Rundschreiben 3/2000


Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf das Rundschreiben 11/1999 bat der Bauernverband Schleswig-Holstein e.V. mit Schreiben vom 20.1.2000 um Berichtigung des Protokolls über die Mitgliederversammlung unseres Arbeitskreises am 15.12.1999. Die Anlage 2 "Haushaltsvoranschlag 2000" sei insoweit unrichtig, als dort die Sachkosten gegenüber dem in der Versammlung entsprechend der Vorlage beschlossenen Betrag in Höhe von 4.200,-- DM um 5.000,-- DM zu hoch angesetzt seien.

Wir fügen diesem Rundschreiben einen entsprechend geänderten Haushaltsvoranschlag bei, den Sie bitte als Anlage 2 zum Protokoll der Mitgliederversammlung nehmen wollen.

I. NATURA 2000

  1. In dem Auswahlverfahren für die NATURA 2000 Gebiete hat sich eine überraschende Neuerung ergeben: Der Kabinettsbeschluß am 14.12.1999 war nicht die endgültige Auswahlentscheidung des Landes, wie bislang insbesondere seitens des Umweltministeriums immer erklärt wurde. In die mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig am 10.1.2000 zu Verfahren, die einige von der Gebietsauswahl betroffene Privatleute und Gemeinden angestrengt hatten, erklärte der Leiter der Staatskanzlei, Herr Klaus Gärtner, mit dem in Kopie beigefügten Telefax-Schreiben

- Anlage 1 -

überraschend, eine erneute Befassung des Landes werde nach Eingang der Benehmensstellungnahmen des Bundes erfolgen. Sollte es aufgrund der Benehmensstellungnahmen des Bundes zu Änderungen der Gebietsauswahl kommen, entscheide erneut das Kabinett. Sollte es zu keinen Änderungen kommen, dürfe das Umweltministerium entscheiden.

Für alle Betroffenen wichtig ist deshalb, Einblick in die Benehmensstellungnahmen des Bundes zu erhalten und ggfs. erneut Stellung zu nehmen. Auf die Unterrichtung über die Benehmensstellungnahmen besteht ein Anspruch nach § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG), der sowohl gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als auch gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein geltend gemacht werden kann. Den Antragstellern in den vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geführten Verfahren ist eine 5-wöchige Stellungnahmefrist eingeräumt worden.

Das Fax-Schreiben aus der Staatskanzlei geht zurück auf einen Vermerk aus dem Bundesumweltministerium, beigefügt als

- Anlage 2 -

der das Auswahlverfahren in 11 verschiedene Schritte unterteilt. Die Erklärungen des Landes, die Auswahlentscheidung am 14.12.1999 sei endgültig und wegen der Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik vor dem EuGH mit den kurzen Stellungnahmefristen notwendig, haben sich als falsch erwiesen.

Die neue Verfahrensgestaltung wirft zugleich erhebliche Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Gebietsauswahl der ersten Tranche auf. In dieser Tranche wurden nämlich bestehende Naturschutzgebiete ausgewählt, ohne daß insbesondere hinsichtlich ihrer Abgrenzung die maßgeblichen Kriterien aus Anhang III FFH-Richtlinie angewendet und ein Länderabgleich durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Kostenbeschluß (vgl. Seite 4 unten!) - beigefügt in

- Anlage 3 -

bestätigt, daß eine Gebietsauswahl ohne Länderabgleich an "einem schweren Fehler leiden würde". Es hat im übrigen bestätigt, daß die Antragsteller - und damit alle Betroffenen - "durch die wenig transparente Vorgehensweise des Antragsgegners (des Landes Schleswig-Holstein, d. Verf.) unnötig unter Zeitdruck gesetzt" wurden.

Die Neugestaltung des Verfahrens hat die Landtagsabgeordnete Herrlich Marie Todsen-Reese (CDU) zu einer kleinen Anfrage veranlaßt, die wir als

- Anlage 4 -

beifügen. Die Antwort der Landesregierung bleibt abzuwarten.

Wir bitten alle Mitglieder, von sich aus bei den zuständigen Stellen (MUNF; BMV) nachzufragen, welches Verfahren denn nun gilt, um damit Druck für eine transparente und rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aufzubauen.

  1. Das Umweltministerium hat den Erlaß zur Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (sog. "Negativliste"; dazu unsere Rundschreiben 7 und 8/1999) an die nachgeordneten Behörden versandt. Das Grundprinzip des Erlasses ist erhalten geblieben, unsere Anregung, nicht eine "Negativliste", sondern eine "Positivliste" vorzulegen, wurde nicht berücksichtigt. In zahlreichen Einzelpositionen sind die gravierenden Vorgaben des Erlasses jedoch abgeschwächt worden. U. a. ist von der auf den Juni 1994 rückwirkenden Verträglichkeitsprüfungspflicht bei Bauleitplänen abgesehen worden. Etwas verklausuliert wird nun der Stichtag 1. Januar 1998 eingeführt. Auch für Projekte soll eine rückwirkende Verträglichkeitsprüfungspflicht grundsätzlich nicht gelten.

Besondere Bedeutung hat der Erlaß, weil er die Erhaltungsziele und damit den Bezugspunkt von Verschlechterungsverbot und Verträglichkeitsprüfungspflicht generell bezieht auf das Vorkommen von Anhang-Arten im Gebiet. Damit wird im Grunde genommen der häufig fehlerhafte und undifferenzierte Inhalt der Kurzgutachten ausschlaggebend für die Reichweite des Schutzregimes.

Betroffenen wird empfohlen, unter Hinweis auf § 4 UIG die Standarddatenbögen, die im Ministerium derzeit erstellt werden, abzufordern.

Der Erlaß ist in

- Anlage 5 -

beigefügt.

  1. Bei der Geschäftsstelle kann abgefordert werden ein "Hintergrundpapier" des BMV zur rechtlichen Bedeutung der Ausweisung von FFH-Gebieten in Deutschland vom 20.11.1999. Das Papier bestätigt u. a., daß nach dem Willen des BMV potentielle FFH-Gebiete zu behandeln sind, wie endgültig ausgewählte. Dabei soll vom Schutzregime schon für Gebiete ausgegangen werden, die in einer mit den anderen Ministerien im Lande abgestimmten Liste von NATURA 2000-Gebieten enthalten sind. Setzt sich diese Ansicht durch, hieße das, daß alle Flächen aus den am 1. Juni 1999 im Kabinett beschlossenen Vorschlägen,  potentielle FFH-Gebiete sind, in und um die herum Ver-schlechterungsverbot und Verträglichkeitsprüfungspflicht gelten.

  2. Von der Geschäftsstelle kann ebenfalls abgefordert werden ein Schriftsatz der Niedersächsischen Landesregierung zum vor dem EuGH geführten Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das Land Niedersachsen versucht darin nachzuweisen, daß es schon zum Zeitpunkt der Meldung der Gebiete der ersten Tranche seine Pflichten aus der Richtlinie voll erfüllt habe. Die Argumentation ist ohne weiteres auf Schleswig-Holstein übertragbar und zeigt erneut, daß eine gerichtlich erzwingbare europarechtliche Verpflichtung, bestimmte Gebiete in Schleswig-Holstein auszuwählen, nicht besteht.

Die Papierflut zur NATURA 2000 nimmt stetig zu. Einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen im Rundschreiben zu geben, ist nicht möglich. Die Geschäftsstelle steht für Fragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

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II. Novellierung Landeswassergesetz (LWasserG)

Der Landtag hat in seiner letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode am 26.1.2000 eine umfangreiche Novellierung zum LWasserG verabschiedet. Unser Arbeitskreis hat im Vorfeld mit umfangreichen Stellungnahmen versucht, die Neuregelung zu beeinflussen. Ergebnis war ein umfangreicher Änderungsantrag der Fraktion der CDU, der jedoch von den Koalitionsparteien überstimmt wurde. Die Stellungnahmen des Arbeitskreises und weitere Materialien zur Gesetzgebungsgeschichte können bei Bedarf bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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III. Novellierung Nationalparkgesetz (NationalparkG)

Auch die Stellungnahme des Arbeitskreises zur Novellierung des Nationalparkgesetzes kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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IV. Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein

Der Arbeitskreis hatte vom MUNF die Synopse erbeten, mit der seine Stellungnahme zum Landschaftsprogramm ausgewertet wurde. Das MUNF hat diese Synopse übersandt. Sie kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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V. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Am 17.7.1999 ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält insbesondere Begriffsbestimmungen, Ausführungsregelungen und vor allem die entscheidenden Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte, die die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ermöglichen. Sobald nun - wie vom MUNF angekündigt (vgl. RS 3/1999 zu V.) mit Beginn der nächsten Legislaturperiode das Landesbodenschutzgesetz vorgelegt wird, sind die Rechtsgrundlagen für ein umfangreiches und in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für Grundeigentümer durchaus dramatischen Schutzregimes komplett. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung kann bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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VI. Europäisches Umweltrecht

Die Umweltpolitik ist erklärtermaßen ein Schwerpunkt der Europapolitik. Die Naturschutzverbände haben starke Interessenvertretungen in Brüssel, während die Wirtschafts- und Eigentumspolitik bislang häufig auf die Mitgliedstaaten beschränkt blieb. Entsprechend gravierend sind dann die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für Setzung und Anwendung des Rechts in den Mitgliedstaaten und immer häufiger auch direkt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum einzelner. NATURA 2000 ist nur ein Beispiel:

  1. Im Imissionsschutzrecht wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Rili) erhebliche Bedeutung haben. Änderungen der 4. Durchführungsverordnung zum Bundesimissonsschutzgesetz zur Angleichung der Aufzählung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 II. Bundesimissonsschutzgesetz laufen bereits. Daneben sieht die IVU-Rili beispielsweise Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen vor (Art. 5), oder auch Verschärfungen für die Genehmigung von Änderungen bestehender Anlagen (Art. 12), die verfassungsrechtliche Probleme unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes mit sich bringen.

Text der IVU-Rili kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

  1. In Brüssel wird derzeit der Entwurf einer Richtlinie beraten, mit der bestimmte Pläne und Programme Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterziehen sind. Nach dem bisherigen Entwurf wären verträglichkeitsprüfungspflichtig u. a. die Maßnahmen der "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", Forsteinrichtungsplanungen, Forstliche Rahmenplanung, Betriebsplanungen im Staats- und Körperschaftswald, Abschußpläne, Flurbereinigung etc. Nach einer Sitzung des EU-Umweltrates am 13./14.12.1999 ist der Anwendungsbereich eingeschränkt worden auf solche Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten schaffen. Darunter fallen beispielsweise die Flächennutzungsplanungen. Auch die Strukturfonds sind für den laufenden Programmzeitraum (bis 2007) ausgeschlossen worden. Die europäische Kommission widersprach diesem engen Anwendungsbereich. Es ist deshalb damit zu rechnen, daß der Vermittlungsausschuß nach der 2. Lesung im europäischen Parlament angerufen wird.

  2. Von höchster Bedeutung für die Wasserwirtschaft ist der derzeit beratene Entwurf einer Wasserrahmenrichtlinie. Die Richtlinie verfolgt u. a. das Ziel einer Wasserwirtschaft nach "Flußgebietseinheiten". Damit würde die bewährte Selbstverwaltung der Gewässerbewirtschaftung durch Wasser- und Bodenverbände in Deutschland aufgehoben. Vermutlich würden auch Grundgesetzänderungen notwendig, denn bislang gehört der Wasserhaushalt nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG zum Bereich der Rahmengesetzgebung. Einige Änderungen des neuen Landeswassergesetzes sind bereits im Vorgriff auf den Entwurf der Wasserrahmenrichtlinie beschlossen worden.

  3. Die Helsinki-Konvention von 1992 wird gemeinhin als Leitlinie für die nachfolgende rechtlich verbindliche Umsetzung von Schutzvorgaben verstanden. Beispiel sind etwa die 4 "Baltic-Sea-Protected-Areas" in der Ostsee vor Schleswig-Holstein (Geltinger Birk/Kalkgrund, Oehl/Schleimünde, Howachter Bucht Ost, Fehmarn West mit Orther Bucht und Flüggersand), die nun als Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiete ausgewählt sind. Zur Ergänzung der Helsinki Konvention hat die Europäische Kommission die HELCOM-Empfehlungen 19/6 und 19/7 vom 26.3.1998 abgegeben. Politische Ziele für die "Verhütung der Verschmutzung durch die Landwirtschaft" werden dort ebenso formuliert, wie Vorgaben für die Abfall-Auffanganlagen in allen (auch kleinen Sportboot-) Ostseehäfen.

  4. Die deutschen Regelungen des Abfallrechtes werden bestimmt und überlagert durch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.4.1999 über Abfalldeponien.

  5. Die Auskehrung der Finanzmittel für die Umsetzung von Vorhaben in NATURA 2000-Gebieten soll geregelt werden durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE). Viele Naturschutzprojekte in NATURA 2000-Gebieten der ersten Tranche (etwa am Schaalsee), dort großflächige Vernässungen, ebenso im Trebeltal in Mecklenburg-Vorpommern, werden durch LIFE cofinanziert. Der Verordnungsentwurf zeigt deutlich, daß LIFE nicht der Cofinanzierung der Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen dient, wie aber in der politischen Diskussion häufig fehlerhaft behauptet wird.

  6. Einen guten Überblick über die Entwicklung des EU-Umwelt-rechtes bietet der im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften vom 7.12.1999 veröffentlichte Bericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Er kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden.

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VII. Neue Schutzverordnungen in Schleswig-Holstein

Die Geschäftsstelle hält den Text folgender Vorschriften für Sie vor:

  1. Mit Verordnung vom 1.11.1999 wurde der "Ruppersdorfer See" unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutzgebiet ist rund 80 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen Ratekau und Neuhof-Ruppersdorf die Gemarkungsteile Ruppersdorfer See, Seehof, Ratekauer Moor, Seewisch und Warder.

  2. Ebenfalls mit Verordnung vom 1.11.1999 wurde der "Obere Herrenteich" unter Naturschutz gestellt. Das Naturschutz-gebiet ist rund 70 ha groß und umfaßt den durch den Anstau der Heilsau entstandenen nördlichen Teil des Herrenteiches mit den ihn umgebenden und nördlich an-schließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen (Stadt Reinfeld/Gemeinde Heidekamp). Die Naturschutzverordnung stellt Hausgärten unter Schutz. Gegen sie ist ein Normenkontrollantrag anhängig.

  3. Mit Verordnung vom 2.6.1999 ist das Wasserschutzgebiet Horstmühle ausgewiesen worden. Das Wasserschutzgebiet umfaßt ausgedehnte Flächen beiderseits der Autobahn A 23 südlich der Anschlußstelle 13 "Horst/Elmshorn".

  4. Mit Verordnung vom 10.5.1999 ist das Wasserschutzgebiet Quickborn festgesetzt worden. Auch mit dieser WSG-VO werden wieder ganze Gewerbe- und Industriegebiete am nördlichen Rande Hamburgs getroffen und entwertet.

  5. Die Anwendung der Wasserschutzverordnungen ist geregelt in Durchführungserlassen. Die Behörden haben sich lange geweigert, diese Erlasse herauszugeben. Mit Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz konnten sie schließlich dazu gebracht werden. Als Muster können wir den Durchführungs-erlaß zur Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch versenden.

  6. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat 3.720 ha entlang der   Küste des Dänischen Wohldes zwischen Kiel und Eckernförde mit Verordnung vom 22.11.1999 unter Landschaftsschutz gestellt.

  7. Seit 30.7.1999 gilt eine neue Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (KüFO).

  8. Nach langen Vorarbeiten hat das MUNF mit Erlaß vom 2.11.1999 die Muster-Landschaftsschutzgebiets-Verordnung bekannt gemacht. Soweit Landschaftsschutzverordnungen nach diesem Muster von den Kreisen erlassen werden, bedürfen sie nicht der Zustimmung des MUNF. Die Musterverordnung hat deshalb erhebliche Bedeutung. Die Einwendungen des Arbeitskreises, die wir im Vorfeld des Erlaßverfahrens angebracht haben (RS 5/1999, Anlage 6), sind nicht berücksichtigt worden.

Die Muster-Landschaftsschutzgebiets-Verordnung höhlt die Zuständigkeit der Kreise aus und führt zur "Gleich-schaltung".

  1. Mit Erlaß vom 18.10.1999 hat das MUNF Hinweise zur Musterbaumschutzverordnung/-Satzung herausgegeben. Die Bekanntmachung enthält u. a. Vorgaben für "Mindestausgleichswerte"; danach ist "bis 100 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) des zu fällenden Baumes ein Ersatzbaum mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm zu pflanzen". Die Hinweise gelten leider nicht nur für die Stadt Schilda...

  2. Die "Naturschutzgesellschaft Schutzstation Wattenmeer e.V." ist nach § 29 BNatSchG anerkannt worden (Erlaß des MUNF vom 30.6.1999).

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VIII. Rechtsprechung

Alle Entscheidungen können von der Geschäftsstelle abgefordert werden:

  1. Zu NATURA 2000: Verwaltungsgericht Stade, Natur und Recht 1999, 411 ff.:

"Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist zu versagen, wenn die vorgesehene Nutzung ein "faktisches Europäisches Vogelschutzgebiet" oder ein "potentielles FFH-Gebiet" beeinträchtigen kann und keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde." "Ab dem 5.6.1994 bestand die Pflicht, für Bauleitpläne eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 FFH-Richtlinie durchzuführen."

  1. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, unveröffentlicht, Beschluß vom 11.5.1999, Az.: 20 B 1464/98.AK:

"Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts legt der Senat die rechtliche Möglichkeit eines potentiellen FFH-Gebietes zu Grunde."

  1. Verwaltungsgericht Oldenburg, unveröffentlicht, Beschluß vom 26.10.1999 zum Emssperrwerk, Az.: 1 B 3212/99 und 1 B 3319/99:

"Die Kammer geht allerdings bei summarischer Prüfung mit der Antragsgegnerin davon aus, daß durch die Errichtung des Sperrwerks ein erheblicher Eingriff in das potentielle FFH-Gebiet "Unterems von Papenburg bis Dollart" erfolgt... Soweit nach den obigen Ausführungen eine erhebliche Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebietes vorliegt und daher das Emssperrwerk unverträglich im Sinne des § 19 c Abs. 2 BNatSchG ist, liegen bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Abs. 3 der Vorschrift vor. Dabei ist diese Regelung auch bei Eingriffen in potentielle FFH-Gebiete anwendbar. Es ist davon auszugehen, daß im Sinne der Nr. 1 der zuletzt genannten Bestimmung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. Dabei muß es sich um Gründe von hohem Gewicht handeln." "Ein solcher ist hier die mit dem Sperrwerk bezweckte Verbesserung des Küstenschutzes und zum anderen das Interesse an der Förderung der Region Papenburg. Dabei sind Gesichtspunkte des Sturmflutschutzes regelmäßig herausragende Allgemeinwohlbelange, da hierdurch Gefahren für die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Menschen und für umfang-reiche Sachwerte abgewendet werden sollen. Auch die große Zahl von Arbeitsplätzen, die in der Region Papenburg von dem Betrieb der Werft der Beigeladenen abhängt, ist ein Belang von weit überdurchschnittlichem Gewicht".

  1. Oberverwaltungsgericht Bautzen, Natur und Recht 1999, 344 ff.:

"Eine Landschaftsschutzverordnung ist wegen Abwägungs-fehlern nichtig, wenn der Verordnungsgeber sich an eine Aussage des Landesentwicklungsplanes des Landes über eine ausgewiesene Vorbehaltsfläche für den Landschaftsschutz gebunden fühlt".

  1. Erhebliche Bedeutung wird die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts zur Käfighaltung von Legehennen, NJW 1999, 3253 ff. erhalten. Dort sind nämlich allgemeine Maßstäbe für Rechtsverordnungen aufgestellt:

"Der Verordnungsgeber ist nicht frei, von mehreren Ermächtigungsgrundlagen, auf denen die Verordnung be-ruht, nur eine zu benennen. Ohne Angabe der weiteren Ermächtigungsgrundlagen weist der Verordnungsgeber seine Rechtssetzungsbefugnis nicht vollständig nach. Er ver-hindert oder erschwert damit auch die Kontrolle, ob die Grenzen seiner Rechtssetzungsmacht gewahrt sind". Damit bietet sich angesichts der im schleswig-holstei-nischen Landesrecht zunehmenden parallelen Ermächtigungs- grundlage, ein wirksamer Ansatzpunkt für Normenkontroll-klagen.

  1. Immer häufiger wird das Umweltinformationsgesetz zu einem  Instrument, das es Eigentümern erlaubt, schon im Vorfeld von geplanten Naturschutzmaßnahmen Informationen darüber von den Behörden zu verlangen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 9.9.1999 entschieden, daß das Deutsche Umweltinformationsgesetz die Umweltinformationsrichtlinie nur ungenügendumsetzt und daß der Informationsanspruch nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden darf, das verwaltungsbehördliche Verfahren sei noch nicht beendet.

  2. Erneut hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Versagung einer Genehmigung zur Anlage einer Weihnachtsbaumkultur für rechtswidrig und mit der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nicht für vereinbar erklärt. Nadel-gehölze seien auch dann, wenn sie planmäßig angepflanzt  und in dieser Entstehungsform erkennbar sind, einer Kulturlandschaft nicht wesensfremd. Nicht jede Verschiebung des vorhandenen Artenspektrums stelle bereits eine Beeinträchtigung derLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts dar (Urteil vom 12.10.1998, 7 A 3813/96).

  3. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Recht der Landwirtschaft 1999, 155 ff.:

"Bei der Entscheidung über eine beantragte Waldumwand-lungsgenehmigung ist die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, das auf der auszustockenden Fläche verwirklicht werden soll, nicht zu prüfen."

  1. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Natur und Recht 1999, 331 ff.:

"Die Veräußerung eines Altlastengrundstücks an eine mittellose ausländische Kapitalgesellschaft kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn die Vertragsparteien mit ihr das Ziel verfolgen, die Erkundungs- und Sanierungslast auf die öffentliche Hand abzuwälzen."

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IX. Regelungsvorhaben in Schleswig-Holstein

  1. Im Bereich des Staatlichen Umweltamtes Kiel wird derzeit an mehreren Wasserschutzverordnungen gearbeitet:

  • Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Eckernförde-Süd (vom Ende der Eckernförder-Förde bis Osterby, von Goosefeld bis zum Windebyer Noor)

  • Wasserwerk Schwentinetal (von Rastorf bis Elmschen-hagen, von Preetz bis Klausdorf)

  • Wasserwerk Malente-Ringstraße (zwischen Kellersee und Dieksee, von Groß Dodau bis Neversfelde)

  • Wasserwerk Probsteierhagen (von Probsteierhagen bis Muxall, von Charlottenhof bis Schrevendorf)

  1. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde arbeitet an der Aus-weisung des Landschaftsschutzgebietes "Hüttener Vorland" (von Gammelby bis Güby, von Ascheffel bis Missunde)

  2. Gänzlich neu unter Landschaftsschutz gestellt werden soll die "Obere Hanerau" (von Gokels bis Thaden, von Warring-hop bis Lerchenfeld).

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X. Umweltpolitisches

  1. Anläßlich der Mitgliederversammlung der SHESU am 10.12.1999 trug Peter Harry Carstensen, designierter Umweltminister im Falle eines CDU-Wahlerfolges am 27.2.2000, Kernpunkte zu einer Neuregelung der Stegproblematik vor, die das bestehende Stegkonzept ledglich mit anderen Worten wiedergab.

  2. Ein aktuelles Gutachten der Westdeutschen Genossenschafts-Zentralbank in Münster setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Ausweisung zum Landschaftsschutz-gebiet einen Wertverlust bedeutet oder nicht. Ergebnis: "Beauflagte landwirtschaftliche Flächen führen  meistens zu Wertminderungen".

Das Gutachten ist unter www.agrar.de ins Internet gestellt und bei der Geschäftsstelle erhältlich.

  1. Anläßlich der Jahreshauptversammlung des Landesnatur-schutzverbandes Schleswig-Holstein am 26.11.1999 traten alle Parteien für eine Anerkennung des LNV nach § 29 BNatSchG ein. Ein Protokoll der Veranstaltung ist bei der Geschäftsstelle erhältlich.

  2. Der Arbeitskreis hat sich an der Aktion "Arbeitsplätze durch Wald" des Verbandes Deutscher Forstbaumschulen beteiligt und auf die Erschwerungen für Erstaufforstungen durch naturschutzrechtliche Regelungen hingewiesen.

  3. Neue Umweltkommissarin der Europäischen Union ist die "attraktive und populäre schwedische Sozialdemokratin" (EU Magazin 9/99) Margot Wallström.

  4. Das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, Tel. 04347-704-230, Fax: 04337-704-702, versendet seinen Jah-resbericht 1998. Das Haushaltsvolumen des LANU betrug im Berichtsjahr 1998 insgesamt 40,57 Mio. DM (!). Das LANU hatte 338 Beschäftigte, die Personalausgaben von 26.781.800,-- DM verursachten. Angaben zu den angerichte-ten volkswirtschaftlichen Schäden enthält der Jahres-bericht nicht.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen


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