Rundschreiben 4/2000


Inhalt

I. Mitgliederversammlung

In der letztjährigen Mitgliederversammlung am 15. Dezember 1999 und mit nachfolgendem Rundschreiben 11/1999 wurde Ihnen der Entwurf für die von einigen Mitgliedern gewünschten Organisationsgrundsätze zugeleitet. Dazu waren Anregungen und Bedenken erbeten. Diese sind nun in einen überarbeiteten zweiten Entwurf eingeflossen. Er liegt diesem Rundschreiben als

- Anlage 1 -

bei. Sofern Ihrerseits nicht noch Änderungswünsche bestehen, ist es sinnvoll, daß dieser zweite Entwurf Grundlage einer Beschlußfassung der nächsten Mitgliederversammlung ist.

Es ergeht deshalb herzliche Einladung für die Mitgliederver-sammlung 2000 für

Montag, den 22. Mai 2000, 14 Uhr,
Sitzungssaal im Hause des Bauernverbandes,
Jungfernstieg 25, 24768 Rendsburg.

Ziffer 9 der Organisationsgrundsätze können Sie entnehmen, daß eine Mitgliederversammlung jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden soll. Diese Mitgliederversammlung mag kurz an die vorherige anschließen, der kurze Abstand ist jedoch notwendig, um den neuen Sitzungsrythmus zu finden.

Als Tagesordnung wird vorgeschlagen:

  1. Begrüßung

  2. Bericht der Geschäftsführung

  3. Entlastung der Geschäftsführung

  4. Aussprache und Beschlußfassung über die Organisationsgrundsätze

  5. Aussprache über und Wahl des Repräsentantenausschusses

  6. Verschiedenes

Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 5 wird verwiesen auf Ziffer 10 der Organisationsgrundsätze.

Kandidaten werden anläßlich der Versammlung den Mitgliedern vorgestellt.

Im Anschluß an die Mitgliederversammlung wird der Ausschuß zu seiner ersten Sitzung zusammentreten.

^

II. Koalitionsvertrag

Die Koalitionsparteien, die die neue Landesregierung tragen, haben in der vergangenen Woche ihre Zusammenarbeit mit dem üblichen "Vertrag" geregelt. Diesem Rundschreiben ist beigefügt als

- Anlage 2 -

ein Ausschnitt des Vertrages mit dem Titel "Nachhaltigkeit, Energie, Umwelt, Landwirtschaft und Gentechnologie". Darin wird unter anderem angekündigt die Prüfung der "Notwendigkeit eines Landes-UVP-Gesetzes". Das aus der letzten Legislaturperiode schon bekannte Vorhaben des Landesbodenschutzgesetzes findet ebenfalls Erwähnung. Angekündigt wird auch die weitere Ausweisung von Wasserschutzgebieten. Offen bleibt, was in diesem Zusammenhang "besonders sensible Gebiete" sind. Ausgeklügelte Formulierungen finden sich in den Unterabschnitten "Naturschutz" und "Wald und Jagd" (Seiten 20/21). Angekündigt wird unter anderem eine "erneute" Änderung des Landeswaldgesetzes und eine eigene Initiative des Landes zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes. Aus der apodiktischen, offenbar später hinzugesetzten Formulierung "Rote-Liste-Arten dürfen nicht be-jagt werden" erhellt, daß die Landesregierung ein Jagdverbot unter anderem auf den Feldhasen anstrebt. Er wurde im Jahre 1998 auf die "Rote-Liste des Bundesamtes für Naturschutz" gesetzt (Kategorie "gefährdet").

^

III. Neustrukturierung des nachgeordneten Bereichs der Ministerien für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus (MLR) sowie Umwelt, Natur und Forsten (MUNF)

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein arbeitet an einer Prüfungsmitteilung zu Neustrukturierung der Verwaltung in den MLR und MUNF nachgeordneten Behörden. Nach dem Entwurf der Prüfungsmitteilung vom Stand 09. Dezember 1999 schlägt der Landesrechnungshof in der ersten Stufe die Zusammenführung der Ämter für ländliche Räume mit den staatlichen Umweltämtern unter der neuen Bezeichnung "Ämter für Umwelt, Landwirtschaft und Gewerbe" vor. In einer zweiten Stufe sollen in diese Ämter auch die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes eingegliedert werden. Damit würden die Aufgabenbereiche Landwirtschaft, Pflanzenschutz, ländlicher Wegebau, Dorferneuerung/Flurneuordnung, Fischereiwesen, Küstenschutz, Hafenwirtschaft, Naturschutz, Wasserwirtschaft, Immissionsschutz und Arbeitsschutz in einem Behördenstrang zusammengeführt.

Obwohl die Landesforstverwaltung für den Staatswald ein aus allgemeinen Steuermitteln zu begleichendes Defizit von jährlich rund 20 Mio. DM einfährt, macht der Landesrechnungshof zu ihr keine eigenen Vorschläge. Er behält sich jedoch vor, "die Landesforstverwaltung und die Forstaufgaben der Landwirtschaftskammer zu gegebener Zeit einer Organisationsprüfung zu unterziehen".

Der Entwurf der Prüfungsmitteilung kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

^

IV. NATURA 2000

  1. In einer hochaktuellen, noch nicht veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen zu der umstrittenen Frage, wann ein "potentielles FFH-Gebiet" anzunehmen sei. Bei einigen Behörden und Gerichten bestand bislang ja die Auffassung, daß Vorliegen eines "potentiellen FFH-Gebietes" entscheide sich alleine nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der Tatsache der Aufnahme in eine Vorschlagsliste des Landes. Beim Bundesverwaltungsgericht heißt es im Urteil vom 27. Januar 2000 (BVerwG 4 C 2.99) nun:

"Ein Bereich im Sinne des Art. 1 j FFH-RL, der die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt, ist als potentielles FFH-Gebiet einzustufen ... Das angegriffene Vorhaben nimmt Flächen aus einem Gebiet in Anspruch, das nach den naturschutzfachlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie als potentielles Schutzgebiet einzustufen ist. Das Gebiet umfaßt 747 ha. Das Land Niedersachsen hat den Bereich 1998 als Teil der ersten Tranche unter der Bezeichnung "Haseder Busch, Giesener Berge, Gallberg, Finkenberg" als Gebiet gemeldet, das sich dafür eignet, in die Liste der EU-Kommission aufgenommen zu werden. Damit steht fest, daß das Gebiet jedenfalls aus niedersächsischer Sicht über jenes ökologische Ausstattungspotential verfügt, das für das Netz "NATURA 2000" in Betracht kommt." (Seite 12 des Beschlußumdruckes)

Der Arbeitskreis hat schon früher immer befürchtet, daß (für die zweite Tranche) jedenfalls die Aufnahme in die vom Kabinett am 14.12.1999 beschlossene Landesliste ausreicht, um ein potentielles FFH-Gebiet mit denselben Rechtsfolgen eines endgültig gelisteten anzunehmen. Das BMU hat sogar die Ansicht vertreten, schon der Entwurf der Liste vom 01.06.1999 reiche aus. Unter anderem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sieht das anders (dazu sogleich 2.). Damit ist der Auslegungsstreit auch zwischen den Gerichten entbrandt. Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit auch der gerichtlichen Entscheidungen bleiben auf der Strecke.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Die Entscheidung enthält Ausführungen auch zum Begriff der "Alternativlösung" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL. Sie soll nicht vorhanden sein, wenn sie sich nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe. Mit dieser zusätzlichen Erwägung entschärft das Bundesverwaltungsgericht die Folgen der Verträglichkeitsprüfungspflicht etwas.

  1. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 20. Janura 2000 abgelehnt. Die Antragsteller, Ziegelunternehmen aus der Region um Bockhorn/Varel, hatten beantragt, der Niedersächsischen Landesregierung aufzugeben, die Auswahl eines bestimmten FFH-Gebietes vorläufig zu unterlassen. Mit einer sehr kurzen Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalles und damit nicht fallübergreifend und allgemeingültig geklärt werden könne. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, daß die Rechtsvorgaben des potentiellen Schutzgebietes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für Gebiete selbst dann nicht gelten, wenn sie von einem Bundesland in die Liste der der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zu benennenden Gebiete aufgenommen worden sind.

Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen FFH-Gebiete beschränken sich damit in aller Regel auf Feststellungsklagen. Auf diesem Wege erstrittene Titel können dann in das Benennungs- und Listungsverfahren eingebracht werden und hindern europarechtlich die Kommission wohl an der Listung.

Kopie der Entscheidung kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. Es liegt nun ein hochaktuelles Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 06. April 2000 vor, in dem der Gerichtshof erstmals zu Art. 6 FFH-RiLi Stellung nimmt. Der europäische Gerichtshof hat die französische Republik wegen einer mangelhaften Umsetzung der Richtlinie verurteilt. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die Regelungen der Länder haben, die als "Negativ-Listen" (Schleswig-Holstein) bzw. "Vollzugsbekanntmachung" (etwa Bayern) bestimmte Pläne und Projekte von vornherein von der Verträglichkeitsprüfung ausnehmen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß Art. 6 FFH-RiLi einen Mitgliedsstaat nicht berechtigt, "nationale Vorschriften zu erlassen, die Bewirtschaftungsprojekte aufgrund des geringen Umfanges der veranschlagten Kosten oder aufgrund der in Rede stehenden besonderen Tätigkeitsbereiche allgemein von der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung ausnehmen".

Ferner hat der Gerichtshof bekräftigt, daß die Verträglichkeitsprüfung nicht identisch ist mit einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern daß sie auf die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele bezogen werden muß.

Die Entscheidung läßt die umstrittene Rechtsfrage ausdrücklich offen, ob es europarechtlich potentielle FFH-Gebiete gibt.

Die Entscheidung in der Rechtssache C-256/98 ist im Internet veröffentlicht und kann von der Geschäftsstelle in Kopie abgefordert werden.

  1. Wir bitten die Mitgliederverbände, ihnen bekannt werdende Bescheide, die sich auf die Grundsätze des "potentiellen Schutzgebietes" berufen, an die Geschäftsstelle mitzuteilen.

  2. Länderabgleich

Der vom Land Schleswig-Holstein gewählte Weg, den Länderabgleich nach § 19 b Abs. 1 Satz 2 BNatSchG durchzuführen, kollidiert mit höherrangigem Recht. Einerseits wird der Länderabgleich und eine echte "nationale Bewertung" von der FFH-Richtlinie gefordert (Überschrift Anlage III), andererseits sind in der förderalen Bundesrepublik die Bundesländer verwaltungszuständig. Das Bundesamt für Naturschutz hat also keinerlei verfassungsrechtliche Kompetenz, den Länderabgleich tatsächlich durchzuführen (Art. 83 GG). Es handelt sich um einen jener häufigen und mittlerweile leider typischen Fälle, in denen föderales Verfassungsrecht mit europarechtlichen Vorgaben kollidiert.

Um die Kollision aufzulösen, ist die neue Lesart der Landesregierung, der Länderabgleich werde vom Bundesamt für Naturschutz nicht durchgeführt, sondern der Bund bereite einen Länderabgleich durch die Länder lediglich vor.

Es bleibt abzuwarten, ob die Naturschutzbehörden mit diesem formalen "Kniff" erfolgreich bleiben.

  1. Bei der Geschäftsstelle ist eine vom "Sonderjyllands Amt" übersandte Karte mit den NATURA-2000-Schutzgebieten auf Alsen, Südjylland und an der Dänischen Westküste erhältlich. Eine Analyse zeigt erstaunliches: Während sich die FFH-Gebiete "2.2 Rutebüller See, Wiedau, Kahlebüller See und "2.3 Hülltofter Tief" sowie "4.1 Jardelunder Moor" auf der dänischen Seite der Grenze fortsetzen, enden die in der Flensburger Förde vom Land Schleswig-Holstein ausgewählten Vogelschutzgebiete an der Hoheitsgrenze. Obwohl die europäische Vogelschutzrichtlinie in Dänemark mit denselben Maßgaben gilt, wie in Deutschland, verzichtet Dänemark auf die Ausweisung so großer Vogelschutzgebiete wie an der Flensburger Förde. Die dänischen Fischer und Wassersportler werden das danken.

Die vom Sonderjyllands Amt übersandte große Karte kann ausschnittsweise in Gratis-Kopie oder gesamt gegen Erstattung der Pause-Kosten bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. Befangen hat sich der Präsident des mit dem Länderabgleich befaßten Bundesamtes für Naturschutz Hartmut Vogtmann gezeigt. Mit einer Pressekonferenz am 16. Februar 2000 kündigte er in Berlin an, er strebe eine Ausweisung von 10% der Fläche Deutschlands als FFH-Gebiet an. Sein Amt werde sich stärker als bisher in politische Angelegenheiten einmischen. Wenn man zu lange an Sachfragen tüftele, werde man von den Ereignissen oft überholt, so Herr Vogtmann.

  2. Ein Versuch, die Kommission zu einer Überarbeitung der Richtlinie aufzufordern, ist im Umweltausschuß des europäischen Parlamentes gescheitert. Sozialdemokraten, Grüne und Liberale wiesen den vom CDU-Abgeordneten Horst Schnellhardt eingebrachten Antrag zurück.

Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (08. Februar 2000) plant die europäische Union eine Umwelthaftung von Unternehmen für "Ökoschäden innerhalb der FFH-Gebiete"!

  1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 hat das MUNF auf die Stellungnahme des Arbeitskreises im NATURA 2000 "Informations- und Beteiligungsverfahren" reagiert. Das Schreiben liegt diesem Rundschreiben als

- Anlage 3 -

bei.

An alle Verbände und Gemeinden wurde darüber hinaus ein Band der Kurzgutachten übersandt, die im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig vom 10. Januar 2000 von der Landesregierung beschlossen wurden. Das Anschreiben war so formuliert, daß die Nachbenennung als Prozeßerfolg des Landes verstanden werden mußte. Deshalb noch einmal zur Klarstellung: Das Land hat die Kurzgutachten der nachbenannten Gebiete "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung des weiteren Verfahrens" übersandt. Es bleibt dabei, daß das Land erneut über die endgültige Freigabe der Benennung an die europäische Kommission zu entscheiden hat und das dann gegebenenfalls auch Eilverfahren wieder aufgenommen werden können.

  1. Unsere Schwesterorganisation in Niedersachsen, der FNW, hat bei Professor Dr. Jörn Ibsen ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Es trägt den Titel "Ausweisung von Schutzgebieten nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie und Rechtsschutz kommunaler Gebietskörperschaften und privater Vorhabenträger". Im ersten Teil, der die Rechtsposition der Kommunen untersucht, ist das Gutachten sorgfältig begründet. Es kommt darin zu dem Ergebnis, daß die Verträglichkeitsprüfung bei kollidierenden Bauleitplänen in der Zuständigkeit der Gemeinden bleibt, die gegebenenfalls auch über Abweichungen zu entscheiden haben. Im zweiten Teil werden die Rechtsschutzmöglichkeiten - leider etwas oberflächlich - behandelt.

Das Gutachten kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. In Schleswig-Holstein stehen im ETS- und im Schaalseegebiet die ersten Naturschutzprojekte an, die aus LIFE-Mitteln der europäischen Union finanziert werden. Es handelt sich in aller Regel um Vernässungen. Der Geschäftsstelle liegt eine Dokumentation aus Mecklenburg-Vorpommern "Renaturierung des Flußtalmoores mittlere Trebel" vor, die einen guten Überblick über die zu erwartenden Auswirkungen gibt.

^

V. Geplante Naturschutzgebiete in Schleswig-Holstein

Der Geschäftsstelle liegt eine Liste des Landesamtes für Natur und Umwelt vor, die für einen Zeitraum von etwa 7 bis 8 Jahren aufzählt, welche Naturschutzgebiete wo und mit welcher Fläche ausgewiesen werden sollen. Die Liste kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Das Rechtsetzungsverfahren für das geplante Naturschutzgebiet "Stecknitz-Delvenau-Niederung" im Kreis Herzogtum Lauenburg hat mit der Übersendung des Verordnungsentwurfes an die Träger öffentlicher Belange begonnen. Das Naturschutzgebiet soll rund 620 ha vorwiegend landwirtschaftliches Grünland in der Niederung der Stecknitz zwischen Büchendorf im Norden und der Elbe im Süden auf dem Gebiet der Gemeinden Büchen, Bröthen, Witzeeze, Dalldorf und Lanze umfassen.

^

VI. Defizite im Staatswald

Erneut hat der Staatswald die Haushalte der Körperschaften durch hohe Verluste belastet. Im Anschluß an das Rundschreiben 3/1999 (sub.) fügen wir auch dieses Jahr wieder die aktualisierte Fortschreibung forstwirtschaftlicher Betriebsergebnisse diesem Rundschreiben als

- Anlage 4 -

bei. Insbesondere der Staatswald in den neuen Bundesländern fährt Verluste in Höhe von etwa 400,00 DM pro Jahr und Hektar ein. Der Privatwald verdient im Schnitt pro Jahr und Hektar 100,00 DM. Eine wirklich tragfähige Begründung für diese Verschleuderung volkswirtschaftlichen Vermögens ist nach wie vor nicht vorhanden.

^

VII. Bodenabbau und Rohstoffsicherung

  1. Der Geschäftsstelle liegt der erste Zwischenbericht zur sektoralen Fachplanung Rohstoffsicherung der Abt. 5, Geologie und Boden, des Landesamtes für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein vor. Das ehemalige geologische Landesamt analysiert darin die Gewinnung und den Verbrauch von Kies und Sand in Schleswig-Holstein im Jahre 1996. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, daß gegenüber dem auf ca. 0,6 Mio. Tonnen geschätzten Import im Jahre 1996 heute mindestens 0,9 Mio. Tonnen Sand und Kies bzw. Splitt nach Schleswig-Holstein eingeführt werden und damit ein deutlicher Anstieg der Importmenge zu verzeichnen ist. Unter den "Geberländern" wird auch das nahe Dänemark genannt, in dem die naturschutzrechtlichen Beschränkungen für den Abbau weniger rigide als in Schleswig-Holstein sind. In Schleswig-Holstein wurden im Jahr 1996 13,8 Mio. Tonnen Sand und Kies gewonnen. Mehr als 50% davon, d.h. ca. 7,2 Mio. Tonnen wurden im Planungsraum I (Pinneberg, Bad Segeberg, Herzogtum Lauenburg, Stormarn) produziert. Damit wäre unter Zugrundelegung des bundesweit durchschnittlichen pro Kopf Verbrauchs von ca. 5 Tonnen Sand und Kies im Jahre 1996 alleine der Planungsraum I mit 8,0 Tonnen pro Kopf und der Planungsraum V mit 5,1 Tonnen pro Kopf in der Lage gewesen, den Verbrauch aus eigener Produktion zu decken. Insbesondere die Planungsräume II (Hansestadt Lübeck, Ostholstein) und III (Rendsburg-Eckernförde, Plön, Neumünster, Kiel) waren mit pro Kopf Förderungen von 3,1 Tonnen bzw. 2,7 auf Zulieferungen angewiesen.

Kopie des Zwischenberichtes ist bei der Geschäftsstelle erhältlich. Er bietet eine ausgezeichnete Argumentationsgrundlage in vielen Planungsverfahren.

  1. Der Abbau bestimmter volkswirtschaftlich wertvoller Bodenschätze im Tagebau unterliegt den Vorschriften des Bundesberggesetzes. Es gilt etwa für den Abbau von Stein- und Braunkohle, Kalisalzen, Basaltlava, Bauxit oder bestimmte Tonsorten. Die Genehmigung des Abbaus erfolgt durch die bergbehördliche Zulassung der vom Unternehmer aufzustellenden Betriebspläne. Soweit ein geplanter Tagebau die Größe von 10 ha oder eine Förderkapazität von 3.000 Tonnen pro Tag nicht erreicht, wird hierfür kein bergrechtliches Rahmenbetriebsplanverfahren mit Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Andererseits ist nach § 13 Abs. 3 LNatSchG eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich, wenn die betriebsplanmäßige Zulassung eines Tagebaues durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt. Die Zusammenarbeit zwischen der Bergbehörde und den Naturschutzbehörden in Schleswig-Holstein bei Tagebauen, die dem Bergrecht unterliegen, aber nicht planfeststellungsbedürftig sind, regelt ein gemeinsamer Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein und des MUNF vom 25. Mai 1994. Dieser Erlaß liegt der Geschäftsstelle vor und kann abgefordert werden.

^

VIII. Neue landesrechtliche Regelungen

  1. Novellierung Landeswassergesetz und Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz

Die Neuregelungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und in Kraft getreten. Änderungen haben sich beispielsweise ergeben im angesichts neuer Wasserschutzgebietsausweisungen brisanten Bereich der Entschädigungen. Das neue Landeswassergesetz ermächtigt zum Erlaß einer Verordnung, nach der die Entschädigungsleistungen pauschaliert werden können. Mit dieser Verordnung könnte der Nachweis der durch eine Wasserschutzverordnung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile erleichtert werden.

  1. Neue Wasserschutzgebiete sind ausgewiesen bei

  • Bargteheide

  • Plön - Stadtheide und Stadtwald

  • Elmshorn-Sibirien

  • Krempermoor

  • Langenhorn-Glashütte.

Verordnungstexte sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

  1. Das am 29. Oktober 1999 in Kraft getretene Landesjagdgesetz schafft neue Voraussetzungen für die Festsetzung der Abschußpläne. Kernstück der Planfestsetzungen sind neuerdings die sogenannten "Weiser" (§ 17 Landesjagdgesetz) also Umstände auch in der Natur, die auf eine bestimmte Wilddichte hinweisen. Wie daraus die Abschußplanfestsetzungen ermittelt werden, regelt ein Erlaß des MUNF vom 20. November 1999, der in Kopie bei der Geschäftsstelle erhältlich ist.

^

IX. Weitere Rechtsprechung

  1. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Landschaftsschutzverordnung "Treenetal und Umgebung" vom 31. März 1967 für nichtig erklärt. Antragsteller war ein Betonwerk, das aus Kiesabbaugebieten im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung beliefert wurde. Ein im November 1987 (!) gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Kiesabbau war schließlich unter Berufung auf § 58 c LNatSchG i.V.m. dieser Verordnung unter dem 05. Juni 1998 (!), also nach fast 12 Jahren, abgelehnt worden.

Mit seiner Entscheidung knüpft das Oberverwaltungsgericht an seine "berühmte" Landschaftsschutzentscheidung aus dem Jahre 1994 an und stellt fest, daß die Landschaftsschutzverordnung wegen eines Ausfertigungsfehlers nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist.

Die Entscheidung schwächt nur auf den ersten Blick den Landschaftsschutz, denn sie wird vermutlich weitere Kreise anspornen, neue Landschaftsschutzverordnungen nach der äußerst problematischen Musterlandschaftsschutzverordnung zu erlassen.

  1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Berufung eines Landwirtes von der Westküste abgewiesen, der einen Entschädigungsanspruch für Fraßschäden durch Pfeifenten geltend machen wollte. Das Oberlandesgericht stützte sich erneut auf ein Gutachten, nachdem weder feststehe, "ob überhaupt ein erheblicher Teil des Vogelbestandes aus dem eingedeichten C.-Koog auf die Flächen des Klägers geraten ist ... noch ob die Eindeichung überhaupt bestimmende Ursachen für die Fraßschäden geworden ist, oder ob insoweit nicht andere, vom Land nicht zu vertretende Umstände, nämlich insbesondere eine Serie milder Winter und ein gleichzeitig vorliegendes günstiges Nahrungsmittelangebot in Form der Wintersaat ausschlaggebend geworden sind".

Die Entscheidung bestätigt erneut, wie wichtig es ist, im Naturschutzbereich wirklich unabhängige Gutachter zu finden. Immerhin enthält die Entscheidung folgende wörtliche Formulierung:

"Der Senat vermag dem Beklagten [Land] jedoch nicht in der Überlegung zu folgen, die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers auf A seien wegen ihrer Belegenheit im Bereich des Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer besonders engen sozialen Bindungen unterworfen und die hier fragliche Einschränkung in Form der Fraßschäden durch Pfeifenten und Meeresgänse sei deshalb nur Ausdruck der sozialen Gebundenheit seines Grundbesitzes."

  1. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat eine Klage von Naturschutzverbänden abgewiesen, die eine Abfalldeponie im Kreis Herzogtum Lauenburg bekämpfen. Die Naturschutzverbände hatten unter anderem vorgebracht, das für die Abfalldeponie vorgesehene Gelände liege in einem faktischen Vogelschutzgebiet, denn der gesamte "Naturpark Lauenburgische Seen" sei in die IBA-Liste (important bird areas) aufgenommen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wörtlich:

"In der Beschreibung des Gebietes [in der IBA-Liste] (General Discription) werden Seen mit den sie umgebenden Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen aufgeführt. Damit wird, soll dieser Beschreibung eine gewisse Bedeutung zukommen, der Kernbereich des Gebiets für den Vogelschutz charakterisiert. Bei Gebieten mit andersartigem Landschaftscharakter ist daher von vornherein zweifelhaft, ob sie von dem in der IBA-Liste allgemein genannten Gebiet überhaupt erfaßt sein sollen."

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung auch etwa für den "Naturpark Aukrug", der ebenfalls als IBA-Gebiet geführt wird.

  1. Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes gegenüber der Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff erneut bekräftigt: "Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist regelmäßig für diejenigen Nachteile ausgeschlossen, die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können, wenn eine zumutbare Anfechtung des Verwaltungsaktes unterlassen worden ist." Der Anwendungsbereich des enteignungsgleichen Eingriffs erfasse gerade nur solche rechtswidrigen Eingriffsfolgen, die mit Hilfe verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe nicht abgewendet werden konnten.

Alle angesprochenen Entscheidungen sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

^

X. Ausgewählte Schriften

  1. Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten folgt in aller Regel den Richtlinien des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.). Diese Richtlinien enthalten unter anderem Anhaltspunkte für die Zonierung sowie für Genehmigungspflichten und Verbote. Beispielsweise folgt die Abgrenzung der verbotsintensiven Zone II einer Linie, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Stehen Abgrenzungen im Streit, muß dazu im Prozeß gegebenenfalls Sachverständigengutachten beantragt und eingeholt werden.

Die Richtlinien können von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. Den Grundsatz des Primärrechtsschutzes und die denkmalschutzrechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 02. März 1999 analysiert in einem Aufsatz (AFZ 2000, 194 ff) Stüer. Der Aufsatz setzt sich insbesondere kritisch mit den leider verbreiteten salvatorischen Entschädigungsklauseln im Naturschutzrecht auseinander.

  2. Immer wieder wird die Forstwirtschaft mit der These insbesondere der Naturschutzverbände konfrontiert, die biologische Vielfalt leide unter forstlicher Bewirtschaftung. Forderungen nach "Nullnutzung" und "nutzungsfreien Kernzonen" werden erhoben.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat eine Schrift unter dem Titel "Strategie zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in den Wäldern Deutschlands" herausgegeben. Die Schrift basiert auf dem Grundsatz der Integration des Naturschutzes in die Forstwirtschaft. Es wird herausgearbeitet, daß sich "naturnahe Waldbewirtschaftung" nicht auf ein einziges Waldbaukonzept verengen läßt. Die forstliche Förderung soll unter Beachtung ökologischer Gesichtspunkte sogar ausgebaut werden. Mehr Vertragsnaturschutz wird gefordert.

Die Schrift ist eine wichtige Hilfe in der forst- und naturschutzpolitischen Diskussion.

  1. Schon am 30. November 1993 führte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht eine "naturschutzrechtliche Tagung" durch. Es lohnt sich immer wieder, den Schlußbericht dieser Tagung zu lesen. Er kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

^

XI. Schlußwort

  1. Die fünf Fischereiverbände in Schleswig-Holstein, von denen zwei Mitglied in unserem Arbeitskreis sind, haben einen neuen Dachverband gegründet. Der Verband nennt sich "Landesverband Schleswig-Holsteinischer Angler und Fischer". Seine Geschäftsstelle ist im Hause der Landwirtschaftskammer in Kiel angesiedelt. Geschäftsführer ist der Jurist Robert Vollborn.

Wir hoffen auf eine fruchtbare Zusammenarbeit und würden uns freuen, den neuen Landesverband als Mitglied im Arbeitskreis begrüßen zu können.

  1. Parallel mit der Landtagswahl fand im Kreis Rendsburg-Eckernförde auch die Direktwahl des Landrates statt. Gewählt wurde Herr Wolfgang von Ancken, derzeit noch stellvertretender Verbandsdirektor des Kommunalverbandes Großraum Hannover. Herr von Ancken wird sein Amt am 01. Juli 2000 antreten. Wir wünschen ihm eine glückliche Hand insbesondere bei der Umsetzung seines im Wahlkampf hervorgehobenen Vorhabens, die Baubehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur schnellsten im Lande zu machen.

  2. Bei der Geschäftsstelle kann eine Auswertung des Landeshaushaltsplanes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2000, insbesondere zum Einzelplan 13, Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten, abgefordert werden. Das MUNF hat insgesamt 20 Beschäftigte abgebaut und wird im Jahre 2000 noch 1.407 Beschäftigte haben. Von den Stelleneinsparungen nach dem "1.600-Stellen-Einsparprogramm" entfallen

  • auf das Innenministerium 47

  • auf das Finanzministerium 3

  • auf das Bildungsministerium 135

  • auf das Justizministerium 35

  • auf das MUNF 5.

Im MUNF wird nach wie vor im Verhältnis zu den anderen Ministerien am wenigsten gespart.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen


Inhalt