Rundschreiben 10/2004


Perspektiven für Eigentum und Natur
Diskussionsveranstaltung zur Landtagswahl
am 25. Januar 2005, 19.00 Uhr,
in der Kunsthalle zu Kiel

Bitte Termin freihalten; Einladung folgt!!!

Inhalt
I. NATURA 2000
  1. Verfahrensstand
  2. Listungsschritte
  3. Artenschutz
  4. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.09.2004
  5. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2004
II. Europäische Umwelthaftungsrichtlinie
III. Novellierung Bundesjagdgesetz / Bundeswaldgesetz
IV. Öko-Konto - Regelung in Hessen und Sachsen-Anhalt
V. Steuerliche Bewertung der Veräußerung von Öko-Punkten
VI. Forum Natur befestigt
VII. Jahresabschluß NationalparkService gGmbH
VIII. Waldschadenserhebung 2003
IX. Wasserschutzgebiete - Arbeitsblatt W 101
X. Aus der Rechtsprechung
  1. NATURA 2000

  1. Verfahrensstand

Das Umweltministerium reagiert mit Schreiben vom 06.08.2004 auf die umfangreichen Einwendungen und Gutachten, die unser Arbeitskreis im Zusammenhang mit den Vogelschutzgebietsvorschlägen des Landes abgegeben hat. Übersandt wird eine jeweils ca. 15seitige Auseinandersetzung mit der u.a. von unserem Arbeitskreis in Auftrag gegebenen Konzeptkritik sowie je auch zu den Gutachten für die Gebietsvorschläge "Eiderstedt", "Eider-Treene-Sorge-Niederung", "östliche Kieler Bucht", "Fehmarnsund/Ostküste Oldenburgs", "Schaalseegebiet" und "Langenlehsten".

 

Wie nicht anders zu erwarten, wird die von uns geäußerte profunde Kritik zurückgewiesen.

 

Die umfangreichen Unterlagen können gegen Erstattung der Kopiekosten bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

 

Das Umweltministerium teilt ferner mit, es habe mit Datum vom 19.07.2004 die Gebietsvorschläge mit Ausnahme von zwei Vorschlägen wegen eines anhängigen Verwaltungsrechtsstreites an das BMU weitergeleitet. Beabsichtigt sei, diese Gebiete einschließlich der Erhaltungsziele bald möglichst im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekanntzumachen. In diesem Zusammenhang sei weiter beabsichtigt, die in verschiedenen Tranchen ausgewählten Gebietsvorschläge zu "ökologisch und verwaltungstechnisch sinnvollen Einheiten" zusammenzuschließen. Namen und Kennummern der bisher bekannten Gebietsvorschläge könnten sich dabei ändern.

 

Dieses Vorgehen wird es in Zukunft erschweren, Auswahlgründe flächenbezogen nachzuvollziehen. Wir haben dies in unseren Stellungnahmen bereits häufig kritisiert.

 

Nach bislang nur mündlicher Information soll das BMU die Standarddatenbögen und Karten der Gebietsvorschläge der dritten, vierten und fünften Tranche unter dem 03.09.2004 der Europäischen Kommission übermittelt haben.

  1. Listungsschritte

In den Eilverfahren, die zur Jahreswende 1999/2000 in bezug auf die FFH- und Vogelschutzgebietsvorschläge der 2. Tranche mit dem Ziel geführt wurden, dem Kabinett die Beschlußfassung über die Auswahl zu untersagen, hatte das seinerzeitige MUNF mit dem Argument eine Erledigungserklärung herbeiführen können, der Kabinettsbeschluß sei nicht die endgültige Entscheidung auf Landesebene. Nach der nationalen Bewertung durch das Bundesamt für Naturschutz und die zu beteiligenden Bundesressorts komme es noch einmal zu einer Entscheidung des Landes. Erst diese sei die endgültige, denn sie müsse sich mit der nationalen Bewertung auseinandersetzen und diese ggf. für das Land übernehmen.

 

Den damals streitentscheidenden, in die mündliche Verhandlung eingeführten Vermerk des BMU fügen wir zur Erinnerung hier noch einmal bei als Anlage 1.

 

Anläßlich der in aktuellen Verfahren vorgenommenen Einsichtnahme auch in die alten Prozeßakten des Umweltministeriums hat sich nun ein weiterer Vermerk, diesmal des MUNF, gefunden, aus dem hervorgeht, daß die im Vermerk des BMU seinerzeit dargestellte Chronologie gar keine solche ist. In der Realität waren nämlich damals die Stellungnahmen der Bundesressorts bereits vor den Kabinettsbeschlüssen vom 14.12.1999 und vom 11.01.2000 abgegeben worden.

 

Mit anderen Worten: Die nationale Bewertung und die Beteiligung der Bundesressorts ist schon zu den Gebietsvorschlägen eingeholt worden, die parallel in das Beteiligungsverfahren im Land gegeben waren. Die Kabinettsbeschlüsse vom 14.12.1999 und vom 11.01.2000 waren doch die endgültigen Beschlüsse auf Landesebene. Eine weitere Beschlußfassung hat nicht stattgefunden.

 

Auch der nun aufgefundene Vermerk des MUNF vom 26.01.2000 ist noch einmal beigefügt als Anlage 2.

  1. Artenschutz

Art. 12 ff. FFH-RL enthalten Vorschriften zum Europäischen Artenschutz, die bislang weitgehend unterschätzt wurden. Bei der Europäischen Kommission ist ein "guidance document" zur Auslegung der Vorschriften in Arbeit. Der Entwurf des "guidance document" verschärft die ohnehin sehr rigiden Formulierungen der Art. 12 ff. FFH-RL noch weiter.

 

Art. 12 FFH-RL verbietet ausnahmslos jede Störung von Arten, die im Anhang IV FFH-RL genannt sind. Anhang IV enthält eine exklusive Auswahl von Arten, die auch gemäß Anhang II maßgeblich für die Gebietsauswahl sein können. Dort genannt sind u.a. Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammolch (Triturus cristatus). Beide Arten sind also einerseits Ursache für sehr großflächige Auswahlgebiete, die typischerweise durchaus intensiv land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und andererseits Objekt eines strengen Artenschutzes auch ohne Schutzgebiet. Die Artenschutzregelungen haben ein erhebliches zusätzliches Einschränkungspotential.

 

Der Entwurf des "guidance document" ging sogar dem Deutschen Bundesumweltministerium zu weit (!). Unser Arbeitskreis hat sich über den CEPF am Stellungnahmeverfahren beteiligt.

 

Zu den Einzelheiten sind Unterlagen bei der Geschäftsstelle erhältlich.

  1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 07.09.2004

In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof zu den Voraussetzungen einer Verträglichkeitsprüfung entschieden. In einem Vorabentscheidungsersuchen hatte der Niederländische Raad van State dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren niederländischer Naturschutzverbände gegen das Niederländische Umweltministerium vorgelegt. Stein des Anstoßes waren Lizenzen, die das Umweltministerium einer Erzeugerorganisation der niederländischen Herzmuschelfischerei für das mechanische Fischen von Herzmuscheln im ausgewiesenen Vogelschutzgebiet "Wattenmeer" erteilt.

 

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß diese Lizenzen "Plan oder Projekt" im Sinne der FFH-Richtlinie sind, mit der Folge, daß sie nur nach einer Verträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen. Die Tatsache, daß die Lizenzen bereits seit Jahrzehnten jährlich turnusmäßig neu erteilt werden, ändert an der Verträglichkeitsprüfungspflicht nichts. Daraus ist verbreitet der Schluß gezogen worden, Verträglichkeitsprüfungen dürften in die laufende Bewirtschaftung eines Gebietes eingreifen.

 

Eine derartig weitgehende Verschärfung des Verschlechterungsverbotes läßt sich der Entscheidung bei näherer Analyse nicht entnehmen. Insoweit bleibt die Entscheidung deutlich hinter dem Schlußantrag der Generalanwältin (wir berichteten in Rundschreiben 3/2004) zurück.

 

Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt in der Definition der Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung verlangt werden kann und unter denen nach Verträglichkeitsprüfung die Zulassungsentscheidung versagt werden darf.

 

Für die Forderung nach einer Verträglichkeitsprüfung - nach der Begriffsdefinition in § 10 BNatSchG ist die Eignung zu erheblicher Beeinträchtigung maßgeblich - reicht die bloße Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Es muß vielmehr eine Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigung bestehen (Rz. 41).

 

Daß der EuGH sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit fordert, kann man daraus erkennen, daß er in Randzahl 43 sogar von einer "Gefahr" erheblicher Beeinträchtigungen spricht, die als Voraussetzung einer Verträglichkeitsprüfung gegeben sein muß. Eine Gefahr liegt nur bei einer konkreten Wahrscheinlichkeit vor, so die allgemein anerkannte Begriffsdefinition einer Gefahr.

 

Die relativ hohe Hürde wird allerdings aufgeweicht, weil der EuGH in Randzahl 44 die Verträglichkeitsprüfung fordert, wenn "Zweifel in bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen" vorliegen.

 

Besondere Verwirrung dürften die Randzahlen 56 und 57 stiften. Darin führt der EuGH aus, unter welchen Voraussetzungen eine Zulassungsentscheidung versagt werden darf, wenn die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen feststellt. Nach deutschem Recht sind nur erhebliche Beeinträchtigungen in bezug auf die Erhaltungsziele maßgeblich. Der EuGH läßt - ähnlich wie bei der Frage, ob überhaupt eine Verträglichkeitsprüfung nötig ist - jedoch eine "nachteilige Auswirkung auf das Gebiet als solches" ausreichen. Nur wenn die zuständigen nationalen Behörden "Gewißheit" darüber erlangt haben, daß sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt, soll die Zulassung erteilt werden dürfen. Schon eine Unsicherheit soll reichen, um die Zulassungsentscheidung zu versagen.

  1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2004

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Vorhaben auch bei erheblicher Beeinträchtigung eines NATURA 2000 - Gebietes durchgeführt werden darf. Eine im Sinne der FFH-Richtlinie zumutbare Alternative sei vorhanden, wenn sich die mit dem Vorhaben "verfolgten Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abhängig sind, naturverträglicher erreichen lassen. Läuft eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden". Zwar seien "gewisse Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar"; die erforderlichen "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" erfordern aber nicht erst "das Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann". "Durch Vernunft und Verantwortungsbewußtsein geleitetes staatliches Handeln" reiche aus, um ein Vorhaben von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

 

Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht "Kompensationsflächen in der sich unmittelbar östlich an die umstrittene Trasse anschließenden Mainschleife" ausreichen lassen.

^

  1. Europäische Umwelthaftungsrichtlinie

Am 30.04.2004 ist die bis zum 30.04.2007 innerstaatlich umzusetzende Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Kraft getreten. Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.

 

Nach der Richtlinie haben natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind das Recht, die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß der Richtlinie tätig zu werden. Die zuständige Behörde kann jederzeit von dem Betreiber einer Anlage verlangen, Informationen über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen. Sie kann weiterhin von dem Betreiber verlangen, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und sie kann Anweisungen darüber erteilen oder selbst die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen. Dasselbe gilt für Sanierungsmaßnahmen.

 

Die Richtlinie gilt für alle Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem 30.04.2007 stattgefunden haben werden. Dieser Zeitpunkt scheint auf den ersten Blick noch weit entfernt. In Anbetracht der enormen Anforderungen sollten sich Anlagenbetreiber aber rechtzeitig vorbereiten.

^

  1. Novellierung Bundesjagdgesetz / Bundeswaldgesetz

Nach aktueller Auskunft aus dem Bundeskanzleramt ist die Novellierung von Bundesjagd- und Bundeswaldgesetz verschoben worden, bis die Ergebnisse der Föderalismuskommission vorliegen. Von der Geschäftsstelle kann ein Gutachten abgefordert werden, in dem Professor Dietlein, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, die Verfassungswidrigkeit bestimmter Novellierungsforderungen im Auftrag des Bayerischen Staatsministers für Landwirtschaft und Forsten herausarbeitet.

^

  1. Öko-Konto - Regelung in Hessen

Das Hessische Umweltministerium hat den Entwurf einer Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Öko-Konten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben vorgelegt. Der Entwurf hält an der Grundkonstellation fest, daß die Einbuchung auf einem Öko-Konto verlangen kann, wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen durchführen will. Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Kompensationsmaßnahme ist als Bestandswert festzuhalten. Zu bewerten ist sodann der Wertzuwachs durch die Kompensationsmaßnahme (Ausgangswert). Zur Kompensation eines Eingriffs wird dann eine Abschlußbewertung durchgeführt. Für alle Bewertungen gibt es standardisierte Wertpunkte. Für eine "Buchenaufforstung vor Kronenschluß" sind beispielsweise 31 Wertpunkte je Quadratmeter gutzuschreiben. Eine extensiv bewirtschaftete Streuobstwiese bringt 50 Wertpunkte pro Quadratmeter, die Anlage eines oligo- bis mesotrophen Weihers 66 Wertpunkte je Quadratmeter.

 

Die Hessische Landgesellschaft wird als Agentur im Rahmen des Handels mit vorlaufenden Ersatzmaßnahmen mit der Planung und Durchführung betraut.

 

Mit dem Verordnungsentwurf hat Hessen eine bundesweit vorbildliche Regelung vorgelegt.

 

Ein weniger gelungenes Regelungsmodell liegt aus Sachsen-Anhalt vor.

^

  1. Steuerliche Bewertung der Veräußerung von Öko-Punkten

Mit BMF-Schreiben vom 03.08.2004 hat die Finanzverwaltung gleich reagiert. Die vom Land- und Forstwirt zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen gehörten unverändert zu dessen Betriebsvermögen. Einnahmen aus ökologischer Bewirtschaftung seien Betriebseinnahmen. Wertminderungen des Grund und Bodens seien durch die Zahlung für Öko-Punkte abgegolten.

 

Daraus folgt, daß das BMF Teilwertabschreibungen für unzulässig hält, was bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden muß. Weiter heißt es, eine Aufteilung und Unterscheidung des Gesamtentgeltes für Kostenbestandteile sei nicht erforderlich. Dauerleistungen seien über einen Zeitraum von 25 Jahren einkommenssteuerrechtlich zu verteilen.

 

Nach einem Erlaß der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28.01.2004 kann allerdings die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens für Naturschutzzwecke eine Teilwertabschreibung rechtfertigen. Dieser Erlaß dürfte sich aber auf die ordnungsrechtliche Flächenbelegung beziehen und auf die Fälle freiwilliger Öko-Konten nicht anwendbar sein.

 

Die angesprochenen Schreiben der Finanzverwaltung können bei der Geschäftsstelle abgefordert werden.

^

  1. Forum Natur befestigt

Am 20.10.2004 haben die führenden Spitzenverbände des ländlichen Raumes das Aktionsbündnis Forum Natur (neu) gegründet. Beteiligt waren der Deutsche Weinbauverband, der Deutsche Jagdschutzverband, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände und der Deutsche Bauernverband.

^

  1. Jahresabschluß NationalparkService gGmbH

Im Amtsblatt vom 22.03.2004 ist der Jahresabschluß der NationalparkService gGmbH, Tönning, veröffentlicht. Die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 weist einen Jahresfehlbetrag von 229.918,06 € aus. Dieser Jahresfehlbetrag konnte durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 145.401,42 € auf einen Bilanzverlust von 84.516,64 € dargestellt werden. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,00 €.

^

  1. Waldschadenserhebung 2003

Die Kurzfassung der Ergebnisse zur Waldschadenserhebung 2003 für Schleswig-Holstein liegen vor. Seit 1993 stiegen die Waldschäden stetig an. Seit drei Jahren stabilisiert sich der Schadensverlauf. Fast jeder dritte Baum mit einem Alter über 60 Jahren zeigt deutliche Kronen- und Blattverluste. Der Anteil der gesunden Bäume ohne Schadmerkmale liegt rundungsbedingt bei 46 %. Die Nadel-/Blattverluste nehmen in Schleswig-Holstein von Norden nach Süden zu. Trotz dieser erschreckenden Werte liegen die Waldschäden in Schleswig-Holstein noch immer unter den Durchschnittswerten der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Schadstufen 2 - 4 liegen sie allerdings darüber. "Wenn geschädigt - dann richtig".

^

  1. Wasserschutzgebiete - Arbeitsblatt W 101

Bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten, insbesondere bei der Festlegung der Abgrenzung und bei der internen Zonierung, orientieren sich die Behörden an einer technischen Regel, dem sog. "Arbeitsblatt W 101". Dieses Arbeitsblatt ist vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. mit Stand Februar 1995 erstellt.

Das Arbeitsblatt ist eine Fundgrube für Argumente, die auch rechtlich erheblich und insbesondere in den Ausweisungsverfahren vorgetragen werden können.

^

  1. Aus der Rechtsprechung

  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Möglichkeiten der Kreise erweitert, durch Entlassungen aus dem räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung Raum für Bauleitplanung der Gemeinden zu schaffen. Der Kreis und die Gerichte sollen bei der Entlassung nicht auf die Bodennutzungskonflikte eingehen, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst werden. Deren Regelung und Abwägung muß gerade durch den Bebauungsplan und in der Zuständigkeit der Gemeinde erfolgen. Die vorgelagerte Entlassung aus dem Landschaftsschutz darf die Abwägung den Gemeinden nicht aus der Hand nehmen.

Die Entscheidung stärkt die Bauleitplanung der Gemeinden enorm. Sie steht in einer ganzen Kette von Entscheidungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht die Planungshoheit neuerdings wieder betont.

 

Das Urteil datiert vom 11.12.2003, 4 CN 10.02.

  1. In einem weiteren Beschluß vom 09.02.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht die Planungshoheit verteidigt. Es heißt im Leitsatz:

"Sind die Festsetzungen eines B-Plans mit den Regelungen einer Landschaftsschutz-VO nicht vereinbar, so ist der B-Plan (erst; Anmerkung d.Verf.) unwirksam, wenn sich der Widerspruch zwischen der Landschaftsschutz-VO und dem B-Plan nicht durch eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung beseitigen läßt.

Wenn eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden ist, die den Widerspruch auflöst, kommt es auf das objektive Vorliegen einer Befreiungslage nicht an".

  1. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 10.07.2003, 1 KN 10/03, entschieden, daß nicht jede zeitweilig mit Wasser gefüllte Bodensenke ein Tümpel im Sinne des § 15 a) Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG darstellt. Es heißt im Urteil:

"Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Biotopverordnung ist mithin ein Tümpel eine gegenüber seiner Umgebung deutlich wahrnehmbare Bodenvertiefung mit einem Kerngewässer, das zwar zeitweilig austrocknen kann, das aber im Jahresdurchschnitt überwiegend vorhanden sein muß, weil anderenfalls die Existenz und das Gedeihen "tümpeltypischer" Tier- und Pflanzenarten nicht oder kaum gewährleistet ist".

  1. Immer wieder stellt sich in Rechtsetzungsverfahren zu (Naturschutz-)Verordnungen aber auch in Planfeststellungsverfahren die Frage, wie detailliert Einwendungen sein müssen, um einer späteren Präklusion des Vortrags zuvorzukommen.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 10.12.2002 (AZ: 21 A 423/02) entschieden, daß Einwendungen in groben Zügen erkennen lassen müssen, aus welchem Grunde gegen die Planung vorgegangen wird. Erforderlich sei eine "Thematisierung". Würden zu einem Belang nur Teilaspekte (z.B. Lärmbelastung) rechtzeitig vorgebracht, könnten andere, nicht thematisierte Aspekte (z.B. Abgasbelastung) präkludiert sein.

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung können Einwendungen nicht detailliert genug sein. Insbesondere reicht es in den genannten Verfahren nicht, wie leider häufig immer noch zu beobachten, mit einem Zweizeiler "Widerspruch" einzulegen.

  1. Aus immer wieder aktuellem Anlaß ist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig vom 25.02.2002, 1 A 175/00, zu verweisen. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung geklagt, weil sie infolge einer Naturschutzverordnung einen Standortübungsplatz nur noch zu Naturschutzzwecken an eine Gemeinde und nicht zu einem höheren Preis an einen Land- oder Forstwirt veräußern konnte.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hält nur Grundrechtsträger, nicht also öffentlich-rechtliche Körperschaften für entschädigungsberechtigt.

 

Außerdem berechtige eine Wertminderung von etwa 25 % nicht zur Entschädigung. Das VG Schleswig wörtlich:

"Dies ergibt sich bereits daraus, daß Kaufpreismindererlöse von 25 % im Vergleich zum objektiven Verkehrswert bei dem Verkauf eines Grundstückes je nach Marktlage vorkommen können. Sie bewegen sich nicht außerhalb jeglichen vom Verkäufer in die Rechnung zu stellenden Kaufpreisrisikos. Hinzu kommt, daß der Eigentümer von naturschutzrechtlich wertvollen Grundflächen von vornherein mit der besonderen Situationsgebundenheit seiner Grundstücke "belastet" ist. Ein Kaufpreiserlös von 75 % des angenommenen objektiven Verkehrswertes ohne die naturschutzrechtlichen Beschränkungen kann nicht als unzumutbare Betroffenheit gewertet werden, sondern ist als Ausdruck dieser besonderen Situationsgebundenheit entschädigungslos hinzunehmen".

Nach dem Inhalt des Urteils gilt dieser Kernsatz nicht nur bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sondern "auch bei einem sonstigen Eigentümer".

gez. Dr. Giesen


Anfang