Rundschreiben 2/2001


Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gesetzes- und Planungsmaschine läuft nach einem kurzen Moment der scheinbaren Ruhe auf Hochtouren. Es stehen eine Reihe von bedeutenden Neuregelungs- und Novellierungsvorhaben an:

  1. Entwurf des Schleswig-Holsteinischen LandesBodenschutzgesetzes

Das Bodenschutzgesetz hat erhebliche Auswirkungen nicht nur für wirkliche Altlasten. Es betrifft die sogenannten "Bürgermeisterkuhlen" ebenso wie wild vergrabene Kühlschränke, Farbeimer etc. Insbesondere in der Nachkriegszeit wie in den 50ern und frühen 60er Jahren war diese Art der Abfallbeseitigung gang und gäbe. Viele Mergelkuhlen wurden auch in Schleswig-Holstein so "verfüllt". Die Bedeutung des Gesetzes auch für den "kleinen Eigentümer", "Häuslebauer" etc. kann gar nicht überschätzt werden. Die Sanierungskosten übersteigen leicht den Wert des Grundstücks.

Das Schleswig-Holsteinische Umweltministerium hat den Entwurf eines Landesbodenschutzgesetzes versandt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.04.2001 eingeräumt. Sie finden den Gesetzentwurf der Landesregierung mit Begründung auf unserer Homepage, Rubrik Materialien & Archiv. Gesetzentwurf und Begründung können auch bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

Der Entwurf schießt mit Kanonen auf Spatzen, auch wenn darunter der ein oder andere getarnte Seeadler sein mag.

Diesem Rundschreiben liegt als

Anlage 1

eine Arbeitshilfe bei, die Sie für die Abfassung eigener Stellungnahmen verwenden können. Bitte geben Sie die Entwürfe der Stellungnahme Ihrer Verbände auch an die Geschäftsstelle, damit möglichst viele Ihrer Belange in die Stellungnahme des Arbeitskreises einfließen können. Von einigen Verbänden ist an den Arbeitskreis der Wunsch herangetragen worden, eine gemeinsame Stellungnahme zu koordinieren. Die Geschäftsstelle leistet gern jegliche Unterstützung und bittet um Anregungen.

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  1. Entwurf des Bundesnaturschutzgesetzes

Bundesumweltminister Trittin hat am 02.02.2001 den offiziellen Referentenentwurf zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vorgestellt und das Papier zur Stellungnahme an die Bundesverbände verschickt. Mit Rundschreiben 1/2001 hatten wir schon auf den entsprechenden Link auf unserer Homepage hingewiesen.

Die Bundesverbände sind aufgefordert, bis zum 02.03.2001 ihre Stellungnahme zum Entwurf an das BMU zu senden. Am 08./09.03.2001 soll dann eine Verbändeanhörung in Bonn stattfinden. Das Kabinett plant, einen Regierungsentwurf noch vor der Sommerpause im Kabinett zu beschließen. Das parlamentarische Verfahren soll sich anschließen. Ziel der Bundesregierung ist es, das Gesetz noch in diesem Jahr verabschieden zu lassen.

Die beteiligten Bundesressorts haben darauf hingewiesen, dass die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist und Änderungen deshalb möglich sind.

Als

Anlage 2

ist diesem Rundschreiben eine Stellungnahme zum BNatSchGNeuregG beigefügt, die Sie für eigene Stellungnahmen und für die Information Ihrer Bundesverbände nutzen können.

Das neue Bundesrecht wird natürlich auch Auswirkungen auf die Rechtslage in Schleswig-Holstein haben. Zum einen muss das Landesnaturschutzgesetz an einen neuen bundesrechtlichen Rahmen angepasst werden. Art. 4 BNatSchGNeuregG gewährt den Ländern dazu eine Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zum anderen beeinflusst neues Bundesrecht die Auslegung des geltenden Landesnaturschutzgesetzes erheblich. Welche Änderungen der geltenden Rechtslage insoweit eintreten werden, ist derzeit nicht absehbar.

Nicht absehbar ist auch, ob und inwieweit der neue bundesrechtliche Rahmen den immer noch beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollantrag der 37 Abgeordneten des Landtages gegen das Landesnaturschutzgesetz berührt. Richtig ist, dass die mit dem Antrag geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Landesnaturschutzgesetzes unter anderem auf eine Überschreitung des bundesrechtlichen Rahmens zurückgeht. Die Folgerung, dass eine Erweiterung des bundesrechtlichen Rahmens zur verfassungsrechtlichen Heilung des Landesnaturschutzgesetzes führt, ist jedoch nicht zwingend. Die Auswirkungen können letztlich erst beurteilt werden, wenn der Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt. Gleichwohl kann es nur als ungehörig bezeichnet werden, dass das Bundesverfassungsgericht den nun ins achte Jahr gehenden Prozess um den Normenkontrollantrag nicht wirklich fördert und möglicherweise darauf setzt, die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes erledige das komplizierte und aufwendige Verfahren.

Von Bedeutung für eine derzeit aktuelle naturschutzrechtliche Diskussion in Schleswig-Holstein ist schließlich die Novellierung der Seeanlagenverordnung, die ebenfalls mit Art. 2 des BNatSchGNeuregG vorgenommen werden soll. Die Änderung berührt die laufenden Genehmigungsverfahren für die Offshore-Windenergieanlagen, denn die Seeanlagenverordnung ist eine der wenigen der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, der Genehmigungsbehörde, anzuwendenden "harten" Rechtsvorschriften.

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  1. Entwurf des Hamburgischen Naturschutzgesetzes

In dieser Umbruchphase scheint die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg fest entschlossen, gleichwohl das Hamburgische Naturschutzgesetz grundlegend zu ändern. Schwerpunkte dabei sind die Einräumung einer Verbandsklage noch über das derzeit im BNatSchGNeuregG diskutierte Maß hinaus bei gleichzeitiger Privilegierung von Hafen-, Flugzeug- und Autobahnbau und unter erheblicher Verschärfung der die land-, forst- und gartenbauliche Nutzung regelnden Vorschriften. Der Entwurf ist von kaum zu übertreffender Inkonsequenz: Einerseits werden aus den sicherlich nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen heraus Großprojekte, die wirkliche Eingriffe in Natur und Landschaft bedeuten, privilegiert, während andererseits im wahren Sinne des Wortes "Bauernopfer" gebracht werden.

Bei der Geschäftsstelle sind weitere Informationen, Stellungnahmen, etc. erhältlich.

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  1. Entwurf des Landschaftsrahmenplanes und des Regionalplanes für den Planungsraum V (Kreise Schleswig-Flensburg, Nordfriesland)

Umweltministerium und Landesplanungsbehörde haben die Entwürfe für den Landschaftsrahmen- und den Regionalplan im Planungsraum V (Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland) vorgelegt. Kreise, Gemeinden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange können zum Entwurf des Landschaftsrahmenplanes direkt beim Umweltministerium bis zum 28.09.2001 Stellung nehmen. Der Regionalplan kann von den Gemeinden nur über die Kreise und kreisfreien Städte beeinflusst werden. Nur diese werden offiziell nach § 6 III 2 Landesplanungsgesetz beteiligt. Die Kreise und die kreisfreie Stadt Flensburg haben gebeten, in gemeindlichen Stellungnahmen bis Ende Mai 2001 vorzulegen.

Die Geschäftsstelle wird einen Entwurf zur Stellungnahme erarbeiten und mit einem der nächsten Rundschreiben versenden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Giesen


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