werden.
^
-
"Flächenverbrauch"
Am Freitag, 02.04.2004, fand in
Neumünster eine vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft
des Landes Schleswig-Holstein organisierte Konferenz zum Flächenverbrauch in
Schleswig-Holstein statt. Die Veranstaltung war interessant und hat
weiterführende Fragestellungen eröffnet.
Der sog. "Flächenverbrauch" soll
leicht rückläufig bei nunmehr 105 ha pro Tag bezogen auf das Gebiet der
Bundesrepublik liegen. Gleichzeitig gibt es nach einer Schätzung des
Bundesamtes für Naturschutz einen Zuwachs der Brachflächen von 9 ha bis 12
ha pro Tag.
Aus den Vorträgen ging zunächst
hervor, daß es keine verläßliche Statistik für die Beurteilung des
Flächenverbrauches gibt. Nach wissenschaftlicher Auskunft gehen in die
Statistik die "Gesamtprojektflächen" ein, nicht also lediglich die
"versiegelten Flächen". In den einzelnen Bundesländern sind dabei sowohl
Zeitpunkt als auch Inhalt der Meldung zum Flächenverbrauch abweichend. Nicht
einheitlich wird beispielsweise gehandhabt, ob zur Grundlage der Meldung die
Baufertigstellung oder bereits die Genehmigung gemacht wird. Unklar ist
vielfach auch, inwieweit Ausgleichsflächen eingerechnet werden.
Unabhängig von den Einzelheiten
der Statistik bestand Einigkeit, daß das Brachflächenrecycling interessanter
und gefördert werden muß. Anders als die Mehrzahl der Teilnehmer vertrat
unser Arbeitskreis den Standpunkt, daß nicht die ordnungsrechtliche
Beschränkung der Bebauung landwirtschaftlicher Flächen die Probleme lösen
kann, sondern daß ökonomische Anreize für eine Nutzungsänderung von
Brachflächen geschaffen werden müssen. Um die Attraktivität des
Brachflächenrecycling zu steigern, müßten diesbezügliche ordnungsrechtliche
Vorgaben (Bodenschutz-, Naturschutz- (insbesondere Sukzessionsbiotop-),
Lärmschutz- und bauplanungsrechtliche Vorgaben) verschlankt werden. Unser
Arbeitskreis hat eine gemeinsam mit dem CDU-Wirtschaftsrat entwickelte Idee
vertreten, wonach das Öko-Konto genutzt werden kann. Je nach dem Grad der
Kontaminierung könnte für das Recycling eines Altstandortes ein Guthaben auf
dem Öko-Konto gewährt werden. Für die Sanierung eines Z1 - kontaminierten
Bodens, könnte eine halbe Ausgleichsfläche und für die Sanierung eines Z4 -
kontaminierten Bodens das 150fache der Fläche als Kompensationsguthaben
gutgeschrieben werden.
Dem Verhältnis liegt eine
Kostenrechnung zugrunde. Nähere Informationen sind bei der Geschäftsstelle
erhältlich.
In der Diskussion hat Umweltminister Müller den Vorschlag aufgegriffen und
als weiterführend bewertet. Zuständig für die weitere Umsetzung ist im
Umweltministerium Frau Dr. Dorit Kuhnt. Weitere Informationen sind
erhältlich auch unter
www.umwelt.schleswig-holstein.de/servlet/is/36121/flaechen_start.htm
^
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Wasserrahmenrichtlinie
Die Analyse der Merkmale der
Flußgebietseinheiten Eider, Elbe und Schlei/Trave ist in einem ersten
Entwurf erstellt. Die Datensammlung umfaßt ca. 900 Druckseiten und ist im
Internet unter www.wasser.sh veröffentlicht.
gez. Dr. Giesen
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