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Antworten auf unsere "Wahlprüfsteine"
Die
Sozialdemokratische Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag hat auf
die Wahlprüfsteine, die Grundlage unserer Podiumsdiskussion am
25.01.2005 sein sollen, als erste geantwortet. Wir dokumentieren die
Antwort hier als
Anlage 1. Die FDP-Fraktion im
Schleswig-Holsteinischen Landtag hat mit dem in
Anlage 2
beigefügten Schreiben reagiert.
Bitte
weisen Sie nicht nur im Kreise Ihrer Mitglieder auf die
Podiumsdiskussion hin und regen Sie die Teilnahme an. Auf Wunsch
verschicken wir auch gerne weitere Einladungen an von Ihnen benannte
Adressen.
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NATURA
2000
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Eiderstedt: Protokoll der mündlichen Verhandlung
Am
26.10.2004 hat vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, 1.
Kammer, die mündliche Verhandlung über den Antrag von vier Eiderstedter
Gemeinden auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das
Vogelschutzgebiet stattgefunden. Die Anträge wurden nach über
elfstündiger Verhandlung und Beratung abgelehnt.
In der
Erörterung ging es insbesondere auch um die Frage, ob die
Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission gemeldete
Vogelschutzgebiete "zurücknehmen" können. Wenn dies der Fall wäre, sei
die Verweisung auf späteren Rechtsschutz zumutbar, so die von
Teilnehmern an der mündlichen Verhandlung berichtete Begründungstendenz
des Gerichts. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht
vor.
Interessant ist das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor allem
deshalb, weil Herr Dr. Fritz Dieterich, zuständiger Referatsleiter im
Bundesumweltministerium als Zeuge zum Verfahren der Entstehung eines
Vogelschutzgebietes befragt wurde. Nach wie vor ist ja nicht ganz klar,
durch welchen Rechtsakt ein Europäisches Vogelschutzgebiet konstitutiv
entsteht. Die Aussagen des Zeugen sind umfangreich protokolliert.
Der Zeuge
hat u.a. bekundet:
"Eine
Koordinierung der unterschiedlichen fachlichen Auswahlkonzepte der
Bundesländer für die Benennung der Gebiete findet auf Bundesebene
ebensowenig statt, wie eine Koordinierung der auf der Grundlage dieser
Auswahlkonzepte gemachten Gebietsvorschläge".
Auch heißt
es:
"Erst
wenn das Land sich endgültig zu einer eigenen Haltung zu der
Stellungnahme des Bundes durchgerungen hat, und dies dem Bund
mitgeteilt hat, ist aus unserer Sicht der Benehmensprozeß
abgeschlossen. ... Das Land hat uns mit Schreiben vom 02.07.2004 seine
endgültige Haltung mitgeteilt".
Zum
Meldestand heißt es auch:
"Die
nachgemeldeten Gebietsvorschläge von Schleswig-Holstein sind mit
Ausnahme der hier streitigen Flächen bereits an die Kommission
gemeldet worden. Wir bemühen uns nun um eine zeitnahe Veröffentlichung
im Bundesanzeiger. Ob das noch in diesem Jahr geschehen kann, hängt
davon ab, ob die Veröffentlichungsvermerke, die mit Akribie beim Land
vorbereitet werden müssen, so zeitig bei uns eingehen".
Das
Protokoll über die mündliche Verhandlung und der Vermerk eines
Prozeßbeobachters können bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.
Ein
Rechtsgutachten zu den Rechtsschutzmöglichkeiten erstellt im Auftrag der
Interessengemeinschaft "Rettet Eiderstedt" mit Stand vom Juni 2004,
vorgelegt von den Rechtsanwälten Füßer und Kollegen, Leipzig, kann im
Internet unter
www.pro-eiderstedt.de eingesehen werden.
Protokoll,
Vermerk und
Gutachten können auf unserer Website hier
abgerufen werden.
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Überblick Teil 1: Hessen, Sachsen, Thüringen
In Hessen
soll die Sicherung aller FFH-Gebiete durch Managementpläne erfolgen.
Diese sollen durch staatliche Stellen und nicht durch private Büros
erstellt werden. Auf einen Einführungserlaß wie in Thüringen oder
Sachsen will Hessen im Interesse von Verwaltungsvereinfachung und
flexibleren Lösungen verzichten.
In Sachsen
werden weiterhin Managementpläne für FFH-Gebietsvorschläge durch private
Büros erstellt. Derzeit laufen Ausschreibungen. Die Hauptkartierungen
sollen mit der Vegetationsperiode im Frühjahr 2005 beginnen.
In
Thüringen wird bis Ende 2004 ein Einführungserlaß mit aktualisierten
Daten zu den Gebietsvorschlägen im Thüringer Staatsanzeiger
veröffentlicht. Für den Teilbereich "Umsetzung FFH im Wald" soll bis
Mitte 2005 nach Verbandsanhörung ein Rahmenkonzept erarbeitet werden.
Vorstehende Informationen sind einem Rundbrief des
Grundbesitzerverbandes in Hessen, Thüringen und Sachsen entnommen.
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Überblick Teil 2: Neue EU-Mitgliedsstaaten
Am 1. Mai
2004 sind zehn neuen Mitgliedsstaaten der EU beigetreten: Estland,
Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn und Zypern. Sie sind gemäß dem Beitrittsvertrag zur
Europäischen Union, der am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde,
verpflichtet, das Recht der Europäischen Gemeinschaften (acquis
communautaire) in nationales Recht umzusetzen.
Für den
Umweltschutz bedeutet dies insbesondere, daß die neuen Mitgliedsstaaten
alle rechtlichen Erfordernisse der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/
EWG, FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie
79/409/EWG) in nationales Recht umsetzen müssen. Die FFH-Richtlinie und
die Vogelschutzrichtlinie verlangen dabei die Schaffung von
Schutzgebieten, die zusammen das Schutzgebietsnetz Natura 2000 bilden
sollen. Die neuen Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese
Schutzgebiete in einer nationalen Liste der Europäischen Kommission in
Brüssel vorzuschlagen und auf die Bewertung und Festlegung durch die
Kommission hin diese Gebiete auszuweisen.
Im Rahmen
des Beitritts wurden nur die Anhänge der beiden Richtlinie geändert, um
die in den Beitrittsländern vorkommenden, bisher nicht erfaßten
Lebensraumtypen, Arten und die neue Biogeographische Region, die „pannonische
Region“, zu erfassen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Kapitel Umwelt im
Beitrittsvertrag.
Für die
Beitrittsländer gelten daher die gleichen Umsetzungsfristen wie für die
bisherigen Mitgliedstaaten; es wurde lediglich eine Ausnahme für den
Vogelfang auf Malta bis zum Jahr 2008 zugelassen. Sonstige
Übergangsfristen wurden nicht eingeräumt. Dies bedeutet, daß die
Neumitglieder verpflichtet waren, die nationale Liste mit den
Schutzgebietsvorschlägen bis zum Beitritt am 1. Mai 2004 nach Brüssel zu
übermitteln; für die Erstellung dieser Liste hatten sie eine lange
Vorlaufzeit im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen. Innerhalb von drei
Jahren nach dem Beitritt muß der Auswahlprozeß auf der Ebene der
Biogeographischen Regionen abgeschlossen und die Gemeinschaftsliste
erstellt sein. Innerhalb von neun Jahren muß die nationale
Schutzgebietsausweisung aufgrund der Gemeinschaftsliste endgültig
erfolgt sein.
Ein
Vermerk zum aktuellen Umsetzungsstand in den Beitrittsstaaten kann von
der Geschäftsstelle abgefordert werden. Er ist auf der Website unseres
Arbeitskreises über diesen
Link abrufbar.
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Kosten:
Sachverständigenrat für Umweltfragen
Mit
Bundestagsdrucksache 15/3600 hat Anfang Juli der Rat von
Sachverständigen für Umweltfragen sein Gutachten 2004 vorgelegt. Es
trägt die Überschrift: "Umweltpolitische Handlungsfähigkeit sichern" und
befaßt sich in den Abschnitten 150 ff. mit der Finanzierung der
Folgekosten von NATURA 2000.
Der
Finanzbedarf wird noch weit höher veranschlagt als die - vom
Umweltminister als überhöht angegriffenen - Schätzungen unseres
Arbeitskreises.
Unter
Berufung auf den LANA-Ausschuß "Flächenschutz" veranschlagen die
Sachverständigen den Finanzierungsbedarf auf 126,00 €/ha und Jahr.
Gerechnet auf einen zehnjährigen Betrachtungszeitraum für die Jahre 2003
bis 2012 ermitteln die Sachverständigen einen Finanzierungsbedarf von
4,9 Mrd. € (!), und zwar auf der Basis der Gebietsmeldungen nach der
zweiten Tranche.
Die
Tranchen der Nachmeldungen dürften bundesweit weitere 2 Mrd. €
erforderlich machen.
Auf
derselben Grundlage veranschlagt das Umweltgutachten einen Finanzbedarf
von 6 % des Gesamtbudgets der Europäischen Union (!).
Das
Umweltgutachten resümiert lakonisch:
"Es ist
bereits tägliche Praxis und weiterhin absehbar, daß Finanzmittel und
Personalkapazitäten in den Ländern zunehmend auf die Umsetzung von
NATURA 2000 konzentriert werden. Damit droht anderen
Naturschutzaufgaben eine weitgehende Vernachlässigung".
Und
weiter:
"Diese
Herausforderung ist insbesondere angesichts der derzeitigen
Haushaltslage von Bund und Ländern nur mit europäischer Unterstützung
zu meistern. ... Auf europäischer Ebene wurde die Frage der
Finanzierung von NATURA 2000 bislang ebenfalls vernachlässigt. ... Die
finanzielle Größenordnung kam sowohl für die Mitgliedstaaten als auch
für die EU-Kommission unerwartet".
Die
Auszüge aus dem Umweltgutachten können von der Geschäftsstelle
abgefordert werden und sind auf unserer Website
hier verlinkt.
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Rechtsprechung
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BGH:
Haftung für Naturschutz im Nachbarrecht
Der dritte
und der fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes scheinen
unterschiedlicher Ansicht zur Reichweite des nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruches bei naturschutzbedingten Gefahrenlagen zu sein.
Im mit
Urteil vom 17.09.2004, V ZR 230/03, entschiedenen Fall ging es um Bäume,
die als geschützter Landschaftsbestandteil (Baumschutzsatzung) unter
Naturschutz standen. Im Zuge einer Baugenehmigung war der Beklagten das
Roden eines Teiles des Baumbestandes gestattet worden. Nach Abschluß der
Rodungsarbeiten kam es zwischen der Beklagten und der Naturschutzbehörde
zu Meinungsverschiedenheiten über die Standsicherheit der verbliebenen
Bäume. Die Naturschutzbehörde erteilte schließlich eine weitere
Fällgenehmigung, aber nur für einige der umstrittenen Bäume.
Zwei
Monate später stürzten während eines Gewittersturmes zwei weitere Bäume
auf das Grundstück der Nachbarn und späteren Kläger, wo sie eine Garage
und die Gartenanlage zerstörten.
Die
Beklagte lehnte eine Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, sie sei
für den Schaden nicht verantwortlich, da sie durch den Naturschutz an
der Beseitigung der schädigenden Bäume gehindert gewesen sei.
Der BGH
hat diesen Einwand nicht gelten lassen. Die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 88.250,00 DM an die klagenden Nachbarn halte einer
sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
Grundlage
des Ausgleichsanspruches sei die Beeinträchtigung, die nach Abschluß der
Rodungsarbeiten von den beiden geschützten, nunmehr ihrer
Standfestigkeit beraubten Bäume ausging. Der Naturschutz stelle die
Störereigenschaft jedenfalls solange nicht in Frage, als der Eigentümer
mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störfälle
beantragen könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die Störung
nicht im einer Ausnahme zugänglichen Naturschutz, sondern in der ersten,
den Windschutz beseitigenden Rodung lag. Diese Rodung hätten die
klagenden Nachbarn nicht abwenden können.
Das Urteil
kann von der Geschäftsstelle abgefordert werden und ist auf der Website
hier verlinkt.
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BVerfG:
Relevanz ausländischer Gerichtsentscheidungen für die Auslegung des
Europarechts
Das
Bundesverfassungsgericht hat in einer für die Anwendung des Europarechts
grundsätzlichen Entscheidung auf die Bedeutung der Auffassung von
Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verwiesen. In der
Entscheidung heißt es (NVwZ 2004, 1346 ff.):
"Wenn es
um die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht geht, ist die dazu vertretene
Auffassung von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch
für die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bedeutsam. ... Zweifel
an der gemeinschaftsrechtlichen Gültigkeit einer
Gemeinschaftsrichtlinie lassen sich nicht ausschließen, wenn die
erheblichen Zweifel der anderen Gerichte und die solche Zweifel
begründenden Erwägungen dieser Gerichte nicht aufgenommen werden und
infolge dessen eine Auseinandersetzung mit ihnen unterbleibt. Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Falle, daß die
Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten bei der Abwägung
zwischen dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen und dem Interesse
der Gemeinschaft an der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts
berücksichtigt werden".
Dem
Vernehmen nach sollen insbesondere die finnischen Gerichte eine Vielzahl
von Entscheidungen zur Frage des Rechtsschutzes bei NATURA 2000 -
Gebieten getroffen haben.
Wir werden
versuchen, eine Datenbank für die Entscheidungen der Gerichte anderer
Mitgliedstaaten zu NATURA 2000 und zur Wasserrahmenrichtlinie
aufzubauen. Wir bitten die Mitglieder um Hinweise auf derartige
Entscheidungen.
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Agrarreform: Cross-Compliance-Verordnung
Am
01.01.2005 tritt die Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung
landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand in Kraft.
Die
Verordnung regelt gleichsam Bedingungen für den Bezug von
Direktzahlungen. Anderem Verständnis nach rechtfertigt sie die
Direktzahlungen als Ausgleich für einen erhöhten Standard.
Wir
wollten die Verordnung an dieser Stelle eigentlich inhaltlich
vorstellen. Von diesem Vorhaben haben wir in Anbetracht des Wortlautes
Abstand genommen und überlassen dem geneigten Leser selbst die Lektüre -
viel Vergnügen (Anlage 3):
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Sonstiges
Unter
www.naturpilot-sh.de kann man den Versuch von Umweltminister Müller
betrachten, "Natur und Landschaft erlebbar" zu machen. U.a. mit
Luftbildern aus dem landwirtschaftlichen Feldblocksystem wird Touristen
erklärt, wie sie mit dem Auto bis heran an die
Seeadlerbeobachtungsstation fahren können, einem ausgedienten, getarnten
Wohnwagen im Wald ...
gez. Dr.
Giesen