Inhalt
I. Mitgliederversammlung
In der letztjährigen Mitgliederversammlung am 15. Dezember 1999 und
mit nachfolgendem Rundschreiben 11/1999 wurde Ihnen der Entwurf für die von einigen
Mitgliedern gewünschten Organisationsgrundsätze zugeleitet. Dazu waren Anregungen und
Bedenken erbeten. Diese sind nun in einen überarbeiteten zweiten Entwurf eingeflossen. Er
liegt diesem Rundschreiben als
- Anlage 1 -
bei. Sofern Ihrerseits nicht noch Änderungswünsche bestehen, ist es
sinnvoll, daß dieser zweite Entwurf Grundlage einer Beschlußfassung der nächsten
Mitgliederversammlung ist.
Es ergeht deshalb herzliche Einladung für die Mitgliederver-sammlung
2000 für
Montag, den 22. Mai 2000, 14 Uhr,
Sitzungssaal im Hause des Bauernverbandes,
Jungfernstieg 25, 24768 Rendsburg.
Ziffer 9 der Organisationsgrundsätze können Sie entnehmen, daß eine
Mitgliederversammlung jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden soll.
Diese Mitgliederversammlung mag kurz an die vorherige anschließen, der kurze Abstand ist
jedoch notwendig, um den neuen Sitzungsrythmus zu finden.
Als Tagesordnung wird vorgeschlagen:
Begrüßung
Bericht der Geschäftsführung
Entlastung der Geschäftsführung
Aussprache und Beschlußfassung über die Organisationsgrundsätze
Aussprache über und Wahl des Repräsentantenausschusses
Verschiedenes
Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 5 wird verwiesen auf Ziffer 10
der Organisationsgrundsätze.
Kandidaten werden anläßlich der Versammlung den Mitgliedern
vorgestellt.
Im Anschluß an die Mitgliederversammlung wird der Ausschuß zu seiner
ersten Sitzung zusammentreten.
^
II. Koalitionsvertrag
Die Koalitionsparteien, die die neue Landesregierung tragen, haben in
der vergangenen Woche ihre Zusammenarbeit mit dem üblichen "Vertrag" geregelt.
Diesem Rundschreiben ist beigefügt als
- Anlage 2 -
ein Ausschnitt des Vertrages mit dem Titel "Nachhaltigkeit,
Energie, Umwelt, Landwirtschaft und Gentechnologie". Darin wird unter anderem
angekündigt die Prüfung der "Notwendigkeit eines Landes-UVP-Gesetzes". Das aus
der letzten Legislaturperiode schon bekannte Vorhaben des Landesbodenschutzgesetzes findet
ebenfalls Erwähnung. Angekündigt wird auch die weitere Ausweisung von
Wasserschutzgebieten. Offen bleibt, was in diesem Zusammenhang "besonders sensible
Gebiete" sind. Ausgeklügelte Formulierungen finden sich in den Unterabschnitten
"Naturschutz" und "Wald und Jagd" (Seiten 20/21). Angekündigt wird
unter anderem eine "erneute" Änderung des Landeswaldgesetzes und eine eigene
Initiative des Landes zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes. Aus der
apodiktischen, offenbar später hinzugesetzten Formulierung "Rote-Liste-Arten dürfen
nicht be-jagt werden" erhellt, daß die Landesregierung ein Jagdverbot unter anderem
auf den Feldhasen anstrebt. Er wurde im Jahre 1998 auf die "Rote-Liste des
Bundesamtes für Naturschutz" gesetzt (Kategorie "gefährdet").
^
III. Neustrukturierung des nachgeordneten
Bereichs der Ministerien für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus
(MLR) sowie Umwelt, Natur und Forsten (MUNF)
Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein arbeitet an einer
Prüfungsmitteilung zu Neustrukturierung der Verwaltung in den MLR und MUNF nachgeordneten
Behörden. Nach dem Entwurf der Prüfungsmitteilung vom Stand 09. Dezember 1999 schlägt
der Landesrechnungshof in der ersten Stufe die Zusammenführung der Ämter für ländliche
Räume mit den staatlichen Umweltämtern unter der neuen Bezeichnung "Ämter für
Umwelt, Landwirtschaft und Gewerbe" vor. In einer zweiten Stufe sollen in diese
Ämter auch die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes eingegliedert
werden. Damit würden die Aufgabenbereiche Landwirtschaft, Pflanzenschutz, ländlicher
Wegebau, Dorferneuerung/Flurneuordnung, Fischereiwesen, Küstenschutz, Hafenwirtschaft,
Naturschutz, Wasserwirtschaft, Immissionsschutz und Arbeitsschutz in einem Behördenstrang
zusammengeführt.
Obwohl die Landesforstverwaltung für den Staatswald ein aus
allgemeinen Steuermitteln zu begleichendes Defizit von jährlich rund 20 Mio. DM
einfährt, macht der Landesrechnungshof zu ihr keine eigenen Vorschläge. Er behält sich
jedoch vor, "die Landesforstverwaltung und die Forstaufgaben der
Landwirtschaftskammer zu gegebener Zeit einer Organisationsprüfung zu unterziehen".
Der Entwurf der Prüfungsmitteilung kann bei der Geschäftsstelle
abgefordert werden.
^
IV. NATURA 2000
In einer hochaktuellen, noch nicht veröffentlichten Entscheidung hat
das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen zu der umstrittenen Frage, wann ein
"potentielles FFH-Gebiet" anzunehmen sei. Bei einigen Behörden und Gerichten
bestand bislang ja die Auffassung, daß Vorliegen eines "potentiellen
FFH-Gebietes" entscheide sich alleine nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der
Tatsache der Aufnahme in eine Vorschlagsliste des Landes. Beim Bundesverwaltungsgericht
heißt es im Urteil vom 27. Januar 2000 (BVerwG 4 C 2.99) nun:
"Ein Bereich im Sinne des Art. 1 j FFH-RL, der die sachlichen
Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für die Aufnahme in ein
kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt, ist als potentielles FFH-Gebiet
einzustufen ... Das angegriffene Vorhaben nimmt Flächen aus einem Gebiet in Anspruch, das
nach den naturschutzfachlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie als potentielles Schutzgebiet
einzustufen ist. Das Gebiet umfaßt 747 ha. Das Land Niedersachsen hat den Bereich 1998
als Teil der ersten Tranche unter der Bezeichnung "Haseder Busch, Giesener Berge,
Gallberg, Finkenberg" als Gebiet gemeldet, das sich dafür eignet, in die Liste der
EU-Kommission aufgenommen zu werden. Damit steht fest, daß das Gebiet jedenfalls aus
niedersächsischer Sicht über jenes ökologische Ausstattungspotential verfügt, das für
das Netz "NATURA 2000" in Betracht kommt." (Seite 12 des
Beschlußumdruckes)
Der Arbeitskreis hat schon früher immer befürchtet, daß (für die
zweite Tranche) jedenfalls die Aufnahme in die vom Kabinett am 14.12.1999 beschlossene
Landesliste ausreicht, um ein potentielles FFH-Gebiet mit denselben Rechtsfolgen eines
endgültig gelisteten anzunehmen. Das BMU hat sogar die Ansicht vertreten, schon der
Entwurf der Liste vom 01.06.1999 reiche aus. Unter anderem das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg sieht das anders (dazu sogleich 2.). Damit ist der Auslegungsstreit auch
zwischen den Gerichten entbrandt. Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit auch der
gerichtlichen Entscheidungen bleiben auf der Strecke.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann bei der
Geschäftsstelle abgefordert werden.
Die Entscheidung enthält Ausführungen auch zum Begriff der
"Alternativlösung" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL. Sie soll
nicht vorhanden sein, wenn sie sich nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand
verwirklichen ließe. Mit dieser zusätzlichen Erwägung entschärft das
Bundesverwaltungsgericht die Folgen der Verträglichkeitsprüfungspflicht etwas.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
hat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes
Oldenburg vom 20. Janura 2000 abgelehnt. Die Antragsteller, Ziegelunternehmen aus der
Region um Bockhorn/Varel, hatten beantragt, der Niedersächsischen Landesregierung
aufzugeben, die Auswahl eines bestimmten FFH-Gebietes vorläufig zu unterlassen. Mit einer
sehr kurzen Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unter anderem
ausgeführt, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur in
Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalles und damit nicht fallübergreifend und
allgemeingültig geklärt werden könne. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht
klargestellt, daß die Rechtsvorgaben des potentiellen Schutzgebietes nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für Gebiete selbst dann nicht gelten, wenn
sie von einem Bundesland in die Liste der der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der
FFH-Richtlinie zu benennenden Gebiete aufgenommen worden sind.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen FFH-Gebiete beschränken sich
damit in aller Regel auf Feststellungsklagen. Auf diesem Wege erstrittene Titel können
dann in das Benennungs- und Listungsverfahren eingebracht werden und hindern
europarechtlich die Kommission wohl an der Listung.
Kopie der Entscheidung kann bei der Geschäftsstelle abgefordert
werden.
Es liegt nun ein hochaktuelles Urteil des
europäischen Gerichtshofes vom 06. April 2000 vor, in dem der Gerichtshof erstmals zu
Art. 6 FFH-RiLi Stellung nimmt. Der europäische Gerichtshof hat die französische
Republik wegen einer mangelhaften Umsetzung der Richtlinie verurteilt. Die Entscheidung
dürfte auch Auswirkungen auf die Regelungen der Länder haben, die als
"Negativ-Listen" (Schleswig-Holstein) bzw. "Vollzugsbekanntmachung"
(etwa Bayern) bestimmte Pläne und Projekte von vornherein von der
Verträglichkeitsprüfung ausnehmen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß Art. 6
FFH-RiLi einen Mitgliedsstaat nicht berechtigt, "nationale Vorschriften zu erlassen,
die Bewirtschaftungsprojekte aufgrund des geringen Umfanges der veranschlagten Kosten oder
aufgrund der in Rede stehenden besonderen Tätigkeitsbereiche allgemein von der Pflicht
zur Verträglichkeitsprüfung ausnehmen".
Ferner hat der Gerichtshof bekräftigt, daß die
Verträglichkeitsprüfung nicht identisch ist mit einer allgemeinen
Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern daß sie auf die für das jeweilige Gebiet
festgelegten Erhaltungsziele bezogen werden muß.
Die Entscheidung läßt die umstrittene Rechtsfrage ausdrücklich
offen, ob es europarechtlich potentielle FFH-Gebiete gibt.
Die Entscheidung in der Rechtssache C-256/98 ist im Internet
veröffentlicht und kann von der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.
Wir bitten die Mitgliederverbände, ihnen
bekannt werdende Bescheide, die sich auf die Grundsätze des "potentiellen
Schutzgebietes" berufen, an die Geschäftsstelle mitzuteilen.
Länderabgleich
Der vom Land Schleswig-Holstein gewählte Weg, den Länderabgleich nach
§ 19 b Abs. 1 Satz 2 BNatSchG durchzuführen, kollidiert mit höherrangigem Recht.
Einerseits wird der Länderabgleich und eine echte "nationale Bewertung" von der
FFH-Richtlinie gefordert (Überschrift Anlage III), andererseits sind in der förderalen
Bundesrepublik die Bundesländer verwaltungszuständig. Das Bundesamt für Naturschutz hat
also keinerlei verfassungsrechtliche Kompetenz, den Länderabgleich tatsächlich
durchzuführen (Art. 83 GG). Es handelt sich um einen jener häufigen und mittlerweile
leider typischen Fälle, in denen föderales Verfassungsrecht mit europarechtlichen
Vorgaben kollidiert.
Um die Kollision aufzulösen, ist die neue Lesart der Landesregierung,
der Länderabgleich werde vom Bundesamt für Naturschutz nicht durchgeführt, sondern der
Bund bereite einen Länderabgleich durch die Länder lediglich vor.
Es bleibt abzuwarten, ob die Naturschutzbehörden mit diesem formalen
"Kniff" erfolgreich bleiben.
Bei der Geschäftsstelle ist eine vom
"Sonderjyllands Amt" übersandte Karte mit den NATURA-2000-Schutzgebieten auf
Alsen, Südjylland und an der Dänischen Westküste erhältlich. Eine Analyse zeigt
erstaunliches: Während sich die FFH-Gebiete "2.2 Rutebüller See, Wiedau,
Kahlebüller See und "2.3 Hülltofter Tief" sowie "4.1 Jardelunder
Moor" auf der dänischen Seite der Grenze fortsetzen, enden die in der Flensburger
Förde vom Land Schleswig-Holstein ausgewählten Vogelschutzgebiete an der Hoheitsgrenze.
Obwohl die europäische Vogelschutzrichtlinie in Dänemark mit denselben Maßgaben gilt,
wie in Deutschland, verzichtet Dänemark auf die Ausweisung so großer Vogelschutzgebiete
wie an der Flensburger Förde. Die dänischen Fischer und Wassersportler werden das
danken.
Die vom Sonderjyllands Amt übersandte große Karte kann
ausschnittsweise in Gratis-Kopie oder gesamt gegen Erstattung der Pause-Kosten bei der
Geschäftsstelle abgefordert werden.
Befangen hat sich der Präsident des mit dem
Länderabgleich befaßten Bundesamtes für Naturschutz Hartmut Vogtmann gezeigt. Mit einer
Pressekonferenz am 16. Februar 2000 kündigte er in Berlin an, er strebe eine Ausweisung
von 10% der Fläche Deutschlands als FFH-Gebiet an. Sein Amt werde sich stärker als
bisher in politische Angelegenheiten einmischen. Wenn man zu lange an Sachfragen tüftele,
werde man von den Ereignissen oft überholt, so Herr Vogtmann.
Ein Versuch, die Kommission zu einer
Überarbeitung der Richtlinie aufzufordern, ist im Umweltausschuß des europäischen
Parlamentes gescheitert. Sozialdemokraten, Grüne und Liberale wiesen den vom
CDU-Abgeordneten Horst Schnellhardt eingebrachten Antrag zurück.
Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (08. Februar
2000) plant die europäische Union eine Umwelthaftung von Unternehmen für
"Ökoschäden innerhalb der FFH-Gebiete"!
Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 hat das MUNF
auf die Stellungnahme des Arbeitskreises im NATURA 2000 "Informations- und
Beteiligungsverfahren" reagiert. Das Schreiben liegt diesem Rundschreiben als
- Anlage 3 -
bei.
An alle Verbände und Gemeinden wurde darüber hinaus ein Band der
Kurzgutachten übersandt, die im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht in Schleswig vom 10. Januar 2000 von der Landesregierung beschlossen
wurden. Das Anschreiben war so formuliert, daß die Nachbenennung als Prozeßerfolg des
Landes verstanden werden mußte. Deshalb noch einmal zur Klarstellung: Das Land hat die
Kurzgutachten der nachbenannten Gebiete "dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung des weiteren Verfahrens"
übersandt. Es bleibt dabei, daß das Land erneut über die endgültige Freigabe der
Benennung an die europäische Kommission zu entscheiden hat und das dann gegebenenfalls
auch Eilverfahren wieder aufgenommen werden können.
Unsere Schwesterorganisation in Niedersachsen,
der FNW, hat bei Professor Dr. Jörn Ibsen ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Es
trägt den Titel "Ausweisung von Schutzgebieten nach der
Flora-Fauna-Habitatrichtlinie und Rechtsschutz kommunaler Gebietskörperschaften und
privater Vorhabenträger". Im ersten Teil, der die Rechtsposition der Kommunen
untersucht, ist das Gutachten sorgfältig begründet. Es kommt darin zu dem Ergebnis, daß
die Verträglichkeitsprüfung bei kollidierenden Bauleitplänen in der Zuständigkeit der
Gemeinden bleibt, die gegebenenfalls auch über Abweichungen zu entscheiden haben. Im
zweiten Teil werden die Rechtsschutzmöglichkeiten - leider etwas oberflächlich -
behandelt.
Das Gutachten kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
In Schleswig-Holstein stehen im ETS- und im
Schaalseegebiet die ersten Naturschutzprojekte an, die aus LIFE-Mitteln der europäischen
Union finanziert werden. Es handelt sich in aller Regel um Vernässungen. Der
Geschäftsstelle liegt eine Dokumentation aus Mecklenburg-Vorpommern "Renaturierung
des Flußtalmoores mittlere Trebel" vor, die einen guten Überblick über die zu
erwartenden Auswirkungen gibt.
^
V. Geplante Naturschutzgebiete in
Schleswig-Holstein
Der Geschäftsstelle liegt eine Liste des Landesamtes für Natur und
Umwelt vor, die für einen Zeitraum von etwa 7 bis 8 Jahren aufzählt, welche
Naturschutzgebiete wo und mit welcher Fläche ausgewiesen werden sollen. Die Liste kann
bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
Das Rechtsetzungsverfahren für das geplante Naturschutzgebiet
"Stecknitz-Delvenau-Niederung" im Kreis Herzogtum Lauenburg hat mit der
Übersendung des Verordnungsentwurfes an die Träger öffentlicher Belange begonnen. Das
Naturschutzgebiet soll rund 620 ha vorwiegend landwirtschaftliches Grünland in der
Niederung der Stecknitz zwischen Büchendorf im Norden und der Elbe im Süden auf dem
Gebiet der Gemeinden Büchen, Bröthen, Witzeeze, Dalldorf und Lanze umfassen.
^
VI. Defizite im Staatswald
Erneut hat der Staatswald die Haushalte der Körperschaften durch hohe
Verluste belastet. Im Anschluß an das Rundschreiben 3/1999 (sub.) fügen wir auch dieses
Jahr wieder die aktualisierte Fortschreibung forstwirtschaftlicher Betriebsergebnisse
diesem Rundschreiben als
- Anlage 4 -
bei. Insbesondere der Staatswald in den neuen Bundesländern fährt
Verluste in Höhe von etwa 400,00 DM pro Jahr und Hektar ein. Der Privatwald verdient im
Schnitt pro Jahr und Hektar 100,00 DM. Eine wirklich tragfähige Begründung für diese
Verschleuderung volkswirtschaftlichen Vermögens ist nach wie vor nicht vorhanden.
^
VII. Bodenabbau und Rohstoffsicherung
Der Geschäftsstelle liegt der erste Zwischenbericht zur sektoralen
Fachplanung Rohstoffsicherung der Abt. 5, Geologie und Boden, des Landesamtes für Natur
und Umwelt Schleswig-Holstein vor. Das ehemalige geologische Landesamt analysiert darin
die Gewinnung und den Verbrauch von Kies und Sand in Schleswig-Holstein im Jahre 1996. Der
Bericht kommt zu dem Ergebnis, daß gegenüber dem auf ca. 0,6 Mio. Tonnen geschätzten
Import im Jahre 1996 heute mindestens 0,9 Mio. Tonnen Sand und Kies bzw. Splitt nach
Schleswig-Holstein eingeführt werden und damit ein deutlicher Anstieg der Importmenge zu
verzeichnen ist. Unter den "Geberländern" wird auch das nahe Dänemark genannt,
in dem die naturschutzrechtlichen Beschränkungen für den Abbau weniger rigide als in
Schleswig-Holstein sind. In Schleswig-Holstein wurden im Jahr 1996 13,8 Mio. Tonnen Sand
und Kies gewonnen. Mehr als 50% davon, d.h. ca. 7,2 Mio. Tonnen wurden im Planungsraum I
(Pinneberg, Bad Segeberg, Herzogtum Lauenburg, Stormarn) produziert. Damit wäre unter
Zugrundelegung des bundesweit durchschnittlichen pro Kopf Verbrauchs von ca. 5 Tonnen Sand
und Kies im Jahre 1996 alleine der Planungsraum I mit 8,0 Tonnen pro Kopf und der
Planungsraum V mit 5,1 Tonnen pro Kopf in der Lage gewesen, den Verbrauch aus eigener
Produktion zu decken. Insbesondere die Planungsräume II (Hansestadt Lübeck, Ostholstein)
und III (Rendsburg-Eckernförde, Plön, Neumünster, Kiel) waren mit pro Kopf Förderungen
von 3,1 Tonnen bzw. 2,7 auf Zulieferungen angewiesen.
Kopie des Zwischenberichtes ist bei der Geschäftsstelle erhältlich.
Er bietet eine ausgezeichnete Argumentationsgrundlage in vielen Planungsverfahren.
Der Abbau bestimmter volkswirtschaftlich
wertvoller Bodenschätze im Tagebau unterliegt den Vorschriften des Bundesberggesetzes. Es
gilt etwa für den Abbau von Stein- und Braunkohle, Kalisalzen, Basaltlava, Bauxit oder
bestimmte Tonsorten. Die Genehmigung des Abbaus erfolgt durch die bergbehördliche
Zulassung der vom Unternehmer aufzustellenden Betriebspläne. Soweit ein geplanter Tagebau
die Größe von 10 ha oder eine Förderkapazität von 3.000 Tonnen pro Tag nicht erreicht,
wird hierfür kein bergrechtliches Rahmenbetriebsplanverfahren mit Planfeststellung und
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Andererseits ist nach § 13 Abs. 3 LNatSchG
eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich, wenn die
betriebsplanmäßige Zulassung eines Tagebaues durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit
der obersten Naturschutzbehörde erfolgt. Die Zusammenarbeit zwischen der Bergbehörde und
den Naturschutzbehörden in Schleswig-Holstein bei Tagebauen, die dem Bergrecht
unterliegen, aber nicht planfeststellungsbedürftig sind, regelt ein gemeinsamer Erlaß
des Ministeriums für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein und
des MUNF vom 25. Mai 1994. Dieser Erlaß liegt der Geschäftsstelle vor und kann
abgefordert werden.
^
VIII. Neue landesrechtliche Regelungen
Novellierung Landeswassergesetz und Ausführungsgesetz zum
Wasserverbandsgesetz
Die Neuregelungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein veröffentlicht und in Kraft getreten. Änderungen haben sich
beispielsweise ergeben im angesichts neuer Wasserschutzgebietsausweisungen brisanten
Bereich der Entschädigungen. Das neue Landeswassergesetz ermächtigt zum Erlaß einer
Verordnung, nach der die Entschädigungsleistungen pauschaliert werden können. Mit dieser
Verordnung könnte der Nachweis der durch eine Wasserschutzverordnung herbeigeführten
wirtschaftlichen Nachteile erleichtert werden.
Neue Wasserschutzgebiete sind ausgewiesen bei
Verordnungstexte sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.
Das am 29. Oktober 1999 in Kraft getretene
Landesjagdgesetz schafft neue Voraussetzungen für die Festsetzung der Abschußpläne.
Kernstück der Planfestsetzungen sind neuerdings die sogenannten "Weiser" (§ 17
Landesjagdgesetz) also Umstände auch in der Natur, die auf eine bestimmte Wilddichte
hinweisen. Wie daraus die Abschußplanfestsetzungen ermittelt werden, regelt ein Erlaß
des MUNF vom 20. November 1999, der in Kopie bei der Geschäftsstelle erhältlich ist.
^
IX. Weitere Rechtsprechung
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die
Landschaftsschutzverordnung "Treenetal und Umgebung" vom 31. März 1967 für
nichtig erklärt. Antragsteller war ein Betonwerk, das aus Kiesabbaugebieten im
Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung beliefert wurde. Ein im November 1987 (!)
gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Kiesabbau war schließlich unter
Berufung auf § 58 c LNatSchG i.V.m. dieser Verordnung unter dem 05. Juni 1998 (!), also
nach fast 12 Jahren, abgelehnt worden.
Mit seiner Entscheidung knüpft das Oberverwaltungsgericht an seine
"berühmte" Landschaftsschutzentscheidung aus dem Jahre 1994 an und stellt fest,
daß die Landschaftsschutzverordnung wegen eines Ausfertigungsfehlers nicht
ordnungsgemäß zustandegekommen ist.
Die Entscheidung schwächt nur auf den ersten Blick den
Landschaftsschutz, denn sie wird vermutlich weitere Kreise anspornen, neue
Landschaftsschutzverordnungen nach der äußerst problematischen
Musterlandschaftsschutzverordnung zu erlassen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
hat die Berufung eines Landwirtes von der Westküste abgewiesen, der einen
Entschädigungsanspruch für Fraßschäden durch Pfeifenten geltend machen wollte. Das
Oberlandesgericht stützte sich erneut auf ein Gutachten, nachdem weder feststehe,
"ob überhaupt ein erheblicher Teil des Vogelbestandes aus dem eingedeichten C.-Koog
auf die Flächen des Klägers geraten ist ... noch ob die Eindeichung überhaupt
bestimmende Ursachen für die Fraßschäden geworden ist, oder ob insoweit nicht andere,
vom Land nicht zu vertretende Umstände, nämlich insbesondere eine Serie milder Winter
und ein gleichzeitig vorliegendes günstiges Nahrungsmittelangebot in Form der Wintersaat
ausschlaggebend geworden sind".
Die Entscheidung bestätigt erneut, wie wichtig es ist, im
Naturschutzbereich wirklich unabhängige Gutachter zu finden. Immerhin enthält die
Entscheidung folgende wörtliche Formulierung:
"Der Senat vermag dem Beklagten [Land] jedoch nicht in der
Überlegung zu folgen, die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers auf A seien wegen
ihrer Belegenheit im Bereich des Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
besonders engen sozialen Bindungen unterworfen und die hier fragliche Einschränkung in
Form der Fraßschäden durch Pfeifenten und Meeresgänse sei deshalb nur Ausdruck der
sozialen Gebundenheit seines Grundbesitzes."
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
hat eine Klage von Naturschutzverbänden abgewiesen, die eine Abfalldeponie im Kreis
Herzogtum Lauenburg bekämpfen. Die Naturschutzverbände hatten unter anderem vorgebracht,
das für die Abfalldeponie vorgesehene Gelände liege in einem faktischen
Vogelschutzgebiet, denn der gesamte "Naturpark Lauenburgische Seen" sei in die
IBA-Liste (important bird areas) aufgenommen. Das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht wörtlich:
"In der Beschreibung des Gebietes [in der IBA-Liste] (General
Discription) werden Seen mit den sie umgebenden Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen
aufgeführt. Damit wird, soll dieser Beschreibung eine gewisse Bedeutung zukommen, der
Kernbereich des Gebiets für den Vogelschutz charakterisiert. Bei Gebieten mit
andersartigem Landschaftscharakter ist daher von vornherein zweifelhaft, ob sie von dem in
der IBA-Liste allgemein genannten Gebiet überhaupt erfaßt sein sollen."
Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung auch etwa für den
"Naturpark Aukrug", der ebenfalls als IBA-Gebiet geführt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz
des Vorrangs des Primärrechtsschutzes gegenüber der Entschädigung aus
enteignungsgleichem Eingriff erneut bekräftigt: "Ein Entschädigungsanspruch wegen
enteignungsgleichen Eingriffs ist regelmäßig für diejenigen Nachteile ausgeschlossen,
die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können, wenn
eine zumutbare Anfechtung des Verwaltungsaktes unterlassen worden ist." Der
Anwendungsbereich des enteignungsgleichen Eingriffs erfasse gerade nur solche
rechtswidrigen Eingriffsfolgen, die mit Hilfe verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe nicht
abgewendet werden konnten.
Alle angesprochenen Entscheidungen sind bei der Geschäftsstelle
erhältlich.
^
X. Ausgewählte Schriften
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten folgt in aller Regel den
Richtlinien des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.). Diese Richtlinien
enthalten unter anderem Anhaltspunkte für die Zonierung sowie für Genehmigungspflichten
und Verbote. Beispielsweise folgt die Abgrenzung der verbotsintensiven Zone II einer
Linie, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis
zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Stehen Abgrenzungen im Streit, muß
dazu im Prozeß gegebenenfalls Sachverständigengutachten beantragt und eingeholt werden.
Die Richtlinien können von der Geschäftsstelle abgefordert werden.
Den Grundsatz des Primärrechtsschutzes und die
denkmalschutzrechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02. März 1999
analysiert in einem Aufsatz (AFZ 2000, 194 ff) Stüer. Der Aufsatz setzt sich insbesondere
kritisch mit den leider verbreiteten salvatorischen Entschädigungsklauseln im
Naturschutzrecht auseinander.
Immer wieder wird die Forstwirtschaft mit der
These insbesondere der Naturschutzverbände konfrontiert, die biologische Vielfalt leide
unter forstlicher Bewirtschaftung. Forderungen nach "Nullnutzung" und
"nutzungsfreien Kernzonen" werden erhoben.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat
eine Schrift unter dem Titel "Strategie zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der
biologischen Vielfalt in den Wäldern Deutschlands" herausgegeben. Die Schrift
basiert auf dem Grundsatz der Integration des Naturschutzes in die Forstwirtschaft. Es
wird herausgearbeitet, daß sich "naturnahe Waldbewirtschaftung" nicht auf ein
einziges Waldbaukonzept verengen läßt. Die forstliche Förderung soll unter Beachtung
ökologischer Gesichtspunkte sogar ausgebaut werden. Mehr Vertragsnaturschutz wird
gefordert.
Die Schrift ist eine wichtige Hilfe in der forst- und
naturschutzpolitischen Diskussion.
Schon am 30. November 1993 führte das
Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht eine "naturschutzrechtliche
Tagung" durch. Es lohnt sich immer wieder, den Schlußbericht dieser Tagung zu lesen.
Er kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
^
XI. Schlußwort
Die fünf Fischereiverbände in Schleswig-Holstein, von denen zwei
Mitglied in unserem Arbeitskreis sind, haben einen neuen Dachverband gegründet. Der
Verband nennt sich "Landesverband Schleswig-Holsteinischer Angler und Fischer".
Seine Geschäftsstelle ist im Hause der Landwirtschaftskammer in Kiel angesiedelt.
Geschäftsführer ist der Jurist Robert Vollborn.
Wir hoffen auf eine fruchtbare Zusammenarbeit und würden uns freuen,
den neuen Landesverband als Mitglied im Arbeitskreis begrüßen zu können.
Parallel mit der Landtagswahl fand im Kreis
Rendsburg-Eckernförde auch die Direktwahl des Landrates statt. Gewählt wurde Herr
Wolfgang von Ancken, derzeit noch stellvertretender Verbandsdirektor des Kommunalverbandes
Großraum Hannover. Herr von Ancken wird sein Amt am 01. Juli 2000 antreten. Wir wünschen
ihm eine glückliche Hand insbesondere bei der Umsetzung seines im Wahlkampf
hervorgehobenen Vorhabens, die Baubehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur
schnellsten im Lande zu machen.
Bei der Geschäftsstelle kann eine Auswertung
des Landeshaushaltsplanes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2000, insbesondere zum
Einzelplan 13, Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten, abgefordert werden. Das MUNF
hat insgesamt 20 Beschäftigte abgebaut und wird im Jahre 2000 noch 1.407 Beschäftigte
haben. Von den Stelleneinsparungen nach dem "1.600-Stellen-Einsparprogramm"
entfallen
auf das Innenministerium 47
auf das Finanzministerium 3
auf das Bildungsministerium 135
auf das Justizministerium 35
auf das MUNF 5.
Im MUNF wird nach wie vor im Verhältnis zu den anderen Ministerien am
wenigsten gespart.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Giesen |